Ökologische Verzinsung und Abbuchung

Durch vorgezogen durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann sich eine Ökokontofläche bereits ab dem Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung bzw. des Pflegebeginns zu einer ökologisch hochwertigeren Fläche entwickeln. Dann kann auch eine Verzinsung gewährt werden, die im Ergebnis den Flächenbedarf für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vermindert. Wenn diese vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbindlich für einen Eingriff verwendet werden, erfolgt die "Abbuchung" aus dem Ökokonto.

Naturschutzrechtliche Ökokonten

Da bereits vor dem Eingriff in Natur und Landschaft ein ökologischer Wertzuwachs erfolgt ist, kann die Maßnahme "verzinst" werden. Dabei wird für jedes Kalenderjahr (max. für 10 Jahre) der vorgezogenen Realisierung der Maßnahmen ein Zuschlag an Wertpunkten in Höhe von 3% gewährt (§ 16 Abs. 3 BayKompV). Dazu meldet der Ökokontoinhaber der unteren Naturschutzbehörde (uNB), dass die Maßnahme hergestellt wurde. Die uNB prüft und bestätigt die Herstellung. Die Verzinsung kann beginnen.

Die Verzinsung wird berechnet, sobald die aufgewertete Ökokontofläche in einem Zulassungsverfahren verbindlich einem konkreten Eingriff zugeordnet werden soll. Im Verfahren bestätigt die uNB den ökologischen Zustand der Flächen zum diesem Zeitpunkt. Die bis dahin erreichte ökologische Aufwertung ist die Berechnungsgrundlage für den Zins.

Hinweis: Die Eignung der Fläche und der vorgezogenen Maßnahmen für ein Ökokonto nach Naturschutzrecht muss von der unteren Naturschutzbehörde bestätigt werden (Art. 8 BayNatSchG).

Baurechtliche Ökokonten

Im aktuellen Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (StMB, Stand Dez. 2021) orientiert sich die ökologische Verzinsung baurechtlicher Ökokontomaßnahmen (gemäß § 135a BauGB) am Biotopwertverfahren, wie es gemäß BayKompV (§ 16 Abs. 3) für naturschutzrechtliche Ökokonten Anwendung findet. Der Kompensationsumfang kann durch eine angemessene Verzinsung der ökologischen Vorleistung, gerechnet in Wertpunkten, erhöht werden (siehe Berechnungsbeispiel naturschutzrechtliche Ökokonten).

Die Gemeinde dokumentiert dafür die Eignung der Fläche und den Herstellungsabschluss der Maßnahme im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, bei Ökokonten im Wald auch im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Die Höhe einer angemessenen Verzinsung wird in Anlehnung an die BayKompV mit 3% für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen zeitlichen Realisierung angesetzt, allerdings über einen maximalen Verzinsungszeitraum von 10 Jahren.

Die alte Zinsberechnung bei baurechtlichen Ökokontomaßnahmen geht auf einen flächenbezogenen Ansatz zurück (Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft", 2003): Bei baurechtlichen Ökokonten soll die ökologische Verzinsung auf Grundlage des tatsächlichen ökologischen Wertzuwachses von der beteiligten unteren Naturschutzbehörde fachlich bestätigt werden. Sie kann bis zu 3% pro Jahr und maximal 30% betragen. Die Verzinsung wird dann stets als Abschlag auf die zu erbringende Kompensationsfläche wirksam.

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