FAQ: Mineralische Abfälle und Beprobung

Gemäß "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98)", Kap. "Zu 3.1 Grundlagen" ist es zur Aufrechterhaltung der Fachkunde erforderlich, in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle 5 Jahre, einen Auffrischungskurs zu absolvieren.

Für Sachkundige sind Auffrischungskurse gemäß Handlungshilfe nicht vorgesehen. Sie werden von uns jedoch empfohlen.

Frage 1: Ist Bodenaushub mit geringen Anteilen von teerhaltigem, als gefährlich einzustufenden Straßenaufbruch (mit einer PAK-Konzentration ≥ 1.000 mg/kg oder Benzo(a)pyren ≥ 50 mg/kg) insgesamt als gefährlich einzustufen?

Für die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls ist in der Regel die Konzentration des Schadstoffanteils im gesamten Abfall heranzuziehen (vgl. hierzu AVV "Anlage zu § 2 Abs. 2", Pkt. 2.2.2: "Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall ... bewertet werden"). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zum Beispiel Asbest sowie schadstoffbelastete Beschichtungen und Oberflächenkontaminationen. In diesen Fällen wird in der Regel die Einstufung gemäß Hot-Spot-Untersuchung vorgenommen.

In der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) (05/2019)" wird zur Hot-Spot-Beurteilung geregelt:

"Nicht als Hot-Spot gelten organoleptisch auffällige Restanteile aus dem Baubereich, wenn:

  1. die Herkunft und Entstehung des Haufwerks bekannt ist und
  2. im Zuge des Rückbaus oder Aushubs die belasteten Anteile nach dem Stand der Technik so weit wie möglich abgetrennt wurden und
  3. ausgeschlossen werden kann, dass sich die belasteten Anteile negativ auf die Schadlosigkeit der Entsorgung auswirken.

Als Beispiel hierfür kann ein Haufwerk aus Bodenmaterial mit nicht weiter abtrennbaren geringfügigen Anteilen von teerhaltigem Straßenaufbruch, die beim Rückbau zwangsläufig mit aufgenommen werden, gesehen werden."

Böden aus dem Straßenunterbau mit nur geringen, unvermeidbaren Anteilen von als gefährlich einzustufendem teerhaltigem Straßenaufbruch können somit ggf. als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden, da die Untersuchungsergebnisse der "Hot Spots" nicht für die Beurteilung herangezogen werden müssen.

Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall sind jedoch:

  • es liegen die o. g. Voraussetzungen aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98" (ggf. auch durch nachgeschaltete Aufbereitung) vor (zur Voraussetzung Nr. 3 der Handlungshilfe siehe Frage 2) und
  • es sind keine weiteren Schadstoffe in Konzentrationen enthalten, die eine Einstufung als gefährlicher Abfall notwendig machen.

Frage 2: Wie ist Bodenmaterial mit geringfügigen, unvermeidbaren Anteilen von teerhaltigem Straßenaufbruch ordnungsgemäß zu entsorgen?

Bei einer Entsorgung auf Deponien ist die grundlegende Charakterisierung maßgebend (u. a. Art, Herkunft, Menge, Vorbehandlung, Untersuchungsergebnisse, etc.). Hinsichtlich des Schadstoffgehaltes sind bei der Beurteilung die Anteile und die Belastung des teerhaltigen Straßenaufbruchs sowie zudem auch die Belastung des übrigen Bodenmaterials zu berücksichtigen. Die Beurteilung umfasst die Ergebnisse in einer Gesamtschau.

Sofern die in Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen Nrn. 1 und 2 aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98)" vorliegen, kann wie folgt beurteilt werden:
Eine Deponierung auf DK 0 ist möglich, wenn

  • der PAK-Gehalt im Bodenmaterial ≤ 20 mg/kg und
  • der PAK-Gehalt in den geringfügigen Straßenaufbruchsanteilen ≤ 1.000 mg/kg PAK beträgt.
  • Für das Bodenmaterial kann zur Berechnung des "Mittelwerts zuzüglich Streuung" nach Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Kapitel II.11 (Seite 190ff) die Auswerteroutine des LfU herangezogen werden.

Bei reduzierter Probenanzahl ist auch für den Bodenanteil der hierfür gemessene Maximalwert anzusetzen.

Beim Einsatz von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken sollen bituminös gebundene Schichten des Straßenoberbaus nicht zum Einsatz kommen, sondern wieder in Mischanlagen eingesetzt werden. Teerhaltiges Material soll in technischen Bauwerken nicht verwendet werden, was auch durch sehr niedrige Zuordnungswerte für PAK in der ErsatzbaustoffV sichergestellt wird. Böden mit nur sehr geringen, unvermeidbaren Anteilen können jedoch – sofern sie gesichert eingebaut werden (z. B. im Straßenunterbau) – ähnlich wie für die Deponierung beurteilt werden, sofern die Voraussetzungen Nrn. 1 und 2 zur Hot-Spot-Beurteilung aus der "Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) (05/2019)" eingehalten werden:
Der Materialwert BM-F3 nach Anlage 1, Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für PAK16 ("PAK EPA") von 30 mg/kg wird eingehalten, wenn

  • der PAK-Gehalt im Bodenmaterial ≤ 20 mg/kg und
  • der PAK-Gehalt in den geringfügigen Straßenaufbruchsanteilen ≤ 1000 mg/kg beträgt.

Eine Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen wie der Verfüllung von Gruben oder Brüchen oder dem Aufbau einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist jedoch nicht möglich. Begründung: bei diesen sensiblen Entsorgungswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die teerhaltigen Anteile nicht negativ auf die Schadlosigkeit der Entsorgung auswirken. Das Bodenmaterial darf für solche Anwendungen de facto keine teerhaltigen Anteile enthalten (maximal ganz wenige Einzelstücke). Selbst wenn bei Verfüllungen auch Bauschuttanteile zugelassen sind, dürfen keine Schwarzdecken, sondern nur ungebundener oder hydraulisch gebundener Straßenaufbruch verfüllt werden.

Nein.

Begründung: Gemäß "Handlungshilfe zur PN 98", Kap. "Zu 6.4 Anmerkung zu Tab. 2" ist stets die vollständige Anzahl von Einzel- und Mischproben gemäß Tab. 2 der LAGA PN 98 zu entnehmen.

Zur Charakterisierung eines Abfallhaufwerks ist die analytische Untersuchung wie die möglichst exakte Beschreibung des Haufwerks wesentlich. Und hierfür müssen alle Sektoren organoleptisch überprüft werden, wofür soweit irgendwie möglich eine Öffnung des Haufwerks notwendig ist (siehe hierzu FAQ "Sind Haufwerksbeprobungen ohne Großgerät zulässig?"). Und wenn die Sektoren ohnehin geöffnet sind, ist der Aufwand für die Entnahme, Transport und Lagerung der Rückstellproben im Vergleich zu einer gegebenenfalls nochmaligen Anfahrt und Beprobung verhältnismäßig.

Sofern aus logistischen Gründen die Lagerung der Rückstellproben im Labor im Einzelfall nicht möglich sein sollte, können die Rückstellproben auf der Baustelle vor Witterung und unerlaubtem Zugriff gesichert bis zu einer eventuell notwendigen Nachuntersuchung zwischengelagert werden (zum Beispiel in einem abgedeckten und möglichst schattig gestellten Container oder Mulde). Voraussetzung: kein Verdacht auf leichtflüchtige Schadstoffe.

Die DIN 19698-1 "Anleitung für die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken", die alternativ zur LAGA PN 98 angewandt werden kann, enthält hierzu konkrete Vorgaben.

Nach Abschnitt 6.5.1 sind Haufwerke mindestens an einer Stelle mit einem geeigneten Gerät bis zum halben Querschnitt zu durchörtern. Ab einer Grundmenge von mehr als 200 m³ sind Haufwerke an mehreren Stellen bis zur halben Tiefe zu durchörtern, ... Auf ein Öffnen des Haufwerks kann nur dann verzichtet werden, wenn eine durchgängig gleichbleibende Zusammensetzung des Haufwerks dokumentiert ist.

Insofern kommt bei Probenahmen ohne Großgerät verlässlichen Kenntnisse über die Zusammensetzung, Herkunft und Entstehung des Haufwerks große Bedeutung zu.

Ein entsprechendes Öffnen mittels Handschaufel ist mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich.

Gemäß der LAGA PN 98 und DIN 19698-1 sind jedoch alternativ zur Anlage von Schürfschlitzen auch Probenentnahmen mittels Bohrstock (beziehungsweise Rammkernsonde), Probenstecher, Probenahmespeer oder Schneckenbohrer möglich. Diese Methoden eignen sich jedoch – mit Ausnahme des Schneckenbohrers – nur für feinkörnige Materialien bis ca. 25 mm Korndurchmesser (Mittelkies) (Vorgabe PN 98: Durchmesser PN-Gerät mindestens 2- bis 3-facher Durchmesser der Größtkomponente).

Für grobkörnige Abfälle wie zum Beispiel Bauschutt ist ein Öffnen des Haufwerks (zum Beispiel mit Minibagger, Bagger beziehungsweise Radlader oder Abbruchzange) zwingend erforderlich (vgl. DIN 19698-1, Kap. 5.5 Probenahme bei einer Korngröße > 120 mm). Eine Ausnahme hiervon ist nur vorstellbar bei sehr homogenen Abfällen, wie zum Beispiel Dachziegeln von einer Baustelle, für die der Entsorger eine Deklarationsanalyse verlangt (obwohl diese nicht notwendig wäre (vgl. "LfU-Probenahmemerkblatt", Kap. 5.1)). In diesem Fall wäre auch eine sog. "Integrale Charakterisierung" nach DIN 19698-2 möglich (vgl. LfU-Probenahmemerkblatt, Kap. 5.2).

Falls ein Öffnen eines Haufwerks aus Platzgründen oder auf Grund der Grobkörnigkeit (zum Beispiel bei Bauschutt) eine Beprobung mittels z. B. Rammkernsonden nicht in Frage kommt, kann alternativ das Haufwerk auf ein Zwischenlager verbracht und dort beprobt werden. Was in diesem Fall bzgl. der Nachweispflichten gemäß § 26 NachwV zu beachten ist, haben wir auf folgender Internetseite zusammengefasst.

Befreiung von Nachweispflichten gemäß § 26 NachwV für eine Verbringung von Abfällen zu einem BImSchG-genehmigten Zwischenlager zum Zwecke der ordnungsgemäßen Haufwerksbeprobung.

Wenn der voraussichtliche Entsorgungsweg auf Grund von Vorkenntnissen relativ sicher ist, ist auch eine Beprobung bei der Abfuhr des Haufwerks gemäß Kap. 9.1.3 der LAGA PN 98 "Probenahme von Einzelproben direkt von Baggerschaufel..." und "Handlungshilfe zur PN 98, Kap. "Zu 9.1.3") möglich. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse müsste das Material am Entsorgungsort zwischengelagert oder rückholbar eingebaut werden.

Der Gutachter / Probenehmer zeichnet für die Beprobung verantwortlich.

Sofern insbesondere aufgrund nur geringer Aufschlusstiefen von Seiten der zuständigen Behörde oder des Entsorgers Zweifel an einer ordnungsgemäßen Deklaration durch die angewandte Beprobungsmethode bestehen, soll eine erneute Beprobung verlangt werden.

Vorbemerkung:
Die Untersuchung eines Bodenhaufwerks nach den Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 (volle Probenanzahl) ergab relevant unterschiedlich belastete Bereiche oder Sektoren innerhalb des Haufwerks. Die höher belasteten Sektoren sollen nun abgetrennt und getrennt von den geringer belasteten Sektoren entsorgt werden.

Nur die geringer belasteten Sektoren sind nochmals nach LAGA PN 98 (volle Probenanzahl) zu untersuchen, da nicht ausgeschlossen ist, dass auch höher belastete Anteile im Resthaufwerk verblieben sind.

Nach den Grundsätzen und Regelungen des KrWG, eine möglichst hochwertige Verwertung anzustreben, sollten relevant höher belastete Sektoren abgetrennt und anhand der ermittelten Untersuchungsergebnisse entsorgt werden. Sollte somit ein Teil verwertet werden können und ein anderer beseitigt werden müssen, ist das ein starkes Indiz für die Sinnhaftigkeit einer Trennung. In vielen Fällen wird eine solche Trennung zudem mit geringeren Entsorgungskosten verbunden sein.

Das Gesamthaufwerk kann jedoch auch gemäß Vorgaben der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung Version 2.0, Kapitel II.11 (Seite 190ff) beurteilt werden.

Vorbemerkung:
Bei einem Haufwerk bestehen die zu untersuchenden Sektoren teilweise aus unterschiedlichen Hauptbodenarten (zum Beispiel sandig und lehmig/schluffig).

Für die Hauptbodenarten "Sand", "Lehm/Schluff" und "Ton" enthalten die BBodSchV, die ErsatzbaustoffV und der Verfüll-Leitfaden je nach Bodenart teilweise unterschiedliche Vorsorge- oder Materialwerte (Beispiel Vorsorgewerte BBodSchV: Blei – Sand: 40 mg/kg, Lehm/Schluff: 70 mg/kg, Ton: 100 mg/kg).

Wie ist die Hauptbodenart zu bestimmen, um die erhaltenen Analysenergebnisse korrekt zu bewerten?

Die Hauptbodenart ist vom gesamten Haufwerk und nicht von den einzelnen Sektoren zu bestimmen. Hierfür ist es ausreichend, vom gesamten Haufwerk eine repräsentative Probe zu entnehmen und hiervon die Bodenart zu bestimmen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, gelten die Vorsorge- beziehungsweise Zuordnungswerte für die Bodenart "Lehm/Schluff". Das gewählte Vorgehen ist im Probenahmeprotokoll zu dokumentieren.

Nein. Überschreitungen von Zuordnungswerten für den pH-Wert stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Dies gilt im Übrigen auch für den Parameter Elektrische Leitfähigkeit. Bei Abweichungen > 0,5 Einheiten beim pH-Wert oder > 10 % bei der elektrischen Leitfähigkeit sind die Ursachen zu ermitteln und zu dokumentieren.

Die entsprechenden Voraussetzungen sind abhängig von der Komplexität der jeweiligen Maßnahme.

Sofern keine anthropogen verursachten kleinräumigen Verunreinigungen zu erwarten sind (zum Beispiel Aushub im Rahmen eines Straßenneubaus in bislang unbebautem Gebiet), ist es ausreichend, wenn während des Aushubs auf vorab nicht zu erwartende, visuell erkennbare Auffüllungen und Auffälligkeiten geachtet wird. Dies kann auch durch einen eingewiesenen Baggerführer geschehen.

Bei Aushubmaßnahmen, bei denen kleinräumige Verunreinigungen nicht auszuschließen sind (zum Beispiel Aushub von bereits vorab genutztem Gelände, jedoch ohne speziellen Altlastenverdacht), sollte der Aushub durch eine sachkundige Person überwacht werden, die über Kenntnisse über mögliche Verunreinigungen in solchen Bereichen (zum Beispiel im Umfeld von Erdtanks) und grundsätzlich mögliche Verunreinigungen (zum Beispiel Bauschutt, Straßenaufbruch, Heizöl) verfügt.

Bei Aushub von Altlasten und vorab industriell genutzten Bereichen (bei denen mit Schadstoffen umgegangen wurde) ist dagegen umfangreiches einschlägiges Fachwissen aus dem Altlastenbereich und die genaue Kenntnis aller Vorerkundungsergebnisse notwendig.

Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus können sich noch weitergehende Anforderungen im Hinblick auf den Arbeitsschutz ergeben, die mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem jeweiligen Unfallversicherer vorab abzustimmen sind.

Vorbemerkung:
Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine abfallrechtliche Einstufung von auszuhebenden Böden und nicht auf die Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Gewässer.

Frage 1

In der BBodSchV werden zur Anwendung von in situ-Untersuchungen für abfallrechtliche Deklarationen keine vertieften Aussagen getroffen. Sofern Bodenmaterial ggf. in technischen Bauwerken eingesetzt werden soll, regelt die ErsatzbaustoffV in § 14: "Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat."

Wie ist konkret vorzugehen?

Im mittlerweile zurückgezogenen LAGA Merkblatt 20 (1997) war hierzu geregelt:

2.2 Beprobungspunkte
Die Grundlage für die Auswahl der Beprobungspunkte ist die DIN 4020, soweit nicht in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden muss (zum Beispiel bei gezielten Hinweisen auf Kontaminationen). ...Zur Ermittlung der Stoffkonzentrationen sind die Probenahmepunkte grundsätzlich nach einem regelmäßigen geometrischen Raster anzusetzen. Werden stark heterogene Untersuchungsflächen erwartet, so ist zu prüfen, ob eine Abgrenzung von Belastungsschwerpunkten und unbelasteten Bereichen durch Modifikation dieser Probenahmestrategie möglich ist.
Die Auswahl der Beprobungspunkte hängt von der Art und Größe des Bauwerks ab. Als Richtwerte für Rasterabstände gelten bei Flächenbauwerken 20 - 40 m, bei Linienbauwerken 50 - 200 m.
Mit den Beprobungspunkten sollen auch die Inhomogenitäten der Stoffverteilung nach Möglichkeit repräsentativ erfasst werden. Dazu kann eine lokale Verdichtung der Beprobungspunkte auf Abstände < 20 m zweckmäßig sein. Bei kleinflächigen Bauwerken (100 - 400 m2) sind mindestens 4 Beprobungspunkte auszuwählen. Bei Linienbauwerken, deren Breite 10 m überschreitet, können Beprobungen außerhalb der projektierten Mittelachse sinnvoll sein.

Aus unserer Sicht kann auch weiterhin so verfahren werden.

Die Erfassung von Inhomogenitäten ist dabei jedoch auch in vertikaler Richtung vorzunehmen. Dies jedoch nur, wenn aus den Inhomogenitäten (hier: unterschiedlicher Untergrundaufbau) verschiedene Entsorgungswege resultieren würden, da relevant unterschiedliche Schadstoffbelastungen angenommen werden müssen. Diese Frage ist von bodenkundlichen oder geologischen Sachverständigen eigenverantwortlich zu entscheiden.

Weiter ist zu berücksichtigen, ob bei einem Aushub unter Umständen geringmächtige Einlagerungen potentiell höher schadstoffbelasteter Schichten im normalen Bauablauf getrennt werden könnten. Ist dies nicht der Fall, kann auch bei In-situ-Beprobungen die Gesamtprobe als Durchschnittsprobe untersucht werden, da das Material auch bei der Haufwerksbeprobung als Mischung anfallen würde.

Üblicherweise werden bei der Erkundung von Flächen bei einheitlicher Zusammensetzung Bohrproben von 1 m untersucht. Sofern es sich um gleichmäßig aufgebauten natürlichen Untergrund handelt, können aus unserer Sicht auch längere Bohrabschnitte zu einer Untersuchungsprobe zusammengefasst werden.

Sofern sich relevant unterschiedliche Belastungen nicht ausschließen lassen, sind alle vertikal abgrenzbaren Proben gesondert zu untersuchen. Unbelastetes Festgestein und Böden unterliegen nicht dem KrWG, wenn sie im Rahmen der Baumaßnahme wiederverwendet werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 11). Für die Entscheidung, ob es sich um unbelastetes Material handelt (dies entspricht Material mit Schadstoffgehalten ≤ Vorsorgewerte nach BBodSchV oder ≤ Materialwerte BM-0 nach ErsatzbaustoffV), kann es notwendig sein, Stichproben zu untersuchen. Sofern keine Hinweise auf Schadstoffbelastungen (> Vorsorge- oder BM-0-Werte) zum Beispiel für angebohrtes Felsgestein vorliegen, ist in der Regel keine analytische Untersuchung für die Entsorgung erforderlich (vgl. § 6 Abs. 1 BBodSchV und LfU/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Kapitel VI.4.1). Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn das Bodenmaterial in einer Grube oder einem Bruch verfüllt werden soll (vgl. hierzu Frage 2). Eventuelle Anforderungen des Entsorgungsbetriebs bleiben zudem unbenommen.

Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. Sofern sich relevant unterschiedliche Belastungen nicht ausschließen lassen, sind alle vertikal abgrenzbaren Proben gesondert zu untersuchen. Unbelastetes Festgestein und Böden unterliegen nicht dem KrWG, wenn sie im Rahmen der Baumaßnahme wiederverwendet werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 11). Für die Entscheidung, ob es sich um unbelastetes Material handelt (dies entspricht nach unserer Auffassung Material mit Schadstoffgehalten ≤ Z 0 nach LAGA M 20 (1997)), kann es notwendig sein, Stichproben zu untersuchen.
Sofern keine Hinweise auf Schadstoffbelastungen (>Z 0) zum Beispiel für angebohrtes Felsgestein vorliegen, ist in der Regel keine analytische Untersuchung für die Entsorgung erforderlich (vgl. LfU-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Kapitel VI.4.1). Eventuelle Anforderungen des Entsorgungsbetriebs bleiben unbenommen.

Frage 2

Bei Linienbauten kann es vorkommen, dass zum Beispiel 50 m lediglich Kanal zu erneuern sind. Müssen auch auf diesen 50 m 4 Proben genommen werden, also ggfs. 4 Bohrungen erstellt werden?

Flächen, bei denen erhöhte Schadstoffbelastungen zu vermuten sind, sind in der LfU/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Kapitel VI.4.2 aufgeführt. Diese sind bei einer notwendigen abfallrechtlichen Deklaration zu untersuchen (vgl. hierzu oben und LfU/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Kapitel VI).

Bei unverdächtigen Flächen sind demnach keine Untersuchungen notwendig (Ausnahme: bei einer angestrebten Verfüllung ist das Bodenmaterial stets zu untersuchen, auch wenn es auf Grund seiner Herkunft vermutlich unbelastet ist (Schreiben des Bayer. Staatsminsteriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.07.2023, Az.: 78-U8754.2-2023/3-8).

Für die Untersuchung von Linienbauwerken bis ca. 50 m ist bei in situ-Untersuchungen zunächst die Untersuchung von 2 Proben ausreichend.

Falls durch die Untersuchung von 2 Proben Schadstoffgehalte > BM-F1 nach ErsatzbaustoffV ermittelt werden, ist dieser Bereich nicht mehr durch in situ-Untersuchungen, sondern durch eine Haufwerksuntersuchung des ausgehobenen Materials abfallrechtlich einzustufen (vgl. hierzu LfU-/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Kapitel VI.4.5)).

Bei geringen Schadstoffbelastungen bis zu Gehalten von ≤ BM-F1 sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weitere Proben nicht erforderlich.

Sollten aber im Rahmen des Aushubs Hinweise auf höher belastete Bereiche zu Tage treten, sind diese zu separieren und gesondert durch Haufwerksuntersuchungen einzustufen.

Allgemeine Hinweise für die Entsorgungswege Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen sowie Deponierung

Für den Entsorgungsweg Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen sind grundsätzlich die jeweiligen Bescheidsvorgaben der Grube für die Deklaration/Beprobung von zu verfüllendem Material zu beachten. Darüber hinaus können vom jeweiligen Betreiber auch noch weitergehende Anforderungen gestellt werden. In situ-Deklarationen sind deshalb nur dann möglich, wenn diese vom jeweiligen Verfüllbetrieb zum Nachweis der Unbedenklichkeit anerkannt werden.

Für den Entsorgungsweg Deponierung gilt die Deponieverordnung. Demnach sind abzulagernde Abfälle gemäß LAGA-Richtlinie PN 98 zu beproben. Für diesen Entsorgungsweg wurden vom LfU im Deponie-Info 3 konkretisierende Hinweise für eventuell mögliche Probenreduzierungen im Rahmen von Haufwerksbeprobungen veröffentlicht.
Weitergehende Abweichungen, zum Beispiel eine Deklaration auf Grund von In-situ-Untersuchungen können auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 und 8 DepV möglich sein.

Die Sachkunde kann im Rahmen eines Lehrgangs nach PN 98 erworben und bescheinigt werden.

Für die Fachkunde gibt es bislang keine Bescheinigung oder Bestätigung. Erforderlich ist eine qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang (Sachkunde) (vgl. DepV, Anhang 4, Nr. 1 und § 8 ErsatzbaustoffV). Aus unserer Sicht liegt bei mindestens dreijähriger Erfahrung eine "langjährige Erfahrung" im Sinne der DepV oder ErsatzbaustoffV vor.

Dies kann bedeuten, dass sich die Fachkunde auf bestimmte Bereiche beschränkt, in denen ausreichend Erfahrung vorliegt.

Da der Fachkundige zum Beispiel unter anderem für die Probenahmeplanung zuständig ist, muss er hierfür über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Wenn aufgrund des persönlichen Werdegangs ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um eine Probenahme nach den Anforderungen der LAGA PN 98 (oder DIN 19698-1) zu planen und durchzuführen (einschließlich zum Beispiel Probenahmeplan mit allen genannten Aspekten wie Arbeitsschutz, Festlegung der Probenahmestrategie etc.) und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Probenahme zu übernehmen, kann vom Vorliegen der Fachkunde ausgegangen werden.
Letztendlich zeichnet der Fachkundige also hier selbst verantwortlich.

Sofern von Seiten der Behörde oder vom Auftraggeber ein Nachweis der Fachkunde verlangt wird, kann dieser zum Beispiel über Referenzen, Fortbildungsnachweise und den Lebenslauf erbracht werden.

In-situ-Erkundungsergebnisse erlauben die Abgrenzung verschieden kontaminierter Bereiche. Sie stellen jedoch bei kontaminierten Böden mit Schadstoffgehalten > BM-F1 keine abfallcharakterisierende Einstufung zur Festlegung eines Entsorgungswegs dar (vgl. Kap. VI.4.5 der LfU/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" und die FAQ "Bodenaushub mit geringen Anteilen von als gefährlich einzustufendem Straßenaufbruch – Einstufung nach AVV und ordnungsgemäße Entsorgung").

Als gefährlich eingestufte Abfälle können nach Einzelfallentscheidung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde dann auf nicht speziell für gefährliche Abfälle zugelassenen Flächen zwischengelagert werden, wenn vom jeweiligen Abfall keine unmittelbare Gefahr beziehungsweise negative Auswirkung auf die Umwelt ausgeht.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Zwischenlagerung über die für eine ordnungsgemäße Beprobung und Vorlage der Analysenergebnisse notwendige Zeit – auch auf einem an ein Bauprojekt angrenzenden Grundstück – aus fachlicher Sicht des LfU als "Bereitstellung zur Abholung" und nicht als Zwischenlagerung aufgefasst werden kann. Somit entfällt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für solche Grundstücke.

Die Bereitstellungsflächen müssen jedoch so gestaltet sein, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen verursacht werden können, insbesondere also Abschwemmungen von kontaminiertem Material, Versickerungen von gelösten Schadstoffen und Staubverwehungen verhindert werden. Zur Überprüfung der örtlichen Verhältnisse und zur Formulierung eventueller Schutzmaßnahmen sollte im Vorfeld das zuständige Wasserwirtschaftsamt eingeschaltet werden. Fachliche Anforderungen an die Zwischenlagerung sind im LfU-Merkblatt 3.4/1 "Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch (Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch) Mai 2017".

Gemäß Kap. 5.2 des LfU-Merkblatts "Beprobung von Boden und Bauschutt (11/2017)" (Hinweis: für die Beprobung von Bauschutt wurde das Merkblatt nicht zurückgezogen) zählt unverdächtiger Gipsputz nicht zu belasteten Bereichen, der bei einem selektiven Rückbau abzutrennen ist. Er ist jedoch in dem Anteil, in dem er im Haufwerk vorliegt, bei der Beprobung zu berücksichtigen. Eine Reduzierung von Laborproben ist möglich, sofern die Voraussetzungen des Merkblatts erfüllt sind.

Gips im Bauwerk

  • Selbst wenn Gips beim Bauschutt-Recycling ein unerwünschter Störstoff ist, wird auch gemäß LAGA-Mitteilung 34 "Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (11.02.2019)" kein Abtragen von Gipsputzen an der Abbruchbaustelle gefordert, da dies in der Regel mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
  • Gipshaltige Estriche lassen sich zwar gut getrennt ausbauen, allerdings ist hier für den selektiven Rückbau ein höherer zeitlicher und personeller Aufwand anzusetzen. Der Gipsgehalt dieser Estriche ist zudem aufgrund des hohen Anteils anderer Zuschlagstoffe eher gering.

Entsorgung

Reste von Gipsputzen und Estrichmörteln können bei Neubaumaßnahmen über die Rücknahme der Silorestinhalte in den Herstellerwerken verwertet werden. Ebenso können die Restinhalte von Gipsputzen in Säcken gemeinsam über das Gipsplattenrecycling entsorgt werden.

Nach Deponie-Info 3 sind "nicht separierte, grobkörnige Abfälle (zum Beispiel Bauschutt, Boden-Bauschuttmischungen) als inhomogen zu klassifizieren". Separierter Bauschutt kann somit im Umkehrschluss bei entsprechend hochwertigem Rückbau auch homogen sein.

Gemäß Kap. 5.2 des Merkblatts "Beprobung von Boden und Bauschutt (11/2017) kann die Probenahme zudem wahlweise nach Deponie-Info 3 oder gemäß dem genannten Merkblatt vorgenommen werden)" (Hinweis: für die Beprobung von Bauschutt wurde das Merkblatt nicht zurückgezogen).

Insofern besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Merkblättern.

Sofern der Entsorgungsweg Deponie angestrebt oder wahrscheinlich ist, ist eine Untersuchung nach Deponie-Info 3 vorzunehmen.

Die LAGA PN 98 ist im Deponiebereich rechtlich verbindlich vorgegeben. Hier sind somit deren Vorgaben einzuhalten.

Für die übrigen Entsorgungswege können beide Vorschriften wahlweise herangezogen werden. Auch in der ErsatzbaustoffV werden beide Richtlinien alternativ angegeben (§ 8 Abs. 1, letzter Satz).

Jedoch ist zu beachten, dass in der Regel die aktuellste Normausgabe zu berücksichtigen ist (sofern man die LAGA PN 98 als Norm auffassen will). Insofern wären im Zweifelsfall und bei Diskrepanzen – außerhalb des Deponiebereichs – die Vorgaben der DIN 19698-1 vorzuziehen.

Für die Frage der möglichen Probenreduzierung hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mittlerweile in der "Handlungshilfe zur LAGA PN 98" in Kapitel. "Zu 6.4 "Anmerkung zu Tab. 2" entsprechende Vorgaben veröffentlicht. Diese sind anzuwenden.

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen sind nach 4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 8.12.1 und 8.12.2 bei gefährlichen Abfällen ab 30 t und bei nicht gefährlichen Abfällen ab 100 t Lagerkapazität immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.
Diese Mengen können bei größeren Baumaßnahmen überschritten werden, wenn vor Ort anhand von Haufwerksbeprobungen eine Einstufung der Haufwerke durchgeführt werden muss. Eine Zwischenlagerung zum Zwecke der Beprobung – auch auf einem an ein Bauprojekt angrenzenden Grundstück – kann aus fachlicher Sicht jedoch auch als "Bereitstellung zur Abholung" und nicht als Zwischenlagerung aufgefasst werden. In der Rechtsprechung werden für die Bereitstellung zur Abholung in der Regel die Zeiträume relativ eng begrenzt (24 h). Dies hat jedoch negative wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, da die Böden – sofern kein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden soll – zunächst zu einem entfernteren Zwischenlager transportiert und u.U. mehrfach umgeladen werden müssen (mit entsprechend höheren CO2- und Staubemissionen). Sofern ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden müsste, hätte dies im Einzelfall erhebliche Zeitverzögerungen und Mehrbelastungen für alle Beteiligten zur Folge.
Unter Abwägung dieser Sachverhalte und bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann bei Bodenaushubmaßnahmen aus fachlicher Sicht des LfU auch die Zeit bis zu einer ordnungsgemäßen Beprobung und Vorlage der Analysenergebnisse als Bereitstellung zur Abholung aufgefasst werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchungen nicht unnötig verzögert werden.
Lager- und Bereitstellungsflächen müssen so gestaltet sein, dass keine nachteiligen Auswirkungen verursacht werden können, insbesondere also Abschwemmungen von kontaminiertem Material, Versickerungen von gelösten Schadstoffen und Staubverwehungen verhindert werden.
Zur Überprüfung der örtlichen Verhältnisse und zur Formulierung eventueller Schutzmaßnahmen sind im Vorfeld die zuständigen Behörden (Wasserwirtschaftsamt und Kreisverwaltungsbehörde) einzuschalten, auch wenn kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig ist.

In Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und der EU-Richtlinie 2009/90/EG, Art. 5 Abs. 1, sollten nach unserer Auffassung Parameter, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, mit jeweils 50 % der Bestimmungsgrenze in die Berechnung eingehen.

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