FAQ: Entsorgung Bohrschlamm/Bohrklein

Für die Entsorgung von Bohrschlämmen und Bohrklein aus Horizontalbohrungen gibt es in Bayern keine speziellen gesetzlichen oder sonstigen Regelungen, so dass hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie insbesondere § 7 Abs. 3 KrWG greifen. Danach hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Ist die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Abfall zu beseitigen.

Wenn die Verfüllung in Gruben und Brüchen oder die Ablagerung auf Deponien aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen möglich ist, ist hinsichtlich des Einbaus zu beachten, dass der Bohrschlamm vorher entwässert wurde; d.h. das Material muss in stichfestem Zustand eingebaut werden. Dabei darf es nicht zur Ausbildung einer Dichtschicht innerhalb des Verfüll- oder Deponiekörpers kommen. Andernfalls wäre eine möglichst gleichmäßige Durchsickerung nicht mehr gegeben, was zu einem Aufstau führen kann.

Verfüllungen von Bohrschlämmen und Bohrklein in Gruben und Brüchen können zugelassen werden, wenn die Bohrspülung ausschließlich mit dem bodenbürtigen Rohstoff Bentonit und mit Wasser versetzt wurde. Demgegenüber sind andere spezielle Bohrschlämme wie solche aus dem HDI-Verfahren für eine Verfüllung ungeeignet, da sie oftmals deutliche Überschreitungen insbesondere beim Parameter "Elektrische Leitfähigkeit" zeigen, selbst wenn der nach Verfüll-Leitfaden für den Bauschuttanteil geltende höhere Wert (2.000 μS/cm) herangezogen wird. Derartige Abfälle sind, abhängig von der Zusammensetzung (siehe § 8 Abs. 1 DepV), auf Deponien der entsprechenden Deponieklasse (DK) zu entsorgen.

Ein Ausbringen von Bohrschlämmen oder Bohrklein auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn damit ein bestimmter Zweck erreicht wird. D.h. es müssen neben den abfallrechtlichen Vorgaben (vgl. § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz) auch bodenschutzrechtliche (vgl. § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) und ggf. düngerechtliche Anforderungen (vgl. Düngeverordnung) erfüllt werden. Ein solcher Einsatz ist in jedem Einzelfall mit den zuständigen Behörden – Kreisverwaltungsbehörde und Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – abzustimmen.

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