Die nachfolgenden FAQs behandeln ausschließlich abfallwirtschaftliche Fragestellungen beim Umgang mit asbestverdächtigen Materialien. Die ebenfalls zu berücksichtigenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind nicht Bestandteil der FAQ.

1) Nach welchen Konzentrationsgrenzen werden Abfälle im Abfallrecht bezogen auf den Asbestgehalt eingestuft?

Bei der Einstufung von Abfällen mit Asbestverdacht werden mit Blick auf die Entsorgung drei Fallkonstellationen unterschieden:

  • Ab einem Asbestgehalt von 0,1 M.-% werden Abfälle als gefährliche asbest-haltige Abfälle eingestuft und für die Entsorgung wird der passende spezifische Abfallschlüssel für asbesthaltige Abfälle herangezogen.
  • Bei Gehalten zwischen 0,010 M.-% und 0,1 M.-% können asbesthaltige Abfälle als nicht gefährlich unter Verwendung des maßgeblichen allgemeinen Abfallschlüssels (z. B. 17 01 01 „Beton“) eingestuft werden, sofern die Abtrennung des asbesthaltigen Anteils nicht möglich war und der Abfall keine weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Der Asbestgehalt ist hier mit dem Zusatz „Enthält geringe Anteile an Asbest“ zu dokumentieren und bei der Wahl des Entsorgungsweges zu berücksichtigen.

Kleinmengen an mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (bis zu ca. 10 m3) können – sofern nicht offensichtlich asbesthaltige Baustoffe AVV 17 06 05* oder sofern keine Asbestentfrachtung vorgesehen ist – ohne weitere Betrachtung und Analytik als „gering asbesthaltig“ eingestuft werden und sind dann grundsätzlich mit dem passenden Abfallschlüssel aus Kapitel 17 und dem Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ auf einer Deponie zu entsorgen.
Asbestgehalte < 0,010 M.-% (s. auch Fragen Nr. 2 und 7): Der Wert dient der Bestätigung der erfolgreichen Asbestentfrachtung.

2) Was ist mit Blick auf eine Verwertung zu beachten? Wann können Bau- und Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt werden?

Die REACH-VO enthält ein restriktives Verbot von Asbest beim Inverkehrbringen von Produkten (vgl. REACH-Verordnung Anhang XVII, Nr. 6). Dies betrifft auch Rezyklate, die als Baustoffe in Verkehr gebracht werden.

Um diesem Verbot gerecht zu werden ist folgendes Vorgehen erforderlich:

  • Bauwerke, die nach dem Asbestverbot (31.10.1993) errichtet wurden, können als asbestfrei eingestuft wurden.
  • Liegt für ein Bauwerk bereits eine gutachterliche Bestätigung der Asbestentfrachtung vor, können daraus resultierende Bau- und Abbruchabfälle ebenfalls einer Verwertung zugeführt werden.
  • Sofern bei einem Bauwerk nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass keine Asbestbelastung vorhanden ist, ist eine Asbesterkundung und ggf. -entfrachtung durchzuführen. Der Erfolg ist durch einen Fachgutachter (s. u.) zu bestätigen und zu dokumentieren. Die freigegebenen Materialien können dann einer Verwertung zugeführt werden. Im Bedarfsfall kann als Beurteilungswert ein Gehalt von < 0,010 M.-% als Bestätigung der erfolgreichen Asbestentfrachtung herangezogen werden.

Entfrachtungen sind auch an Haufwerken möglich, zum Beispiel wenn aufgrund statischer Gegebenheiten keine Entfrachtung vor dem Abbruch möglich war (s. Fragen 6, 7).

Abgetrennte asbesthaltige Bestandteile sind zu deponieren.

Für die Bestätigung der Asbestentfrachtung muss ein Fachgutachter mit asbestspezifischer Qualifikation eingebunden sein. Dies sind zum Beispiel Qualifizierte Personen nach VDI 6206 Blatt 20.1 (09/2024) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit den Bestellungsgebieten „Asbest“, „Asbestrevision“, „Asbestsanierung“, „Asbestschäden“, „Schadstoffe in Gebäuden“, „Schadstoffe in baulichen und technischen Anlagen“.

Zur Einstufung von Haufwerken mit asbesthaltigen Materialien s. FAQ 5.

3) Können asbesthaltige Abfälle aufgrund von Vorerkundungsergebnissen im Be-stand eingestuft werden und sind nach dem Ausbau noch weitere Untersuchungen für die Entsorgung erforderlich?

Im Fall von asbesthaltigen Abfällen soll die abfallrechtliche Einstufung nach den Ergebnissen der Vorerkundung erfolgen, da beim Ausbau von asbesthaltigen Materialien verfahrensbedingt eine Verdünnung erfolgen kann. Es wird empfohlen, das Erfordernis einer qualitativen Erfassung der Asbestgehalte bei der Vorerkundung bereits bei der Ausschreibung zu berücksichtigen.

Um eine Einstufung und Bewertung asbestverdächtiger Bauteile anhand der Vorerkundung vor-nehmen zu können, soll bereits hier die Untersuchung auf Asbest quantitativ erfolgen. Hierbei sind Untersuchungsmethoden zu wählen, die die dafür ggf. notwendige niedrige Nachweisgrenze erreichen.

Ob nach dem Ausbau eine weitere Untersuchung auf andere Parameter als Asbest erforderlich ist, hängt von den Vorgaben des geplanten Entsorgungsweges ab. Eine nochmalige Untersuchung auf Asbest nach dem Ausbau nicht nötig.

Kann bei einer geplanten Deponierung aufgrund der Kenntnisse der Abfallzusammensetzung und -herkunft sichergestellt werden, dass die Zuordnungswerte der geplanten Deponieklasse eingehalten werden, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 in aller Regel keine weitere Analytik auf die Parameter nach Anhang 3 Tabelle 2 DepV notwendig.

4) Ist für Anlagen eine Änderungsgenehmigung für die Annahme nicht gefährlicher asbesthaltiger Abfälle erforderlich?

Aktuell existieren keine Behandlungsverfahren zur mechanischen Abtrennung von asbesthaltigen Anteilen von Abfallgemischen. Die Prüfung der Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung betrifft aktuell nur die Lagerung.

Soweit durch die Annahme gering asbesthaltiger nicht gefährlicher Abfälle keine Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage einhergeht, ist eine Änderungsanzeige bzw. -genehmigung nach den §§ 15, 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht erforderlich.

Eine Änderung des Betriebs liegt beispielsweise dann vor, wenn es durch die Annahme gering asbesthaltiger nicht gefährlicher Abfälle zu maßgeblichen Veränderungen der Tätigkeiten oder betrieblichen Abläufe kommt. Ergeben sich durch die Annahme von Abfällen, für die keine Erkenntnisse aus einer Vorerkundung vorliegen, an einer Anlage Änderungen in der Abfallannahme, -klassifizierung und/oder –lagerung, so hat der Anlagenbetreiber mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu klären, ob eine Änderungsanzeige oder ein -antrag erforderlich ist.

5) Wie erfolgt die Einstufung von Haufwerken aus Boden oder Bauschutt mit Anteilen von asbesthaltigen Materialien?

Werden bei einem Haufwerk im Rahmen der Probenahme augenscheinlich asbestverdächtige technische Produkte* festgestellt, sind diese zunächst als Sonderproben zu beurteilen und bei Bedarf zu untersuchen. Bestätigt sich der Asbestverdacht, ist im Einzelfall vom Gutachter zu prüfen, ob eine Abtrennung der asbesthaltigen Anteile noch möglich ist. Dafür sind ausreichende Kenntnisse über Herkunft, Entstehung und Menge der asbesthaltigen Materialien zwingend erforderlich. Sofern eine Separierung der asbesthaltigen technischen Produkte erfolgt, ist der Behandlungserfolg nachzuweisen. Soll das verbleibende Material einer Verwertung zugeführt werden, ist entsprechend FAQ 7 vorzugehen.

Ist eine Abtrennung nicht möglich, muss gutachterlich beurteilt werden, ob es sich bei den asbesthaltigen Anteilen um einstufungsrelevante sogenannte Hot Spots oder um Einzelfunde handelt.

Ein Hot Spot liegt dann vor, wenn eine unsachgemäße Vermischung mit asbesthaltigen Abfällen stattgefunden hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Bauteile aus Asbestzement, wie Dach- und Fassadenplatten oder Rohre, nicht nach dem Stand der Technik ausgebaut wurden, sondern mit sonstigem Bauschutt oder Bodenmaterial vermischt vorliegen. Ein weiteres Beispiel ist asbesthaltiger Putz, der vor dem Rückbau nicht selektiv ausgebaut, sondern am Mauerwerk belassen wurde. Hierbei handelt es sich um ein Abfallgemisch und die Einstufung erfolgt aufgrund der asbesthaltigen Komponenten als gefährlicher Abfall.

Im Zuge von Baumaßnahmen, z. B. im Bereich von Auffüllungen im innerstädtischen Bereich, kann es in der Praxis auch vorkommen, dass bei einer Haufwerksuntersuchung vereinzelt z. B. Scherben aus Asbestzement gefunden werden, die aber nicht auf einen unsachgemäßen Rückbau oder eine Vermischung von Boden oder Bauschutt mit asbesthaltigen Materialien schließen lassen. Solche Einzelfunde sind nicht einstufungsrelevant, müssen aber im Probenahmeprotokoll entsprechend dokumentiert werden (z. B. „enthält vereinzelt Asbestscherben“).

Bei der Wahl des Entsorgungswegs ist sicherzustellen, dass eine Faserfreisetzung auch der Einzelfunde dauerhaft ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Deponierung der Fall. Nicht einstufungsrelevante Einzelfunde stehen einer Deponierung auf einer Deponie der Klasse 0 nicht entgegen. Eine Verwertung ist hingegen ausgeschlossen.

*: u. a. Bestimmungsblätter über mögliche asbesthaltige technische Produkte aus dem Bau- und Abbruchbereich enthält beispielsweise die LAGA-Veröffentlichung „Untersuchungs- und Analysestrategien für asbestverdächtige Materialien und Abfälle“.

6) Wie können Wertstoffhöfe und Containerdienste Bau- und Abbruchabfälle handhaben, für die keine gesicherten Kenntnisse zu einer Asbestfreiheit vorliegen?

Bei Bau- und Abbruchabfällen, die an Wertstoffhöfen angeliefert werden oder über Containerdienste entsorgt werden, kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass eine Erkundung und Entfrachtung vorausgegangen ist.
In der Regel ist eine Entsorgung als gering asbesthaltiger nicht gefährlicher Abfall zur Deponie möglich (s. Frage 1).
Für eine Zuführung zur Verwertung ist folgendes Vorgehen möglich:

Eine Erkundung und ggf. Entfrachtung kann chargenweise (z. B. beim Recyclinghof oder Entsorgungsunternehmen) stattfinden. Belastete Chargen werden aussortiert. Dabei gilt, dass augenscheinlich auffällige asbestverdächtige Materialien (technische Produkte) als Hot-Spot getrennt zu beproben sind. Für das Erkennen asbestverdächtiger Materialien (technischer Produkte) wird auf die LAGA-Veröffentlichung „Untersuchungs- und Analysestrategien für asbest-verdächtige Materialien und Abfälle“ verwiesen.

Die verbleibenden Fraktionen (eindeutig asbestfrei; asbesthaltig; entfrachtet aber mit möglicher Restbelastung) kann anschließend zu größeren Haufwerken zusammengeführt werden. Eine Vermischung ungleicher Materialströme ist dabei nicht zulässig.

Zur Bestätigung der Erkundung und ausreichenden Entfrachtung (Anwendung des Beurteilungswertes) s. Frage 7.

Materialien, bei denen aufgrund der Herkunft und Beschaffenheit davon ausgegangen werden kann, dass kein Asbest enthalten ist, sind zum Beispiel reiner Ziegelbruch, Pflastersteine, Randsteine, Betonwerksteine etc. Auch für Bauschutt aus Bauwerken, die nach dem 31.10.1993 errichtet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass kein Asbest enthalten ist. Eine gutachterliche Freigabe oder die Anwendung des Beurteilungswertes ist hier nicht erforderlich.

7) Wie erfolgt der Nachweis der ausreichenden Asbestentfrachtung von Haufwerken?

Nach einer Asbestentfrachtung (Aussortierung von asbestverdächtigen Materialien) ist das verbleibende Material nach VDI 3876 (Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien - Probenaufbereitung und Analyse) zu beproben und eine Bestimmung des Asbestgehalts durchzuführen. Wird der Beurteilungswert von 0,010 M.-% unterschritten, kann davon ausgegangen werden, dass Asbest so weit wie möglich durch die vorhergehende Erkundung und Entfrachtung ausgeschleust wurde. Eine Verwertung des Materials ist damit möglich.

8) Unter welchen Bedingungen kann Beton mit asbesthaltigen Abstandshaltern verwertet werden

Beim Rückbau von Betonbauwerken fällt regelmäßig Beton mit asbesthaltigen Spannhülsen oder Abstandshaltern an, die beim Rückbau, z. B. aus statischen Gründen, nicht selektiv ausgebaut werden können.

Die REACH-VO enthält ein restriktives Verbot von Asbest beim Inverkehrbringen von Produkten (vgl. REACH-Verordnung Anhang XVII, Nr. 6). Dies betrifft auch Rezyklate, die als Baustoffe in Verkehr gebracht werden. Ein Recycling von Beton mit asbesthaltigen Abstandshaltern ist daher nicht zulässig.

Da bei derartigen Abfällen das Faserfreisetzungspotential gering ist, kann im Einzelfall jedoch eine Verwertung vor Ort möglich sein, wenn sie in vergleichbarer Weise wie eine Beseitigung auf einer Deponie einen Ausschluss der Freisetzung von Fasern dauerhaft sicherstellt. Voraussetzungen dafür sind, dass

  • im Bestand eine Asbesterkundung stattgefunden hat,
  • ausgeschlossen ist, dass der Beton mit anderen asbesthaltigen Materialien (z. B. Putzen) oder mit Schadstoffen belastet ist, die den jeweiligen Verwertungsweg ausschließen und
  • ein selektiver Ausbau der asbesthaltigen Abstandshalter und Spannhülsen im Bestand technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Bei der Verwertung muss konkret geprüft werden, ob durch die Handhabung und Gegebenheiten vor Ort die Schadlosigkeit der Verwertungsmaßnahme sichergestellt werden kann. Dabei ist insbesondere eine eventuelle zukünftige Handhabung, die Beschaffenheit der Abfälle sowie die konkrete Art der Verwertung im Hinblick auf eine potenzielle Faserfreisetzung zu betrachten.
Bei einer entsprechenden Verwertung gelten folgende Randbedingungen:

  • Die Verwertung erfolgt vor Ort,
  • Es handelt sich um eine größere Maßnahme (Anhaltspunkt: ab 500 m3 Betonbruch),
  • Eine Faserfreisetzung ist dauerhaft ausgeschlossen, z. B. Einbau unterhalb einer Bodenplatte oder mit ausreichender Überdeckung,
  • Die Maßnahme wird anschließend gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigtes Aufgraben geschützt, zum Beispiel durch Warnbänder,
  • Die Maßnahme wird in ein geeignetes Register eingetragen (Kataster, Aufnahme in Bauunterlagen etc.).

Sonstige Verwertungsmaßnahmen, wie z. B. Verfüllungen von Gruben und Brüchen, kommen nicht in Betracht.

9) Welche Methoden sind bei der Untersuchung von Abfällen mit Asbestverdacht anzuwenden?

Bei der Wahl der Untersuchungsmethode ist darauf zu achten, dass die Nachweisgrenze des Verfahrens eine Bewertung anhand der festgelegten Konzentrationsgrenzen zulässt. Die Standardmethode für Asbestuntersuchungen ist die Rasterelektronenmikroskopie (REM) mit energiedispersiver Röntgenanalyse (EDXA), die für die Untersuchung von technischen Produkten in der Richtlinie VDI 3866 Blatt 5 „Bestimmung von Asbest in technischen Produkten - Raster-elektronenmikroskopisches Verfahren“ beschrieben ist. Es wird eine methodenspezifische Nachweisgrenze von 1 M.-% erreicht. Reicht diese analytische Empfindlichkeit aufgrund von möglichen geringeren Asbestgehalten in den zu untersuchenden Materialien nicht aus (z. B. bei Putzen, Spachtelmassen, Kitten), so sind weitere Verfahrensschritte im Anhang B dieser Richtlinie aufgeführt.

Für die Bestimmung von Asbest in Haufwerken ist die Richtlinie VDI 3876 „Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien - Probenaufbereitung und Analyse“ anzuwenden. Diese sieht zunächst eine Fraktionierung des Probenmaterials und eine Erfassung der entsprechenden Massenanteile vor. Die einzelnen Fraktionen werden im Anschluss mittels REM/EDXA untersucht, dabei greift die Richtlinie für den Nachweis der Asbestfasern auf die VDI 3866 Blatt 5 Anhang B zurück.

In der LAGA-Veröffentlichung „Untersuchungs- und Analysestrategien für asbestverdächtige Materialien und Abfälle“ werden Untersuchungsmethoden für die Untersuchung von asbestverdächtigen Abfällen hinsichtlich der unterschiedlichen Matrizes bewertet und empfohlen.

10) Wo finde ich weitere Informationen über Asbest bzw. möglicherweise asbestbelastete Bauteile in Gebäuden?

Hinweis: die folgenden Veröffentlichungen stellen nur einen sehr kleinen Ausschnitt der verfügbaren Literatur dar.

  • LfU Bayern: Schadstoffratgeber Gebäuderückbau - Asbest (09/2020): Allgemeine Hinweise zu Asbest,
  • LfU-Bayern „Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz – Arbeitshilfe
    Rückbau: Erkundung, Planung, Ausführung (2019)“: Übliche Fundstellen für Asbest in Gebäuden sowie viele weitere Hinweise, u.a. zum Arbeitsschutz und zu weiterführender Literatur,
  • Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V.: „Asbest visuell - Bestimmungsblätter zur visuellen Bestimmung von Asbest in Abbruchmaterialien“: Hilfestellung zur Identifizierung von Verdachtsmaterialien,
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“.