Gebietseigenes Saatgut + Produktion und Inverkehrbringen

Artenreiche Blühflächen bieten Lebensräume für viele Insekten und sind eine Augenweide für den Betrachter. Um die naturraumspezifische Artenvielfalt, die sich über lange Zeiträume entwickelt hat, zu sichern, sollen einheimische, regionaltypische Wildpflanzen gefördert werden, um somit ökologisch wertvolle Lebensräume mit naturraumeigenen Arten zu erhalten oder zu schaffen.

Weniger ist dabei meist Mehr: Viele Flächen lassen sich allein schon durch besseres oder extensiveres Management deutlich optimieren. Oder es entwickelt sich der Artenreichtum von ganz alleine, sogar in der Stadt. Denn beispielsweise auf nährstoffarmen Brachflächen, die vielfach über einen erheblichen Samenvorrat verfügen, können sich ohne viel Zutun allein durch Selbstbegrünung attraktive Blühflächen entwickeln.

Werden Blühflächen angesät, sollte aus fachlicher Sicht auf allen nicht primär der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Flächen gebietseigenes Saatgut zum Einsatz kommen, um einheimische, gebietsheimische Wildpflanzen auf neuen Standorten zu fördern. Das Saatgut muss umso höhere Anforderungen erfüllen, je höher die naturschutzfachliche Bedeutung des von einer Maßnahme betroffenen Landschaftsausschnitts ist.

Über Anlage und Management von Blühflächen und Kriterien zur Saatgutauswahl informieren wir ausführlich unter nachfolgendem Link.

Die Produktion und das Inverkehrbringen von gebietseigenem Saatgut (sog. Erhaltungsmischungen, bestehend aus Gräsern und Kräutern) werden über die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) geregelt.

In der Verordnung sind 22 Ursprungsgebiete festgelegt, innerhalb derer die jeweilige Saatgutmischung ausgebracht werden darf.

Liste der Ursprungsgebiete und Ihre Bezeichnung
Nr. Name Produktionsraum
9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland
11 Südwestdeutsches Bergland
12 Fränkisches Hügelland
13 Schwäbisch Alb
14 Fränkische Alb
15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland
16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion
17 Südliches Alpenvorland
18 Nördliche Kalkalpen
19 Bayerischer und Oberpfälzer Wald
21 Hessisches Bergland

Welche Arten in den jeweiligen Ursprungsgebieten für Ansaaten in Frage kommen, kann den unten angehängten Listen für die bayerischen Ursprungsregionen entnommen werden.

Beantragung einer Sammelgenehmigung

Ausgangssaatgut von Wildpflanzen soll grundsätzlich in Schutzgebieten geerntet werden. Naturschutzrechtlichem Schutz unterliegen sowohl speziell verordnete Schutzgebiete (vgl. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG § 20 ff bzw. § 32) als auch gesetzlich geschützte Biotope (vgl. BNatSchG § 30 und Art. 23 BayNatSchG).

Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG bedarf das gewerbsmäßige Entnehmen wildlebender Pflanzen unbeschadet der Rechte des Eigentümers und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung Für die entsprechende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten (z.B. Betretungsverbot, Störungsverbot, gewerbsmäßige Entnahme) kann es unterschiedliche Zuständigkeiten geben. Auskünfte erteilen grundsätzlich die (unteren) Naturschutzbehörden.

Weiterhin ist die Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung - ErhMiV) einschlägig, zu der ein Leitfaden weitere Informationen gibt.

Nach § 2 Nr. 4 ErMiV ist ein Quellgebiet zur Gewinnung des Saatgutes ein Gebiet,

  • das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder
  • das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.

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