FAQ: Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen

Durch die sog. Mantelverordnung vom 09.07.2021 (BGBl. S. 2598) wurde die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) novelliert. Neu aufgenommen wurden dabei in § 8 Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. § 8 Abs. 8 BBodSchV neue Fassung (n.F.) enthält die sog. Länderöffnungsklausel. Da die novellierte BBodSchV erst am 01.08.2023 in Kraft treten wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 der MantelVO) kann der bayerische Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen in seiner derzeitigen Fassung noch bis 31.07.2023 angewandt werden.

Dabei sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:

  • Wenn der Genehmigungsbescheid vor dem 16.07.2021 erlassen wurde, sind die Anforderungen der neuen BBodSchV erst ab dem 01.08.2031 einzuhalten, vgl. § 28 Abs. 1 BBodSchV n.F.
  • Für Genehmigungen, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 beantragt werden, gilt bis 31.07.2023 der Verfüll-Leitfaden in seiner derzeitigen Fassung und ab 01.08.2023 die neue BBodSchV in Verbindung mit den noch in eine Landesregelung umzusetzenden Möglichkeiten auf der Grundlage der Länderöffnungsklausel des § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F.
  • Ab dem 01.08.2023 gilt für Neuanträge die neue BBodSchV in Verbindung mit den noch zu umzusetzenden Möglichkeiten der Länderöffnungsklausel.

Hinsichtlich des Zeitraums ab 01.08.2023 wird aktuell geklärt, welche Inhalte des derzeit geltenden Verfüll-Leitfadens

  • anzupassen sind, um zwingende Vorgaben des Bundesrechts einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des § 6 BBodSchV n.F. mit den allgemeinen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien wie z.B. bestimmte Untersuchungspflichten, von denen nicht abgewichen werden kann. Ebenso gelten für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht stets die Vorgaben des § 7 BBodSchV n.F.
  • künftig entfallen können, da die Bundesvorschriften den Regelungsgegenstand bereits erfassen, wobei insbesondere die Möglichkeiten der Zulassung von Abweichungen im Einzelfall durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 8 Abs. 6 und 7 BBodSchV n.F. näher zu betrachten sind
  • weiterhin unter Ausnutzung der Länder-Öffnungsklausel des § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F. in einer bayerischen Regelung niederzulegen sind.

Die Neufassung des bayerischen Verfüll-Leitfadens soll rechtzeitig und in bewährter Weise als Verwaltungsvorschrift mit Verbändebeteiligung ergehen.

Der neue Verfüll-Leitfaden wurde am 01.03.2020 eingeführt und ist ab diesem Zeitpunkt in den jeweiligen Genehmigungsverfahren, d. h. bei Neugenehmigungen, Änderungs- und Verlängerungsanträgen zu Grunde zu legen. Bei Bestandsgenehmigungen ergeben sich unseres Erachtens die folgenden drei grundsätzlichen Möglichkeiten:

  1. Der Genehmigungsbescheid enthält einen Verweis auf den Verfüll-Leitfaden in der jeweils geltenden Fassung (sog. dynamischer Verweis). Die Regelungen des neuen Verfüll-Leitfadens sind dann ab dem 01.03.2020 auch für die Bestandsgenehmigung automatisch anzuwenden.
  2. Der Genehmigungsbescheid bezieht sich auf den Verfüll-Leitfaden in einer bestimmten Fassung, etwa Stand: 09.12.2005 (sog. statischer Verweis). Die Regelungen des neuen Verfüll-Leitfadens sind damit nicht automatisch anzuwenden. Für eine Umstellung auf den neuen Verfüll-Leitfaden ist eine Änderung des Genehmigungsbescheides erforderlich.
  3. Die Vorgaben für die Verfüllung sind ausschließlich im Genehmigungsbescheid unmittelbar festgelegt; auf den Verfüll-Leitfaden wird nicht verwiesen. Auch in diesem Fall ist zunächst eine Änderung des Genehmigungsbescheides erforderlich, bevor die Regelungen des neuen Verfüll-Leitfadens zur Anwendung kommen können.

Mit Blick auf die bis Ende Februar 2021 dauernde Evaluierung und ggfs. weitere künftige Fortschreibungen des Verfüll-Leitfadens erscheint es aus unserer Sicht zweckmäßig, bei anstehenden Genehmigungen auf den dynamischen Verweis (Nr. 1) abzustellen.

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