Mineralische Abfälle

Zu den mineralischen Abfällen gehören insbesondere:

  • Bodenmaterial
  • Bauschutt
  • Straßenaufbruch
  • Schlacken, Asche und Sande
  • Mineralische Abfälle mit organischen Anteilen
  • Gleisschotter, Gipsplatten und sonstige mineralische Abfälle

Bau- und Abbruchabfälle sind sowohl in Deutschland als auch in Bayern der mengenmäßig bedeutendste Abfallstrom. In Bayern fielen im Jahr 2018 insgesamt rund 53,2 Mio. t zu entsorgende Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen an – mit den drei größten Fraktionen Bodenaushub und Steine mit 33,3 Mio. t (63 %), Bauschutt mit 10,4 Mio. t (19 %) sowie Straßenaufbruch mit 3,8 Mio. t (7 %).

Auch mineralische Abfälle werden nach der Systematik der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) bezeichnet und nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft.

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind der Abfallerzeuger und –besitzer verpflichtet, die mineralischen Abfälle so zu entsorgen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet wird. Welcher Entsorgungsweg konkret eingeschlagen werden kann, ist von den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel von der Schadstoffbelastung abhängig. Je nach Schadstoffgehalt können mineralische Abfälle verwertet (zum Beispiel Recycling-Baustoffe, Wiederverfüllung von Abbaustätten, Einsatz im Straßenbau) oder müssen auf Deponien beseitigt werden.

Zur Vereinheitlichung länderspezifischer Regelungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen wurde auf Bundesebene die "Mantelverordnung" mit der "Ersatzbaustoffverordnung" und einer Novelle der Bodenschutzverordnung über 15 Jahre lang diskutiert. Sie wurde im Juli 2021 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (BGBl Teil I 2021 Nr. 43 vom 16.07.2021).

Die Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Für Verfüllungen von Gruben, Brüchen und Tagebauen kann der bayerische Leitfaden in seiner derzeitigen Fassung noch bis 31.07.2023 angewandt werden. Dabei sind Übergangsregelungen zu beachten. Im Zuge der Mantelverordnung mit der Novelle der BBodSchV und Länderöffnungsklausel wird der bayerische Verfüll-Leitfaden überarbeitet. Näheres finden Sie in der FAQ: Welche Übergangsregelungen sind für Verfüllungen im Hinblick auf die Mantelverordnung des Bundes mit der Novelle der BBodSchV zu beachten? Ist im Zuge der Novelle der BBodSchV mit Länderöffnungsklausel vorgesehen, den Verfüll-Leitfaden zu überarbeiten? (siehe FAQ Verfüllung Gruben/Brüche).

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