FAQ: Umgang mit Bodenmaterial

Grundsätzlich ist es wichtig, dass bereits in der frühen Planungsphase eines Bauvorhabens die verschiedenen Möglichkeiten zur Minimierung von anfallendem Bodenmaterial geprüft werden. Wenn es gelingt, Aushub zu vermeiden, zum Beispiel durch geschickte Planung des Bauvorhabens, muss auch weniger Material abtransportiert werden. Die Baumaßnahme wird effizienter und Kosten können gespart werden. Boden, der ausgehoben werden muss, ist möglichst am Herkunftsort wieder einzubauen.

Der als Abfall anfallende Aushub (siehe hierzu die FAQ "Wann handelt es sich um Abfall") ist auf den unvermeidbar anfallenden Anteil zu reduzieren. Wenn Boden entsorgt werden muss, wird dringend empfohlen, bereits frühzeitig in der Planungsphase die möglichen Entsorgungswege zu klären.

Sind Bodenuntersuchungen notwendig, sollten diese möglichst früh in Auftrag gegeben werden, am besten schon bei der Erstellung eines Bauleitplanes, spätestens aber im Rahmen der Baugrunduntersuchung.

Direkt danach sollten Sie einen geeigneten Verwertungsbetrieb suchen, um frühzeitig Detailfragen zu klären und eventuell Entsorgungsprobleme zu erkennen. Dabei können Sie zum Beispiel klären, welche Untersuchungen eventuell noch notwendig sind und welche Verfahren bei der Probennahme anerkannt werden.

Die frühzeitige Recherche nach geeigneten Verwertungsbetrieben hilft, Verzögerungen zu vermeiden. Außerdem sparen Sie Kosten, weil sich die Preise für die Entsorgung von Bodenaushub teilweise erheblich unterscheiden. Informationen über regionale Verwertungsbetriebe erhalten Sie bei der zuständigen Abfallbehörde vor Ort.

Im Fall von Altlastverdachtsflächen sollte ein nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz zugelassener Sachverständiger beauftragt werden.

Dies ist abhängig von der Art des Bodens und den möglichen Schadstoffgehalten:

Die oberste Bodenschicht (Mutterboden) ist wieder zum gleichen Zweck als Mutterboden zu verwenden (vgl. § 202 BauGB).

Unbelasteten (Unter-)Boden sollten Sie vorrangig auf der Baustelle wiederverwenden. Falls er dort und auch andernorts nicht wiederverwendet werden kann, kann er zum Beispiel in Gruben verfüllt werden. Dafür sind keine Analysen erforderlich, allerdings muss die "Verantwortliche Erklärung" ausgefüllt werden, die Sie beim Verfüllbetrieb erhalten. Eventuell verlangt jedoch der Grubenbetreiber Analysenergebnisse.

Gering belastete Böden werden zum Beispiel in Gruben, Tagebauen oder Brüchen verfüllt oder in technischen Bauwerken verbaut. Höher belastetes Material muss auf einer Deponie entsorgt werden. Die Kriterien für die verschiedenen Entsorgungswege sind im Verfüll-Leitfaden (Anlagen 2 und 3), der LAGA M 20 (1997, Tabelle II.1.2-1) oder der Deponieverordnung (Anhang 3, Tabelle 2) definiert. Bei Verdacht sind darüber hinaus weitere Schadstoffe zu untersuchen, die nicht in diesen Regelwerken genannt sind.

Die Untersuchungsberichte legen Sie bitte dem Entsorgungsbetrieb vor. Bei einer Verfüllung benötigen Sie zusätzlich die "Verantwortliche Erklärung", die Sie beim Verfüllbetrieb erhalten Bei einer Deponierung ist neben den Untersuchungsberichten die "Grundlegende Charakterisierung" erforderlich.

Kann oder soll der ausgehobene Boden weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet werden – liegt also ein Entledigungswille vor – unterfällt die Entsorgung dem Abfallrecht. Dies gilt auch für Böden, die auf Grund ihres hohen Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden können und somit aufbereitet oder entsorgt werden müssen ("Entledigungszwang").

Nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts unterliegen:

  1. Nicht kontaminiertes Bodenmaterial, das bei Bauarbeiten ausgehoben wurde, sofern sichergestellt ist, dass es in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, wieder für Bauzwecke verwendet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG und § 2 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG), zum Beispiel bei Kanal- und Leitungsbaumaßnahmen.
    Handelt es sich um belastete Böden, kann deren Wiedereinbau nur dann erfolgen, wenn dadurch keine schädlichen Umweltauswirkungen – insbesondere für das Grundwasser – zu erwarten sind.
  2. Ausgehobene Bodenmaterialien, die unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden. In diesem Fall liegt kein Entledigungswille vor. Der Aushub wird in der Folge nicht zu Abfall. Es muss aber trotzdem sichergestellt sein, dass die weitere Verwendung im Rahmen der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke erfolgt.
    Ob das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllt ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ist zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit des Bodenaushubs sichergestellt, dass er ohne Aufarbeitung für Bauzwecke verwendet werden kann oder schließt ein Besitzer von Bodenaushub zum Beispiel mit einem Dritten einen Vertrag über die Abgabe von Bodenmaterial vor dessen Aushub, kann in der Regel von einem unmittelbaren neuen Verwendungszweck ausgegangen werden, unabhängig davon, ob das Material zunächst über einen gewissen Zeitraum zwischengelagert werden muss.

Anwendbarkeit des Abfallrechts

Liegt dagegen ein Entledigungswille vor – kann also der ausgehobene Boden weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet werden – unterfällt die dann vorzunehmende Entsorgung dem Abfallrecht und der Boden ist rechtlich als Abfall zu betrachten. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 KrWG auch für Böden, die auf Grund ihres hohen Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden können und somit entsorgt werden müssen ("Entledigungszwang"). Allein mit der rechtlichen Qualifizierung als "Abfall" ist aber keine Verschärfung der Regelungen für die Verwendung des Materials verbunden. Der Einsatz von Material an einem bestimmten Ort ist – unabhängig davon, ob es rechtlich als "Abfall" einzustufen ist – immer nur dann möglich, wenn dadurch keine Umweltschäden hervorgerufen werden.

§ 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) regelt, dass ein Stoff oder Gegenstand unter bestimmten Voraussetzungen die Abfalleigenschaft wieder verlieren kann. Dies ist auch bei als Abfall angefallenem Bodenaushub möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

  • Ein Recycling- oder anderes Verwertungsverfahren wurde durchlaufen.
    Der Bodenaushub muss somit ordnungsgemäß und schadlos verwertet worden sein. Hierzu zählt insbesondere die Aufbereitung in einer Anlage zur Herstellung güte- und qualitätsgesicherter Ersatzbaustoffe unter Beachtung des Prinzips der Gütesicherung nach DIN 18200. Üblicherweise Verwendung für bestimmte Zwecke.
  • Es besteht ein Markt oder eine Nachfrage.
  • Die für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie Rechtsvorschriften für Erzeugnisse werden eingehalten.
  • Die Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
    Hierfür müssen die umweltfachlichen Vorgaben eingehalten werden.
    Dies ist gegeben, wenn:
    1. die Schadstoffkriterien, die im Fall einer Verwertung an dieser Stelle gelten, eingehalten werden und
    2. die weiteren Parameter, die für einen Einsatz an dieser Stelle einzuhalten sind (z. B. zu Fremdstoffgehalten oder Gehalten an organischem Kohlenstoff) erfüllt sind.
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch weitere Schadstoffparameter über das standardmäßig betrachtete Spektrum relevant sein können. Böden aus belasteten Standorten können daher die Abfalleigenschaft nur verlieren, wenn das Schadstoffspektrum bekannt ist und nach Abschluss des Recycling- oder Verwertungsverfahrens gewährleistet ist, dass die Kriterien a) und b) eingehalten sind.

Die Abfalleigenschaft kann somit erst dann enden, wenn die entsprechenden Rechtspflichten erfüllt sind und damit das abfallrechtliche Pflichtenverhältnis beendet ist. Ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Abfalleigenschaft vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Ob das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist, unterliegt gemäß § 47 Abs. 6 KrWG den Überwachungsbefugnissen der zuständigen Behörde.

Liegen die Voraussetzungen des § 5 KrWG Abs. 1 nicht vor, verbleibt das Bodenmaterial im Abfallregime.

a) Bereitstellung zur Abholung und immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Zwischenlagerung

In folgenden Fällen ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig:

  1. das Bodenmaterial wird auf oder in der Nähe der Baustelle lediglich kurzfristig bis zur Abholung aufgehaldet ("bereitgestellt"),
  2. das ausgehobene Bodenmaterial wird später wieder auf der Baustelle verwendet oder unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt. Beispiele hierfür sind: Verwendung als Baumaterial auf einer anderen Baustelle oder Einsatz als Rohstoff bei der Produktherstellung, z.B. Ziegel oder Beton.
  3. Zwischenlagerung von als Abfall anfallendem Bodenaushub unter 100 Tonnen bei nicht gefährlichen Abfällen und unter 30 Tonnen bei gefährlichen Abfällen, wenn die Zwischenlagerung unter einem Jahr erfolgt.

Eine kurzfristige Aufhaldung zur Beprobung oder die Zusammenstellung von Transporteinheiten von Bodenmaterial auf der Baustelle ist keine Zwischenlagerung, sondern eine "Bereitstellung zur Abholung". Die Bereitstellungsfläche kann sich auf oder auch in der Nähe zur Baustelle befinden. Die Aufhaldung darf jedoch nicht über das reine Bereitstellen hinausgehen; es darf beispielsweise keine Behandlung des Aushubs erfolgen und die Abholung muss in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen. Der zeitliche Rahmen ist stets im Einzelfall und auch unter Beachtung der Dauer der Baumaßnahme zu beurteilen.

Für eine Bereitstellung ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Wer bereitstellt, sollte aber zumindest bei größeren Bauvorhaben vorab die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt, Sachgebiet Abfall) informieren. Diese kann, eventuell zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen vorgeben, damit kein kontaminiertes Material abgeschwemmt und kein Staub verweht wird. Auch dürfen gelöste Schadstoffe nicht versickern. Hinweis: Im Einzelfall kann es notwendig sein, zum Nachweis, dass keine Verunreinigung des Untergrunds eingetreten ist, diesen vor und nach der Bereitstellung zu untersuchen (i.d.R. ist hierfür eine Untersuchungstiefe von 0 -10 cm ausreichend). Die Vorgaben zur notwendigen Probenanzahl finden Sie in der Bundesbodenschutzverordnung (Anhang 1, Kap. 2.1.1).

Wenn Bodenmaterial zwischengelagert wird, welches unmittelbar wiederverwendet wird, ist ebenfalls keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerfläche notwendig. Es können jedoch baurechtliche Vorschriften zu beachten sein.

Aufschüttungen fallen in den Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wenn sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind und bedürfen jedenfalls dann einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO), wenn beabsichtigt ist, sie länger an einem Ort zu belassen. Verfahrensfrei hingegen sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 Metern und einer Fläche bis zu 500 m2. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

b) Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Zwischenlagerung

Liegt für den ausgehobenen Boden ein sogenannter Entledigungswille vor – wenn er also weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet werden kann oder soll – dann wird der Aushub im rechtlichen Sinne zu Abfall. Dies gilt auch für Aushub, der auf Grund seines Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden kann und somit aufbereitet oder entsorgt werden muss ("Entledigungszwang").

Lagerflächen für die Zwischenlagerung solcher Böden sind "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen".

Diese sind ab folgenden Lagerkapazitäten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig:

  • bei gefährlichen Abfällen ab 30 Tonnen,
  • bei nicht gefährlichen Abfällen ab 100 Tonnen.

Chemische Untersuchungen sind erforderlich, wenn es Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte gibt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Böden in Gewerbe- und Industriegebieten, militärisch genutzten Böden, im Kernbereich urbaner und industriell genutzter Gebiete, in der Nähe von Altlasten oder bekannten Emittenten, in unmittelbarer Straßennähe, in Überschwemmungsgebieten und in langjährig als Haus- und Kleingarten genutzten Böden.

Weitere Fälle, in denen eine Untersuchung notwendig ist, finden Sie in der Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial (Kapitel (VI.4.2).

Bodenaushub, der nicht untersucht werden muss, ist zum Beispiel solcher ohne Verdacht auf Schadstoffbelastungen oder Bodenaushub, der an dem Ort, an dem er ausgehoben wurden, wieder eingebaut wird (auch wenn er schadstoffbelastet ist).

Unabhängig von diesen Regelungen kann der jeweilige Entsorger (weitere) Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis verlangen.

Untersuchung bei Wiederverwendung im Rahmen der Baumaßnahme

Bei einer Wiederverwendung von Bodenaushub im Rahmen der Baumaßnahme liegen weder ein Entledigungswille und in der Regel auch kein Entledigungszwang gemäß § 3 Absatz 4 KrWG vor, daher stellt dieser keinen Abfall dar. Ein Entledigungszwang (und damit verbunden eine Deklarationspflicht inkl. analytischen Untersuchungen) liegt vor, wenn der Bodenaushub geeignet wäre, bei Wiederverfüllung gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und eine solche Gefährdung nur durch eine Entsorgung nach den Vorschriften des KrWG und der auf Grund des KrWG erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. In Zweifelsfällen ist dies von einem Sachverständigen abzuklären.

Auch belasteter Bodenaushub kann somit in der Regel an identischer Stelle und Tiefenlage wieder eingebaut werden, wenn am Standort von einer allgemein erhöhten Hintergrundbelastung auszugehen ist (zum Beispiel im innerstädtischen Bereich). Dies gilt auch für Bodenaushub, der zum Beispiel im Rahmen von Leitungs- oder Kanalbaumaßnahmen wiederverfüllt wird. Voraussetzung ist, dass der Aushub, die Lagerung und der Wiedereinbau das Material bezüglich seiner chemischen Zusammensetzung nicht verschlechtert haben.

Eine Untersuchung auf Schadstoffe ist nur dann notwendig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Wiedereinbau ein wirkungspfadbezogener Gefahrenverdacht vorliegt.

Ja, wenn es Hinweise auf eine chemische Belastung gibt, ist auch bei kleinen Mengen wie bei einem Einfamilienhaus oder einer Anhängerladung eine Beprobung notwendig (siehe Frage "In welchen Fällen ist eine Untersuchung des Bodenaushubs notwendig?").

Um Untersuchungskosten zu sparen, können Kleinmengen jedoch vom Entsorger zunächst zentral gesammelt und dann gemeinsam beprobt werden, wenn dies der weiteren Entsorgung nicht entgegensteht. Die Größe des Sammelhaufwerks darf 500 m3 nicht überschreiten.

Um vergleichbare Messwerte zu erhalten, ist ein einheitliches Vorgehen bei der Probennahme wesentlich. Nur dann können die Messwerte mit den Grenz- und Beurteilungswerten verglichen werden. Das genaue Vorgehen ist in Kapitel VI der Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" beschrieben:

Für gering belastete Böden reichen In-situ-Untersuchungen aus, bei denen man einzelne Bohrkerne oder Proben aus Baggerschürfen entnimmt. Die Untersuchungsraster richten sich im Regelfall nach den Vorgaben der LAGA-Mitteilung 20 (1997). Dies gilt für Böden, deren Schadstoffbelastung höchstens den Z 1.2-Wert des Verfüll-Leitfadens erreicht.

Bei höher belasteten Böden bildet man Haufwerke aus dem Bodenmaterial, die gemäß LAGA-Richtlinie PN 98 beprobt werden. Die Bildung ähnlich belasteter Haufwerke ist zwar zunächst aufwendiger, hilft aber Entsorgungskosten zu sparen. Zu beachten ist jedoch, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz das Vermischen unterschiedlich belasteter Böden nicht zulässt.

Eine einzelne Probe zu untersuchen ist in der Regel nicht ausreichend, da Böden sehr inhomogen sind: Schadstoffgehalte können kleinräumig stark variieren. Um also zu einer verlässlichen Aussage zu kommen, benötigt man mehrere Proben von verschiedenen Stellen:

Die Kosten für Probenahme und Analytik können regional sehr unterschiedlich sein. Überschlägig können Sie bei der Untersuchung auf die Regelparameter von folgenden Schätzwerten ausgehen:

  • Anreise und Materialbereitstellung: 200,- bis 300,- Euro (abhängig von der Entfernung)
  • Probenahme: 100,- bis 150,- Euro je Mischprobe
  • Analytik nach Verfüll-Leitfaden und DepV: 300,- bis 350,- Euro je Laborprobe

Wieviel die Bodenuntersuchungen beim Bau eines Einfamilienhauses kosten, hängt von Art und Umfang der Probennahme ab, also letztlich von der Bodensituation und der Schadstoffbelastung. Folgende Schätzwerte können Ihnen eine erste Orientierung bieten:

  • In-situ-Untersuchung (4 Proben): 1.800,- bis 2.300,- Euro
  • Haufwerksuntersuchung (2 Proben, DIN 19698-2): 1.000,- bis 1.300,- Euro
  • LfU-Deponie-Info 3: Haufwerksuntersuchung bei aushubüberwachten und homogenen Böden (Entnahme von 9 Proben, Untersuchung von 2 Proben): 1.700,- bis 2.400,- Euro
  • LAGA PN 98 Haufwerksuntersuchung (Entnahme und Untersuchung von 9 Proben): 3.800,- bis 4.400,- Euro

Als Aushub wurde ein maximales Haufwerksvolumen von 500 m3 angenommen oder bei In-situ-Untersuchungen eine Fläche von 400 m2. Die ersten beiden Abschätzungen gelten für gering belastete Böden, deren Schadstoffbelastung höchstens die Z 1.2-Werte des Verfüll-Leitfadens erreicht. Die letzten beiden Abschätzungen ergeben sich für höher belastete Böden.

Unterschiedliche Entsorgungswege können unterschiedliche Anforderungen an die zu untersuchenden Korngrößen und Schadstoffe/Parameter stellen. Zu Doppeluntersuchungen kann es kommen, wenn ein zunächst angestrebter Entsorgungsweg – zum Beispiel die Verfüllung von Bodenaushub in Gruben, Brüchen und Tagebauen – nicht möglich ist, da die hierfür geltenden Zuordnungswerte überschritten werden und ein anderer Entsorgungsweg – zum Beispiel die Ablagerung auf einer Deponie – gewählt werden muss. Da die Deponieverordnung zum Teil weitere Parameter und ggf. andere Untersuchungsmethoden fordert, werden zusätzliche Untersuchungen erforderlich.

Beispiel:
Bei der Errichtung einer Produktionshalle fällt Bodenaushub an. Zunächst wird davon ausgegangen, dass der Bodenaushub im Rahmen der Verfüllung einer Kiesgrube verwertet werden kann. Die fachlichen Standards (also auch Probenahme und Analytik) hierfür werden im bayerischen Verfüll-Leitfaden formuliert. Da es sich um eine bodenähnliche Anwendung handelt, basieren diese Standards im Verfüll-Leitfaden auf Bodenschutzrecht (Bundesrecht). Danach ist die < 2 mm-Fraktion des Bodenaushubs zu untersuchen.

Die Laborergebnisse für den Parameter Blei im Eluat ergeben 300 µg/l. Damit scheidet die Verfüllung in einer Grube aus und eine Deponierung wird erforderlich. Eine erneute Untersuchung des Materials kann nun notwendig werden, um die Vorgaben der Deponieverordnung zu erfüllen. Eine solche Doppeluntersuchung kann durch eine vorausblickende Auswahl des Untersuchungsumfangs vermieden werden.

Drei Gesichtspunkte sind bei der Festlegung der Untersuchungen ausschlaggebend:

  1. Korngröße
    In den meisten Fällen eignet sich die Untersuchung der Fraktion < 2 mm.
    Für eine Deponierung ist im Regelfall bei der Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff die Gesamtfraktion zu untersuchen. Die in der Deponieverordnung zitierte DIN 19747 zur Probenvorbereitung lässt jedoch für Bodenaushub auch die Ergebnisse einer Untersuchung der Fraktion < 2 mm zu. Diese Fraktion ist im Regelfall auch die höher belastete Kornfraktion. Die Untersuchung der Fraktion < 2 mm stellt also eher den "worst case" dar und wird im Regelfall auch vom Deponiebetreiber und den zuständigen Behörden für den Entsorgungsweg Deponie anerkannt. Sofern eine höhere Belastung der Fraktion > 2 mm nicht ausgeschlossen werden kann – zum Beispiel bei teerhaltigen Anteilen im Boden – ist auch diese Fraktion zu untersuchen (vgl. BBodSchV, Anhang 1, Kap. 2.4.1 "Grobmaterialien (Materialien > 2 mm) und Fremdmaterialien, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind aus der gesamten Probemenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Massenanteil ... ist zu ermitteln und zu dokumentieren"). Eine frühzeitige Anfrage beim Deponiebetreiber wird empfohlen.
  2. Parameter
    Der Untersuchungsumfang kann im Vorfeld umfassend festgelegt werden, um damit alle in Frage kommenden Entsorgungswege abzudecken.
    Deponieverordnung, Verfüll-Leitfaden, LAGA M 20 und BBodSchV (Vorsorgewerte) fordern einen unterschiedlichen Parameterumfang.
    Um alle Parameter zu erfassen, sind
    im Eluat (Gesamtfraktion) alle Parameter der Deponieverordnung (Anhang 3) zuzüglich Cyanid (gesamt)
    und
    im Feststoff (in der Regel Fraktion ≤ 2 mm)
    • alle Parameter des Verfüll-Leitfadens (Anlage 3) zuzüglich
    • pH-Wert,
    • extrahierbare lipophile Stoffe,
    • TOC,
    • PCB 118 (Beauftragung von PCB7 nach DepV) und
    • BTEX
    zu untersuchen. Einen Überblick gibt die "Übersicht Regelparameter incl. empfohlener Referenzverfahren für Bodenuntersuchungen".
    Alternativ kann auch stufenweise vorgegangen werden. Sofern Vorkenntnisse über das zu entsorgende Material vorliegen, können in einem ersten Schritt anhand der Untersuchung der voraussichtlich erhöhten Parameter ("Schlüsselparameter") der Entsorgungsweg festgemacht und anschließend für den gewählten Entsorgungsweg alle darüber hinaus noch erforderlichen Zuordnungswerte bestimmt werden.
  3. Analysenmethoden
    Zur Analyse des zu untersuchenden Materials sind mehrere Methoden zulässig. Für eine Deponierung sind die Verfahren verbindlich vorgegeben, daher wird die Anwendung dieser Verfahren empfohlen.
    Die unterschiedlichen Regelwerke und Verordnungen sehen zum Teil auch unterschiedliche Analysenmethoden vor. Die Methodensammlung Feststoffuntersuchung ("Methosa") listet die verfügbaren Methoden auf und benennt Referenzverfahren. Eine Auflistung geeigneter Referenzverfahren für Regelparameter ist ebenfalls in der "Übersicht Regelparameter inklusive empfohlener Referenzverfahren für Bodenuntersuchungen" zusammengestellt. Die Anwendung eines der fett und kursiv markierten Verfahren wird empfohlen, da diese bei einer möglichen Deponierung verbindlich vorgegeben sind.
    Für Verdachtsparameter, die nicht im Mindestuntersuchungsprogramm aufgeführt sind, können ebenfalls die jeweiligen Referenzverfahren herangezogen werden.
    Fazit: Zur Steigerung der Flexibilität bei den möglichen Entsorgungswegen und zur Vermeidung kostenträchtiger weiterer Untersuchungen sollte das zur Entsorgung anstehende Material möglichst umfassend untersucht werden, wobei für die Feststoff-Untersuchung in der Regel die < 2 mm Fraktion für alle Entsorgungswege herangezogen werden kann.

Es gibt drei Entsorgungswege. Welcher Weg möglich ist, hängt von der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab. Die Entscheidung trifft die zuständige Abfallbehörde vor Ort.

A) Umlagerung
Von einer Umlagerung spricht man, wenn Bodenmaterial anderswo auf einen Boden aufgebracht oder in die durchwurzelbare Bodenschicht eingearbeitet wird. Diese Möglichkeit besteht in der Regel für Mutterböden oder kulturfähige Unterböden.

Die Umlagerung findet innerhalb des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten statt, wobei die Belastung von Natur aus vorhanden oder siedlungsbedingt entstanden sein kann. Wichtig ist, dass der Boden am Aufbringort dadurch weder in seinen Funktionen noch in seinen Schadstoffgehalten beeinträchtigt wird. Karten mit natürlich vorhandenen (geogenen) Schwermetall-Gehalten im Boden finden Sie im UmweltAtlas Bayern.

Rechtlicher Hintergrund: Für Böden aus Gebieten mit erhöhten natürlichen ("geogenen") Belastungen sind die Vorgaben der BBodSchV einzuhalten (§ 12 Abs. 10): Danach sind in Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten (Kriterium: Schadstoffbelastung größer als der Vorsorgewerte der BBodSchV) Verlagerungen von Bodenmaterial innerhalb des Gebiets zulässig. Dies gilt auch für Gebiete mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV). Bodenfunktionen dürfen dadurch aber nicht beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b und c des BBodSchG). Die Schadstoffsituation am Aufbringort darf ebenfalls nicht nachteilig verändert werden. Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte kann die zuständige Behörde festlegen. Aber auch wenn eine solche Gebietsfestlegung nicht erfolgt ist, kann eine Aufbringung möglich sein (§ 12 Abs. 10 Satz 1 BBodSchV). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bodenumlagerung innerhalb eines Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten stattfinden soll und die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 10 Satz 1 BBodSchV vorliegen.

B) Verwertung in technischen Bauwerken und Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
Wenn eine Umlagerung nicht möglich ist, kann der Boden auch in Lärmschutzwällen oder anderen technischen Bauwerken verwendet oder in Gruben, Brüchen und Tagebauen verfüllt werden. Dies hängt von seiner bautechnischen Eignung und von der Schadstoffbelastung ab. Für Verwertungsmaßnahmen in technischen Bauwerken gilt die LAGA M 20(1997), für Verfüllungen der Verfüll-Leitfaden.

C) Entsorgung
Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung des Bodens möglich, muss er auf einer Deponie entsorgt werden. Je nach Belastung stehen dafür Deponien der Klassen 0, I, II oder III zur Verfügung (Deponieverordnung).

Baumaßnahmen in Bereichen mit humusreichen Böden (Humusgehalt über 8 %) sollten Sie möglichst vermeiden, da solche Böden in der Regel ökologisch sehr wertvoll sind und zudem bei der Entsorgung zu Problemen führen können. Zu humusreichen Böden zählen vor allem anmoorige Böden und Moorböden, also zum Beispiel Böden in ehemaligen Auen, entlang von Flüssen und Bächen und in Feuchtgebieten.

Generell gibt es drei Entsorgungswege. Welcher Weg möglich ist, hängt vom Humusgehalt, der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab. Die Entscheidung trifft die zuständige Abfallbehörde vor Ort.

A) Umlagerung
Sind Baumaßnahmen unumgänglich, sollten Sie den Aushub möglichst vor Ort wieder einbauen. Dabei wird das Material auf bewachsenen Boden ausgebracht oder eingearbeitet.

B) Verwertung
Humusreicher Boden kann zur Herstellung von Bodensubstraten verwendet werden. Ebenfalls möglich ist der Einbau in Dämmen und anderen technischen Bauwerken. Die Voraussetzung dafür: Er ist ausreichend standfest und lässt keine Sackungen befürchten. Auch der Einsatz in Rekultivierungen ist möglich, ebenso die Überdeckung von Bauwerken wie Tiefgaragen oder Lärmschutzwällen.

Dagegen darf humusreiches Material nicht unter- der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden. Eine Verfüllung in Gruben ist also nicht zulässig. Dies gilt für Böden mit mehr als 8 % Humus. Eine Ausnahme sind Rekultivierungen. Weniger humusreiche Böden, also mit 2 bis 8 % Humus, können im Einzelfall verfüllt werden. Fragen Sie hierzu Ihr Wasserwirtschaftsamt.

Voraussetzung für alle Verwertungen ist die Einhaltung der entsprechenden Schadstoffgrenzwerte (Bundes-Bodenschutzverordnung, Bioabfallverordnung (bei Herstellung von Bodensubstraten mit Kompost), Düngemittelverordnung (bei Verwertung in der Landwirtschaft)).

Bitte nehmen Sie für die Entsorgung überschüssiger Mengen, die verwertet werden können, frühzeitig Kontakt mit Verwerterbetrieben auf, also mit Landwirten, Erdenwerken, Kompostieranlagen oder Erwerbsgärtnereien. In der Regel macht das Ihr Entsorgungsunternehmer.

C) Entsorgung
Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung des Bodens möglich, können humose Böden auf DK-0-Deponien abgelagert werden. Kriterium ist der sogenannte TOC-Wert, also der Gehalt an organischem Kohlenstoff, der nicht über 6 % liegen darf (das sind umgerechnet 8 % Humus).

Sehr humusreiche Böden müssen, wenn sie zugleich so hoch schadstoffbelastet sind, dass keine Verwertung möglich ist, auf Deponien der Klassen I oder II (Anhang 3, Tabelle 2, Fußnote 2 oder Anhang 3, Nr. 2, Satz 11 DepV) und in Ausnahmefällen sogar verbrannt werden. Vorher ist jedoch zu prüfen, ob die Schadstoffe oder der Humusanteil durch eine Aufbereitung verringert werden können.

Der Humusgehalt und der Gehalt an abbaubaren Schadstoffen können durch Behandlung in Bodenbehandlungsanlagen gesenkt werden, so dass nach der Behandlung eventuell doch eine Verfüllung möglich ist.

Die umweltfachlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Bodenaushub in technischen Bauwerken werden im folgenden Infoblatt beschrieben:

Die Kosten für die Entsorgung von Böden sind regional sehr unterschiedlich. Als Schätzwert können Sie ungefähr folgende Preisspannen veranschlagen, wobei Sie noch die Kosten für Verladung und Transport hinzurechnen müssen (Stand: 2023).

Für Böden mit Bauschuttanteilen, humusreiche und pastöse oder flüssige Böden müssen Sie bei Gruben, Brüchen und Tagebauen mit deutlich höheren Preisen rechnen.

Mutterboden liegt im Preisbereich von Z 0. Er darf allerdings nicht überall angenommen werden. Ihr jeweiliger Entsorger gibt Ihnen hierzu Auskunft.

Ein Kubikmeter Boden wiegt ungefähr 1,6 bis 1,7 Tonnen. Dieser Wert kann jedoch je nach Bodenart nach oben oder unten auch abweichen.

Entsorgungspreise nach Kategorie
Entsorgungskategorie Bruttopreise [€/t]
Z 0 4,50 bis 20
Z 1.1 4,50 bis 20
Z 1.2 17 bis 25
Z 2 20 bis 30
DK 0 21 bis 71
DK I 50 bis 110
DK II 70 bis 100

Eine Bodenaushubbörse ist eine Vermittlungsstelle für Bodenaushub, in der das Angebot und die Nachfrage von Bodenmaterial im regionalen Raum angezeigt werden. Sie ist eine Anlaufstelle für Bauherrn und Entsorgungsfirmen. Ortsnaher Bedarf für Böden und der Anfall von Bodenmaterial werden auf Wunsch der Betroffenen öffentlich aufgezeigt. Dabei sollte es sich um weitestgehend unbelasteten Bodenaushub handeln, der nicht von den in der DIN 19731, Kap. 5.2 genannten bedenklichen Flächen stammt (siehe Hinweis unten).

Die Plattform dafür kann entweder durch einen kommunalen Träger angeboten oder privatwirtschaftlich beispielsweise durch Entsorgungsfirmen betrieben werden. Die Bodenbörsen arbeiten in der Regel für die Nutzer kostenfrei.

Die Erfahrungen der aktuellen Anbieter zeigen:

  • Art und Beschaffenheit des Erdaushubes sind maßgeblich für eine erfolgreiche Abgabe an Interessenten. Humus, Mutterboden, Sand und Kies können gut vermittelt werden. Steinböden oder Lehmböden oder Gemische aus beiden, sowie unkontrolliert ausgehobene Erdmassen, bei denen Humus/Sand/Lehm ungeordnet vermischt wurden, sind nahezu nicht vermittelbar.
  • Für die Einschätzung, ob der Bodenaushub für eine bestimmte Anwendung geeignet ist, ist es vorteilhaft, wenn ein Bild des Bodenaushubs auf die Plattform hochgeladen werden kann.
  • Eine Börse wird idealerweise als Internet-Plattform angeboten, bei der der Börsenbetreiber lediglich als Administrator und Stammdatenpfleger fungiert.
  • Eine darüber hinaus gehende – aber nicht notwendige – Serviceleistung stellt die Beratung insbesondere von privaten Abnehmern durch den Börsenbetreiber dar.
  • Rechtliche Probleme für die Plattformbetreiber, zum Beispiel durch die Verwertung von ungeeigneten Böden, sind nicht bekannt. Es empfiehlt sich jedoch, einen Haftungsausschluss für den Plattformbetreiber aufzunehmen. In diesem Haftungsausschluss ist darauf hinzuweisen, dass
    • der Börsenbetreiber die Eigenschaften des Aushubmaterials nicht überprüft,
    • keine Haftung für die Schadstofffreiheit und sonstigen Eigenschaften des angebotenen Erdaushubmaterials übernimmt und
    • auch die rechtliche Zulässigkeit des angebotenen Aushubs oder der Verwertungsmaßnahme nicht überprüft.
  • Entsprechende – rechtlich unverbindliche – Beispiele können Sie beim LfU erhalten:
  • Auf die Anforderungen nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Böden, bei denen nach DIN 19731, Kap. 5.2, insbesondere mit Verunreinigungen zu rechnen ist:

  • Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten;
  • Böden im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete;
  • altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld;
  • Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten;
  • Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut bis mindestens 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand;
  • Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen;
  • Böden von Überschwemmungsflächen, wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments vermuten lässt;
  • Oberböden (bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten oder für Sonderkulturen wie Weinbau oder Hopfenbau genutzt wurden;
  • Gebiete, in deren Böden erhöhte geogene Hintergrundgehalte erwartet werden;
  • Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich;
  • Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie;
  • Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde;
  • Oberböden von Waldstandorten (sofern diese nicht wieder auf Böden unter Waldnutzung aufgebracht werden).

Die beiliegenden Übersichten enthalten die wesentlichen Beurteilungswerte für die Entsorgung von Bodenmaterial. Sie sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es gelten die jeweiligen Gesetze und Richtlinien.

Eine Übersicht über die Grenzwerte der Düngemittelverordnung und der Bioabfallverordnung finden Sie in der LfU-/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" (Anhang 10).

Für konkrete Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte vor Ort an die Abfallbehörde, die in Ihrer Kreisverwaltungsbehörde, oder im Umweltamt Ihrer kreisfreien Stadt angesiedelt ist.

Konkrete Fragen zur Beprobung und zur Analyse von Bodenmaterial klären Sie am besten mit einem Gutachter oder Sachverständigen. Karten von Gebieten mit natürlich vorhandenen (geogenen) Schwermetall-Gehalten im Boden finden Sie im UmweltAtlas Bayern.

Detaillierte Informationen zum Umgang mit Bodenaushub, zur Altlastenerkundung, zur Beprobung und Untersuchung und zur Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen finden Sie in unseren Fachinformationen.

Weitere Vollzugs- und Arbeitshilfen finden Sie auch beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

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