Der Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen ist ein Thema, das für alle Arbeitsplatzverantwortlichen von Bedeutung ist. Denn Radon ist ein radioaktives Edelgas, das überall natürlich vorkommt. Leben oder arbeiten wir für längere Zeit in Räumen mit hoher Radonkonzentration, kann dies Lungenkrebs begünstigen. Das heißt: Radonschutz ist Gesundheitsschutz und damit ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bilden zusammen die rechtliche Grundlage für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen.
Für alle Arbeitsplätze in Innenräumen gilt der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m3) für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft (Paragraf 126 StrlSchG). Um Aussagen über die Höhe der Radonkonzentration an einzelnen Arbeitsplätzen zu erhalten, muss diese vor Ort gemessen werden. Denn nur eine Messung schafft Klarheit.
Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitsplatzverantwortliche die Radonkonzentration an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen (Paragraf 127 StrlSchG). Dies sind:
- Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern und
- Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss in Radon-Vorsorgegebieten
Auch an allen anderen Arbeitsplätzen sollte Radon ein Thema des Arbeitsschutzes sein. Denn so wie in Radon-Vorsorgegebieten nicht in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird, so sind auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten in Gebäuden Radonkonzentrationen über dem Referenzwert möglich.
Messen Sie Radon, auch wenn Sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind. Damit geben Sie sich und Ihren Beschäftigten Sicherheit und zeigen, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig ist.
Die Radonkonzentration in Innenräumen und somit an Arbeitsplätzen kann sehr unterschiedlich sein, unabhängig davon wie viel natürliches Radon im Untergrund vorkommt. Denn die Radonkonzentration hängt außer vom geologischen und baulichen Untergrund von weiteren Faktoren ab, wie dem Zustand des Gebäudes oder dem Nutzerverhalten. Eine Vorhersage der Radonkonzentration in einzelnen Gebäuden ist nicht möglich. Außerhalb der Radon-Vorsorgebiete empfiehlt es sich daher, ebenso zu messen. Nur eine Messung schafft Gewissheit, ob der Referenzwert von 300 Bq/m3 eingehalten wird.
Wird der Referenzwert an mindestens einem Arbeitsplatz überschritten, sind Arbeitsplatzverantwortliche verpflichtet, unverzüglich Radon-Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Radonkonzentration an diesem Arbeitsplatz unter den Referenzwert zu senken (Paragraf 128 StrlSchG).
Radonkonzentration messen
Für Radonmessungen an Arbeitsplätzen müssen Messgeräte von einer anerkannten Stelle verwendet werden. Bewährt haben sich sogenannte Exposimeter. Ein Messzeitraum von zwölf Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben (Paragraf 155 StrlSchV). Das Strahlenschutzgesetz gibt in einigen Fällen Fristen vor:
Spätestens 18 Monate
- nach Inkrafttreten der Festlegung eines Radon-Vorsorgegebietes oder
- nach Beginn der Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz in einem Radon-Vorsorgegebiet
muss die zwölfmonatige Radonmessung an Arbeitsplätzen erfolgt sein. Deshalb muss die Messung spätestens sechs Monate nach den oben genannten Ereignissen starten. Die Ergebnisse müssen aufbewahrt werden:
- solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder
- bis neue Messergebnisse vorliegen.
Sollte der Arbeitsplatz so geändert werden, dass die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche neue Messungen der Radonkonzentration veranlassen.
Radonkonzentration senken
Liegt das Messergebnis an einem Arbeitsplatz über dem Referenzwert, müssen Maßnahmen geplant und umgesetzt werden, um die Radonkonzentration zu senken. Alle Arbeitsplätze in Innenräumen, an denen die Radonkonzentration den Referenzwert überschreitet, nennen wir in Bayern Radon-Arbeitsplätze. Ausgenommen sind Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern.
Nach Erhalt des Messergebnisses hat der oder die Arbeitsplatzverantwortliche 18 Monate Zeit, um Radon-Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Der Erfolg der Radon-Schutzmaßnahmen muss anschließend mit einer erneuten zwölfmonatigen Messung überprüft werden. Radon-Schutzmaßnahmen und die erneute zwölfmonatige Messung müssen damit innerhalb von 30 Monaten abgeschlossen sein. Die Radon-Schutzmaßnahmen sind erfolgreich, wenn das Ergebnis der Kontrollmessung ergibt, dass die Radonkonzentration unter dem Referenzwert liegt.
Sollte der Arbeitsplatz so geändert werden, dass die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche neue Messungen der Radonkonzentration veranlassen.
Die Messungen sowie Planung und Durchführung der Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Alle Unterlagen müssen aufbewahrt werden, solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder bis neue Messergebnisse vorliegen.
Liegt die Radonkonzentrationen nach Abschluss der Radon-Schutzmaßnahmen immer noch über dem Referenzwert, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche diesen Radon-Arbeitsplatz beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anmelden.
Folgende Schritte führen Arbeitsplatzverantwortliche durch die weiteren Regelungen des Strahlenschutzrechts:
Daten direkt eingeben – Fachanwendung RADEX 3.0
Mit der Fachanwendung RADEX 3.0 wird die Umsetzung des Strahlenschutzrechts zu Radon in Gebäuden (Radon-Vollzug) in Bayern digital. Die Fachanwendung RADEX 3.0 unterstützt Arbeitsplatzverantwortliche dabei, ihre gesetzlichen Pflichten zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen zu erfüllen. Die Anmeldung von Arbeitsplätzen und die Ergebnisse der Abschätzung der Radonexposition können Arbeitsplatzverantwortliche in der RADEX 3.0 sicher und unkompliziert beim LfU durchführen.
Alternativ können Arbeitsplatzverantwortliche Anmeldung und Abschätzung beim LfU auch per Formblatt einreichen, die unter "Anmeldung und Abschätzung – Formblätter" am Ende der Seite zum Download zur Verfügung stehen.
Radon-Arbeitsplatz anmelden
Arbeitsplatzverantwortliche müssen Arbeitsplätze beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anmelden, wenn die Radonkonzentration den Referenzwert trotz Radon-Schutzmaßnahme überschreitet.
Die Anmeldung enthält:
- Informationen über die Art der Arbeitsplätze,
- die Ergebnisse der bisher durchgeführten Messungen und
- Informationen über durchgeführte und weitere geplante Radon-Schutzmaßnahmen.
Die Radonkonzentrationen angemeldeter Radon-Arbeitsplätze müssen Arbeitsplatzverantwortliche auch Fremdfirmen mitteilen. Fremdfirmen sind Dritte, die an diesen Arbeitsplätzen eine Betätigung eigenverantwortlich beruflich ausüben oder ausüben lassen.
Radonexposition abschätzen
Nach der Anmeldung muss für alle Beschäftigten an Radon-Arbeitsplätzen innerhalb von sechs Monaten die Radonexposition abgeschätzt werden.
Mit der Abschätzung verschiebt sich der Fokus vom Innenraum auf die Beschäftigten. Wurde bisher die Radonkonzentration im Innenraum betrachtet, steht jetzt die Radonexposition der Beschäftigten am Radon-Arbeitsplatz im Vordergrund.
Die Radonexposition bezeichnet die Einwirkung von Radon auf Personen in einem bestimmten Zeitraum. Die Radonexposition der Beschäftigten wird berechnet aus der Radonkonzentration multipliziert mit der Aufenthaltszeit an einem Radon-Arbeitsplatz. Die Einheit der Radonexposition ist Becquerel mal Stunde pro Kubikmeter Luft (Bq h/m3). Aus der Radonexposition wird anschließend die effektive Dosis berechnet. Die Einheit der effektiven Dosis ist Sievert (Sv) oder Millisievert (mSv).
Liegt die effektive Dosis unter 6 Millisievert pro Jahr (mSv/a), muss die Exposition der Beschäftigten zukünftig regelmäßig geprüft werden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, gelten für diese Beschäftigten die Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes.
Fremdfirmen
Sobald Beschäftigte eines Dritten, sogenannter Fremdfirmen, Arbeiten in mehr als einem Betrieb mit angemeldeten Arbeitsplätzen ausführen, muss die Fremdfirma diese Arbeiten und ihre Beschäftigten ebenfalls bei der zuständigen Behörde – in Bayern beim Bayerischen Landesamt für Umwelt – anmelden. Anschließend muss für diese Beschäftigten die Radonexposition abgeschätzt werden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, sind die Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes anzuwenden.
Dies betrifft insbesondere Firmen, die regelmäßig oder häufig Arbeiten, wie Behälterreinigungen in Wasserversorgungsanlagen, ausführen. Bei diesen Arbeiten können sowohl die Aufenthaltszeiten als auch die Radonkonzentrationen sehr hoch sein. Fremdfirmen sollten sich vor einer Tätigkeit, vor allem in Wasserversorgungsanlagen, über die dortigen Radonverhältnisse informieren.
Für die betroffenen Beschäftigten müssen Strahlenpässe geführt werden, in die die jeweiligen Radonexpositionen eingetragen werden.