Straßenaufbruch

zum Beispiel Asphalt, Beton, Boden und Steine.

Regelungen und Merkblätter

Fragen und Antworten

Frage 1: Ist Bodenaushub mit geringen Anteilen von teerhaltigem, als gefährlich einzustufenden Straßenaufbruch (mit einer PAK-Konzentration ≥ 1.000 mg/kg oder Benzo(a)pyren ≥ 50 mg/kg) insgesamt als gefährlich einzustufen?

Für die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls ist in der Regel die Konzentration des Schadstoffanteils im gesamten Abfall heranzuziehen (vgl. hierzu AVV "Anlage zu § 2 Abs. 2", Pkt. 2.2.2: "Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall ... bewertet werden"). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zum Beispiel Asbest sowie schadstoffbelastete Beschichtungen und Oberflächenkontaminationen. In diesen Fällen wird in der Regel die Einstufung gemäß Hot-Spot-Untersuchung vorgenommen.

In der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) (05/2019)" wird zur Hot-Spot-Beurteilung geregelt:

"Nicht als Hot-Spot gelten organoleptisch auffällige Restanteile aus dem Baubereich, wenn:

  1. die Herkunft und Entstehung des Haufwerks bekannt ist und
  2. im Zuge des Rückbaus oder Aushubs die belasteten Anteile nach dem Stand der Technik so weit wie möglich abgetrennt wurden und
  3. ausgeschlossen werden kann, dass sich die belasteten Anteile negativ auf die Schadlosigkeit der Entsorgung auswirken.

Als Beispiel hierfür kann ein Haufwerk aus Bodenmaterial mit nicht weiter abtrennbaren geringfügigen Anteilen von teerhaltigem Straßenaufbruch, die beim Rückbau zwangsläufig mit aufgenommen werden, gesehen werden."

Böden aus dem Straßenunterbau mit nur geringen, unvermeidbaren Anteilen von als gefährlich einzustufendem teerhaltigem Straßenaufbruch können somit ggf. als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden, da die Untersuchungsergebnisse der "Hot Spots" nicht für die Beurteilung herangezogen werden müssen.

Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall sind jedoch:

  • es liegen die o. g. Voraussetzungen aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98" (ggf. auch durch nachgeschaltete Aufbereitung) vor (zur Voraussetzung Nr. 3 der Handlungshilfe siehe Frage 2) und
  • es sind keine weiteren Schadstoffe in Konzentrationen enthalten, die eine Einstufung als gefährlicher Abfall notwendig machen.

Frage 2: Wie ist Bodenmaterial mit geringfügigen, unvermeidbaren Anteilen von teerhaltigem Straßenaufbruch ordnungsgemäß zu entsorgen?

Bei einer Entsorgung auf Deponien ist die grundlegende Charakterisierung maßgebend (u. a. Art, Herkunft, Menge, Vorbehandlung, Untersuchungsergebnisse, etc.). Hinsichtlich des Schadstoffgehaltes sind bei der Beurteilung die Anteile und die Belastung des teerhaltigen Straßenaufbruchs sowie zudem auch die Belastung des übrigen Bodenmaterials zu berücksichtigen. Die Beurteilung umfasst die Ergebnisse in einer Gesamtschau.

Sofern die in Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen Nrn. 1 und 2 aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98)" vorliegen, kann wie folgt beurteilt werden:
Eine Deponierung auf DK 0 ist möglich, wenn

  • der PAK-Gehalt im Bodenmaterial ≤ 20 mg/kg und
  • der PAK-Gehalt in den geringfügigen Straßenaufbruchsanteilen ≤ 1.000 mg/kg PAK beträgt.
  • Für das Bodenmaterial kann zur Berechnung des "Mittelwerts zuzüglich Streuung" nach Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Kapitel II.11 (Seite 190ff) die Auswerteroutine des LfU herangezogen werden.

Bei reduzierter Probenanzahl ist auch für den Bodenanteil der hierfür gemessene Maximalwert anzusetzen.

Beim Einsatz von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken sollen bituminös gebundene Schichten des Straßenoberbaus nicht zum Einsatz kommen, sondern wieder in Mischanlagen eingesetzt werden. Teerhaltiges Material soll in technischen Bauwerken nicht verwendet werden, was auch durch sehr niedrige Zuordnungswerte für PAK in der ErsatzbaustoffV sichergestellt wird. Böden mit nur sehr geringen, unvermeidbaren Anteilen können jedoch – sofern sie gesichert eingebaut werden (z. B. im Straßenunterbau) – ähnlich wie für die Deponierung beurteilt werden, sofern die Voraussetzungen Nrn. 1 und 2 zur Hot-Spot-Beurteilung aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) (05/2019)" eingehalten werden:
Der Materialwert BM-F3 nach Anlage 1, Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für PAK16 ("PAK EPA") von 30 mg/kg wird eingehalten, wenn

  • der PAK-Gehalt im Bodenmaterial ≤ 20 mg/kg und
  • der PAK-Gehalt in den geringfügigen Straßenaufbruchsanteilen ≤ 1000 mg/kg beträgt.

Eine Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen wie der Verfüllung von Gruben oder Brüchen oder dem Aufbau einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist jedoch nicht möglich. Begründung: bei diesen sensiblen Entsorgungswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die teerhaltigen Anteile nicht negativ auf die Schadlosigkeit der Entsorgung auswirken. Das Bodenmaterial darf für solche Anwendungen de facto keine teerhaltigen Anteile enthalten (maximal ganz wenige Einzelstücke). Selbst wenn bei Verfüllungen auch Bauschuttanteile zugelassen sind, dürfen keine Schwarzdecken, sondern nur ungebundener oder hydraulisch gebundener Straßenaufbruch verfüllt werden.

Ist Ausbauasphalt (Asphaltfräsgut) für den Einsatz in Asphaltmischanlagen nachweislich nicht geeignet, zum Beispiel aufgrund von Verunreinigungen mit Fremdmaterialien, oder ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit dieser Verwertungsmaßnahme nicht gegeben, kann das Material anderweitig, zum Beispiel in ungebundenen Schichten des Straßenunterbaus, verwertet werden (vgl. § 7 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs.1 KrWG). Unter diesen Voraussetzungen ist der RC-Leitfaden – obwohl dieser Ausbauasphalt unter der Vorgabe einer möglichst hochwertigen Verwertung zunächst ausschließt – wiederum einschlägig.

Zum Nachweis, dass die Verwertung von Ausbauasphalt ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, sind gemäß Anlage 1 insbesondere die Parameter PAK (Feststoff) sowie MKW und Phenolindex (Eluat) maßgeblich. Bei Verdacht auf weitere Schadstoffe ist das Parameterspektrum dahingehend zu erweitern.

Das LfU-Merkblatt Nr. 3.4/1 (Stand: 01.03.2019) ist hier nicht einschlägig. Es zeigt im Abschnitt 5.1 bzw. im Anhang 1 zwar Verwertungsmöglichkeiten von nicht oder gering verunreinigtem Ausbauasphalt auf, erscheint jedoch zum Nachweis, dass die Verwertung in Abhängigkeit vom Einbauort ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, nicht ausreichend bestimmt.

Sofern ein Stoff in gebundener Form vorliegt, kann sich das positiv auf das Eluatverhalten und damit zum Beispiel für die Beurteilung der Verwertbarkeit oder Deponierbarkeit (hier: bei Deponien der Deponieklasse DK I – III) auswirken.

Für den Geltungsbereich des Verfüllleitfadens spielt dies allerdings keine Rolle, da bestimmte Parameter wie MKW dort in der Originalsubstanz zu bestimmen sind und es keine Ausnahme für bitumenhaltiges Material gibt. Zudem ist Ausbauasphalt im Leitfaden nicht als Verfüllmaterial vorgesehen. Ausbauasphalt kann deshalb dort nur in geringen, nicht mehr abtrennbaren Mengen toleriert werden, die nicht zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte führen.

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