FAQ: Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen: Fremdüberwachung

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Die Termine für die angebotenen Lehrgänge sind bei den Anbietern zu erfragen.

Wie erfolgt die Aufnahme in die Liste der Sachverständigen für die Fremdüberwachung nach Verfüll-Leitfaden?

"Gem. Anlage 17 des Leitfadens für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (Stand 15. Juli 2021) führt das LfU eine Liste der Sachverständigen, die die erforderlichen Nachweise besitzen.

Die Anforderungen an Sachverständige FÜ GBT sind im Abschnitt 1 der Anlage 17 des Leitfadens aufgeführt. Zur Aufnahme in die Liste ist eine entsprechende Absichtserklärung mit den erforderlichen Nachweisen beim LfU einzureichen. Liegen alle erforderlichen Nachweise vor, wird der Antragsteller auf der LfU-Internetseite als Sachverständiger für die Fremdüberwachung gelistet.

Eine Übersicht über die notwendigen Unterlagen haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt:

  • Merkblatt zur Aufnahme in die – nicht abschließende – Liste der Sachverständigen für die Fremdüberwachung von Gruben, Brüchen und Tagebauen nach Verfüll-Leitfaden - PDF
  • Hinweis:
    Derzeit gibt es keine bundes- oder landesrechtliche Grundlage für eine allgemeine Festlegung einer Mindestqualifikation der für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen zugelassenen Sachverständigen. Bezüglich der nachzuweisenden Fachkunde gem. Ziff. 1.4 Abs. 1 Nr. 1. der Anlage 17 ist der Passus "oder andere einschlägige qualifizierte Ausbildung (mit Nachweis der entsprechenden Kenntnisse)" noch in der rechtlichen Prüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Bis das Ergebnis vorliegt, ist die Fachkunde durch ein abgeschlossenes einschlägiges Studium (z. B. der Fachrichtung Geologie, Chemie, Bauingenieurwesen, Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit entsprechenden Studienschwerpunkten) nachzuweisen."