Maßnahmenprogramme 2016 bis 2021

Begleitend zu den Bewirtschaftungsplänen werden für jeden Bewirtschaftungszeitraum Maßnahmenprogramme aufgestellt, die alle Maßnahmen aufzeigen, die nach dem aktuellen Kenntnisstand notwendig sind, um die für die Gewässer gemäß WRRL bzw. WHG gesetzten Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

Die Entwürfe der Maßnahmenprograme werden einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen (siehe § 35 in Verbindung mit Nr. 1.4 der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung). Ziel der SUP ist es, die Umweltauswirkungen eines Programms frühzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden im sogenannten Umweltbericht dargestellt. Die SUP wird nach erfolgter Anhörung des Programms und Umweltberichts mit der Veröffentlichung einer Umwelterklärung abgeschlossen.

Am 22.12.2015 wurden die Maßnahmenprogramme für den Bewirtschaftungszeitraum 2016 bis 2021 und alle Dokumente der SUP im Internet veröffentlicht. Alle für Bayern einschlägigen Unterlagen können hier heruntergeladen bzw. eingesehen werden.

Vertiefende Untersuchungen und Kontrollen haben Anfang 2019 zur Aufnahme von Zusatzmaßnahmen (gemäß § 82 Absatz 5 WHG) in die Maßnahmenprogramme geführt. Sie betreffen ausschließlich den Maßnahmentyp "Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge". In der jeweils beigefügten Bekanntmachung wird dargelegt, dass für diese Ergänzungen keine Pflicht zur Durchführung einer gesonderten SUP besteht.

Hinweis: Für das bayerische Wesergebiet existiert kein Maßnahmenprogramm, da Maßnahmen zur Zielerreichung nach WRRL in Bayern nicht erforderlich sind.

Flussgebiet Donau

Flussgebiet Rhein

Flussgebiet Elbe

Zur Mitte jedes sechsjährigen Bewirtschaftungszeitraums nach Europäischer Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird über den Stand der Maßnahmenumsetzung berichtet. Um einen ganzheitlichen Blick auf Deutschland und seine Flussgebiete zu ermöglichen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) als Information der Öffentlichkeit eine Zwischenbilanz erstellt.

Art. 3 RL 2013/39/EU bzw. § 7 Abs. 3 OGewV verpflichtet die Mitgliedstaaten bzw. die Bundesländer bis zum 22.12.2018 für die zwölf neuen prioritären Stoffe ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm aufzustellen. Dazu wurde ein deutschlandweiter Bericht erstellt.

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