Meldung von Ökokonto-Flächen

Die Eingriffsregelung gemäß Naturschutzrecht wie auch Baurecht gibt vor, dass für Vorhaben, die den Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigen, sofern nicht vermeidbar, ein Ausgleich oder Ersatz zu leisten und damit der Eingriff zu kompensieren ist. Dabei kann auch auf Maßnahmen aus einem Ökokonto zurückgegriffen werden.

Was ist das Ökokonto?

Unterscheidung Antrags-/Meldeverfahren Naturschutzrecht vs. Baurecht

Je nachdem, ob die vorgezogene Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff nach Naturschutzrecht oder nach Bauplanungsrecht (Bauleitplanung und Einbeziehungssatzung) vorgesehen ist, unterscheidet sich das Antrags- und Meldeverfahren für ein Ökokonto. Wenn die Ökokontomaßnahme für beide Eingriffsformen verwendet werden soll, empfehlen wir in der Regel einen Antrag nach Naturschutzrecht.

Naturschutzrecht

Wer ein Ökokonto nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einrichten will, bedarf der Bestätigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (uNB).
Zum Antrag gehören:

  • Bewertungsvorschlag
  • Lageplan
  • Bestandsplan
  • Maßnahmenplan
  • Einverständniserklärung

Die untere Naturschutzbehörde prüft und bestätigt die Flächen im Hinblick auf die Eignung für ein Ökokonto (Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)). Danach trägt die uNB die Flächen ins Ökoflächenkataster (ÖFK) ein. Sobald die Maßnahme hergestellt und bestätigt ist, kann die uNB das Herstellungsjahr im ÖFK ergänzen. Die näheren Bestimmungen regelt die BayKompV (§ 16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Teil 4 – Ökokonto der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).

Der Eintrag in das ÖFK durch die unteren Naturschutzbehörden setzt voraus, dass der Maßnahmenträger und der Eigentümer dem schriftlich zugestimmt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BayKompV).

Der darüberhinausgehenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, ist durch den Maßnahmenträger bzw. Eigentümer gesondert zuzustimmen (§17 Abs. 3 BayKompV).

Folgende Unterlagen bietet das LfU zur Bearbeitung des Bewertungsvorschlags:

Hinweis: Die Bestätigung der grundsätzlichen Eignung eines Grundstücks für eine Ökokonto-Maßnahme nach Art. 8 BayNatSchG einschließlich der Bewertung von Maßnahmen sind kostenpflichtig (siehe dazu: UMS vom 12.06.2014 zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl Nr. 7 / 2014 S. 118 ff.) und der für den Naturschutz maßgeblichen Anlage 7).

Baurecht

Im Baurecht bestehen keine gesonderten Regelungen bezüglich der Meldung von vorgezogenen Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen (=Ökokonto). Es besteht daher keine Meldepflicht.

Die Meldung der Ökokontoflächen wird jedoch empfohlen, damit auch die Kommunen einen guten Überblick über die Flächen erhalten und diese bei Planungen Anderer berücksichtigt werden können.

Die Gemeinden und kreisfreien Städte können ihre Ökokonto-Flächen, die nur für die Bauleitplanung (baurechtliche Eingriffsregelung) verwendet werden können, direkt über FIN-Web eingeben. Dazu wurden sie über ein Schreiben vom LfU informiert.

Baurechtliche Ökokonten sind ausschließlich für den Ausgleich von Eingriffsvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung und Einbeziehungssatzungen (siehe § 18 BNatSchG) vorgesehen.

Nähere Erläuterungen finden sich im Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Stand 12/2021) des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

Den Gemeinden wird empfohlen, sich durch die zuständige untere Naturschutzbehörde beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Bestätigung für geplante Ausgleichsflächen und -maßnahmen einzuholen. Im Gegensatz zu den naturschutzrechtlichen Ökokonten besteht keine Verpflichtung zur Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde.

Rechtlicher Hintergrund für das baurechtliche Ökokonto ist § 1a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 135a BauGB.

Hinweise zur Verwendung

Für einen Eingriff, der nach Naturschutzrecht bewertet wurde, muss auch das Ökokonto nach BayKompV incl. Biotopwertliste bewertet werden.

Für einen Eingriff aus der Bauleitplanung oder Einbeziehungssatzung (=baurechtlicher Eingriff) wird empfohlen, den Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft", Stand 2021, anzuwenden. Dieser Leitfaden orientiert sich an der Biotopwertliste für Eingriff und Ausgleich. Falls noch der alte Leitfaden, Stand 2003, mit der flächenhaften Bewertung angewendet wird, ist auch die Ökokontofläche in der gleichen Bewertungsmethodik flächenhaft (nicht nach Biotopwertliste) zu bewerten.

Ökokonten können grundsätzlich nur dann zur Deckung eines Ausgleichsbedarfs herangezogen werden, wenn sie mit derselben Methodik wie der Eingriff bewertet wurden. Wenn nicht, ist das Ökokonto in der richtigen Methodik neu zu bewerten.

Flächenumwidmung zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche / "Abbuchung"

Sobald eine Fläche aus dem Ökokonto einem Eingriffsvorhaben zugeordnet wird (= Abbuchung) wird die bisherige Ökokontofläche zur Ausgleichs- und Ersatzfläche. Hierfür besteht Meldepflicht gemäß §16 Abs. 4 BayKompV i.V.m. Art. 9 Satz 2 und 4 BayNatSchG.

Die Meldung erfolgt durch die Genehmigungsbehörden bzw. Gemeinden an das Ökoflächenkataster:

Darstellung im Ökoflächenkataster: Die Ökokontofläche bleibt in ihrer ursprünglichen Größe erhalten, nur die "verbrauchte" Ökokontofläche wird als Ausgleichs- oder Ersatzfläche überlagert.

Weiterführende Informationen

Links

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