Schutz vor Radon in Radon-Arbeitsfeldern

Schutz vor Radon in Radon-Arbeitsfeldern

In Radon-Arbeitsfeldern müssen alle Arbeitsplätze neu betrachtet werden. Nach Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes sind dies Arbeitsplätze in:

  • Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung,
  • untertägigen Bergwerken, Besucherbergwerken, Schächten sowie Höhlen und
  • Radonheilbädern oder Radonheilstollen.

Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen in Deutschland erhalten Beschäftigte in Radon-Arbeitsfeldern im Durchschnitt die höchste effektive Dosis.

Verkürztes Anmeldeverfahren für Radon-Arbeitsfelder

Wie für alle anderen Arbeitsplätze gilt auch an Arbeitsplätzen in Radon-Arbeitsfeldern für die Radonkonzentration der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m3). Obwohl an Arbeitsplätzen in Radon-Arbeitsfeldern seit 2001 Radon-Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten umgesetzt werden, liegt die Radonkonzentration oftmals über dem Referenzwert. Um die Radonkonzentration dauerhaft unter den Referenzwert zu senken, müssten an diesen Arbeitsplätzen aufwendige Maßnahmen realisiert werden.

Sind Maßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann das verkürzte Anmeldeverfahren nach Paragraf 128 Absatz 4 Strahlenschutzgesetz angewendet werden.

Arbeitgeber in Radon-Arbeitsfeldern melden dazu ihre Betriebe bei der zuständigen Behörde an. In Bayern ist hierfür das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Die Anmeldung enthält:

  • Informationen über die Art der Arbeitsplätze,
  • die Ergebnisse der bisher durchgeführten Messungen, und
  • eine Begründung, warum keine Maßnahmen durchgeführt werden, die die Radonkonzentration dauerhaft unter den Referenzwert senken.

Formblatt zur Anmeldung für Arbeitgeber in Radon-Arbeitsfeldern:

Radonexposition abschätzen

Der Arbeitgeber schätzt die Radonexposition der Beschäftigten spätestens sechs Monate nach der Anmeldung ab. Bei baulichen und organisatorischen Änderungen muss die Abschätzung sofort wiederholt werden. Nach fünf Jahren sollte die Radonsituation neu geprüft werden. Zur Abschätzung gehören:

  • Sichten von vorhandenen Messwerten und Unterlagen,
  • Radonmessungen,
  • Berechnen der effektiven Dosis,
  • Weitergeben der Ergebnisse an das LfU.

Vorhandene Unterlagen sichten

Alle Betriebe in Radon-Arbeitsfeldern sind bereits seit 2001 verpflichtet, die Radonexposition ihrer Beschäftigten abzuschätzen. Sind die letzten Messergebnisse älter als fünf Jahre oder keine Unterlagen vorhanden, müssen neue Messungen durchgeführt werden.

Radonmessung

Die Radonexposition wird für alle Beschäftigten abgeschätzt, um zu prüfen, ob deren effektive Dosis über 6 Millisievert pro Kalenderjahr (mSv/a) liegen kann. Dazu werden für Beschäftigte in Radon-Arbeitsfeldern Ergebnisse aus personen- und ortsgebundenen Radonmessungen verwendet. Gemessen wird mit Exposimetern. Diese müssen Arbeitgeber von einer anerkannten Stelle beziehen.

Personengebundene Messungen

Beschäftigte messen

  • drei Monate in der Wasserversorgung und
  • sechs Monate – beziehungsweise eine Saison, falls diese in einem Kalenderjahr kürzer als sechs Monate ist – in untertägigen Bergwerken, Besucherbergwerken, Schächten oder Höhlen.

Die Exposimeter müssen an jedem Arbeitstag getragen werden. Mit dieser Messung wird die Radonexposition aus Arbeiten erfasst, die routinemäßig anfallen. Die jährliche Exposition aus Routinearbeiten wird aus diesen personengebundenen Messungen berechnet.

Ortsgebundene Messungen

Besonders in Anlagen der Wasserversorgung gibt es Arbeiten, die selten anfallen. Diese außergewöhnlichen Arbeiten müssen, vor allem in Anlagen mit hohen Radonkonzentrationen, wie Hochbehältern, Aufbereitungsanlagen, Quellsammelschächten, gesondert betrachtet werden. Dafür wird die Radonkonzentration in der Raumluft der Anlagen gemessen. Der Arbeitgeber ermittelt rechnerisch die Exposition aus diesen Arbeiten. Dafür multipliziert er die Radonkonzentration mit der Aufenthaltszeit in den Anlagen.

Gesetzlich verpflichtende Messungen an Arbeitsplätzen müssen mit Messgeräten von anerkannten Stellen durchgeführt werden, am besten mit Exposimetern. Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste mit anerkannten Stellen:

Berechnen der effektiven Dosis

Radonexpositionen aus Routinearbeiten und außergewöhnlichen Arbeiten werden zusammengezählt. Aus der Gesamtexposition wird die effektive Dosis berechnet und mit 6 mSv/a verglichen.

Effektive Dosis liegt unter 6 mSv/a

Für Beschäftigte, deren effektive Dosis unter 6 mSv/a bleibt, muss diese Abschätzung umgehend wiederholt werden, wenn der Arbeitsplatz verändert wird. Dies beinhaltet organisatorische und bauliche Veränderungen, zum Beispiel werden Anlagen der Wasserversorgung erneuert oder andere Arbeitsabläufe eingeführt. Nach fünf Jahren sollte die Radonsituation neu geprüft werden.

Effektive Dosis liegt über 6 mSv/a

Ergibt die Abschätzung für die Beschäftigten eine effektive Dosis über 6 mSv/a, gilt für die Beschäftigten der berufliche Strahlenschutz.

Ergebnisse an die Behörde weitergeben

Die Ergebnisse der Abschätzung für die Beschäftigten müssen dem LfU mit dem Formblatt "Abschätzen" mitgeteilt werden. Dieses können Arbeitgeber als PDF-Datei herunterladen.

Im Infoblatt "Radonexposition abschätzen in Radon-Arbeitsfeldern" erhalten Arbeitgeber weitere Informationen.

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