Qualitätskriterien und Flächeneinheiten des Biotopverbunds
Qualitätskriterien des Biotopverbunds
Erfahrungen zeigen, dass der Wert von Lebensräumen mit dem Alter zunimmt bzw. alte Lebensräume Relikte der Artenvielfalt beherbergen oder genetisch besonders vielfältig sind. Daher benötigen Biotopverbundflächen eine langfristige, mindestens aber mehrjährige Entwicklungszeit, damit hochwertige Lebensräume entstehen können. Sie werden naturverträglich oder zeitweilig gar nicht bewirtschaftet. Wichtig ist, dass sie frei von Pestiziden, überhöhten Nährstoffeinträgen oder anderen schädlichen Einflüssen sind, um wertvoll für den Erhalt der Artenvielfalt zu sein.
Auf dieser Grundlage fußen die folgenden Kriterien für Biotopverbundflächen, die eine Richtlinie für die Qualitätsbeurteilung von Flächen bieten. Je mehr Punkte erfüllt sind, umso wertvoller ist eine Fläche. Allerdings müssen nicht alle Kriterien auf einer Fläche erfüllt sein, um Teil des Biotopverbunds zu sein.
- Vorkommen von gesetzlich geschützten, seltenen oder bedrohten Arten
- ökologisch wertvoller Lebensraum
- durch gebietsheimische Pflanzenarten geprägte Artengemeinschaft
- typische Elemente der strukturreichen Kulturlandschaften (z. B. alte Hutungen)
- naturnaher Wasserhaushalt (z. B. oberflächennaher Grundwasserstand)
- Bedeutung, um funktionale Beziehungen zwischen (Teil-)Lebensräumen von naturschutzfachlich wichtigen Arten zu sichern (u a. genetischer Austausch, Tierwanderungen)
- keine oder nur geringe Beeinträchtigung durch künstliche Beleuchtung
- Die räumliche Lage von Flächen ist besonders geeignet, um als Verbundflächen eine Rolle für mindestens eine Artengruppe zu spielen.
Flächeneinheiten des Biotopverbunds
Zur Bilanzierung des Biotopverbunds wurde ein System entwickelt, wie der Biotopverbund im Offenland in Bayern ermittelt werden kann. Es wurde festgelegt, dass die Bilanzierung auf definierten Flächeneinheiten beruht. Jede Flächeneinheit entspricht den oben genannten Kriterien, ist rechtlich langfristig gesichert und räumlich verortet. Daraus ergibt sich ein Set von Flächeneinheiten, das aktuell in die Bilanzierung einfließt.
Dies sind
Lebensraumtypen, die im Rahmen der FFH-Managementplanung erfasst werden. Die Datenlage der Natura 2000-Gebiete verbessert sich laufend, sodass sukzessive neu abgegrenzte Flächen dem bayerischen Biotopverbund zugerechnet werden können.
FFH-LRT: §§ 31 ff. BNatSchG, Art. 20 BayNatSchG, BayNat2000V
Für die Ermittlung der Wiesenbrüterflächen in den europäischen Vogelschutzgebieten (SPA-Gebiete) wird für die Bilanzierung die aktuelle Wiesenbrüterkulisse (Stand 2018), die sich aus den Wiesenbrütergebieten der letzten beiden landesweiten Wiesenbrüterkartierungen (2006 und 2014/15) zusammensetzt und fachlich in der bayerischen Naturschutzverwaltung abgestimmt ist, mit den SPA-Gebieten verschnitten und die so gewonnenen Flächen im Offenland berechnet.
(§§ 31 ff. BNatSchG, Art. 20 Bay-NatSchG, BayNat2000V)
NSG: § 23 BNatSchG, SchutzgebietsVO; NP: § 24 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG, NationalparkVO
NNE: z.T. Schutzgebiete, ggf. vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Bund
Durch Verordnung geschützte Naturdenkmäler (z. B. alte oder seltene Einzelbäume, Fels-gruppen, Quellen, Wasserfälle, § 28 BNatSchG) und durch Verordnung geschützte Land-schaftsbestandteile (z. B. Alleen, Hecken, Tümpel, ehemalige Abbaustellen, § 29 BNatSchG) werden in die Bilanzierung miteinbezogen. Sehr kleinflächige GLB-VO und ND-VO (als Punktdaten vorliegend) wurden mit einem Puffer von 10 m hinzugenommen. Zusammen um-fassen GLB-VO und ND-VO 5.617 ha, was 0,16 % entspricht.
GLB-VO: § 29 BNatSchG, SchutzVO; ND-VO: § 28 BNatSchG, SchutzVO
Aus dem Ökoflächenkataster werden die von den Genehmigungsbehörden gemeldeten "Ausgleichs- und Ersatzflächen" (Flächentyp 1) sowie die "Ankaufsflächen" (Flächentyp 2) aufgenommen. Flächen der Kategorie "FlurBG: Flächen ohne naturschutzrechtliche Verpflichtung" der Flurneuordnung (Flächentyp 3) sind bisher nicht Teil der Bilanzierung.
ÖFK: Art. 9 BayNatSchG, Festsetzungen in Genehmigungsbescheiden, ggf. dingliche Sicherung
Zur Berechnung der gesetzlich geschützten Biotope werden die Daten aus der Flachland-, Alpen- und Stadtbiotopkartierung sowie der Erfassung militärischer Liegenschaften verwendet. Die Waldanteile in den Biotopkomplexen werden herausgerechnet, da sie nicht als Offenland definiert sind. Berücksichtigt werden somit Biotopflächen mit mehr als 50% Flächenanteil gesetzlich geschützter Biotoptypen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG, bezogen auf das Offenland.
Biot und GgLB; § 30 BNatSchG, Art. 16, 23 BayNatSchG; Biotopkartierung
In die Bilanzierung für 2022 werden die in den InVeKoS dokumentierten Cross Compliance-relevanten Landschaftselemente (bis 2022 GLÖZ 7) einbezogen. Dazu gehören zum Beispiel Hecken, Steinriegel, Feuchtgebiete und Baumreihen, die über Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 BayNatschG gesetzlich geschützt sind. Es besteht teilweise keine bzw. keine einheitliche Datengrundlage, sodass zahlreiche Flächen aktuell nicht dokumentiert werden können. Alleen gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG sind bislang aus technischen Gründen noch nicht integriert. Zahlreiche gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile wurden über die Biotopkartierung erfasst und sind in dieser Flächeneinheit integriert
GgLB: Art. 3, 16 BayNatSchG
Alle Flächen mit Maßnahmen des Vertragsnaturschutzprogramms werden in den Biotopverbund aufgenommen.
VNP: Art. 5b BayNatSchG
Aktuell werden die Maßnahmen "B40 – Erhalt artenreicher Grünlandbestände" und "B41 – Extensive Grünlandnutzung" einbezogen.
Zukünftig ist geplant weitere Flächeneinheiten zu identifizieren und in die Bilanzierung einzubeziehen.