Meldung von Ökokonto-Flächen
Die Eingriffsregelung gemäß Naturschutzrecht wie auch Baurecht gibt vor, dass für Vorhaben, die den Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigen, sofern nicht vermeidbar, ein Ausgleich oder Ersatz zu leisten und damit der Eingriff zu kompensieren ist. Dabei kann auch auf Maßnahmen aus einem Ökokonto zurückgegriffen werden.
Was ist das Ökokonto?
Unterscheidung Antrags-/Meldeverfahren Naturschutzrecht vs. Baurecht
Je nachdem, ob die vorgezogene Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff nach Naturschutzrecht oder nach Bauplanungsrecht (Bauleitplanung und Einbeziehungssatzung) vorgesehen ist, unterscheidet sich das Antrags- und Meldeverfahren für ein Ökokonto. Wenn die Ökokontomaßnahme für beide Eingriffsformen verwendet werden soll, empfehlen wir in der Regel einen Antrag nach Naturschutzrecht.
Naturschutzrecht
Wer ein Ökokonto nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einrichten will, bedarf der Bestätigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (uNB).
Zum Antrag gehören:
- Bewertungsvorschlag
- Lageplan
- Bestandsplan
- Maßnahmenplan
- Einverständniserklärung
Die vollständig ausgefüllten Unterlagen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (nicht dem LfU!) vorzulegen. In komplexen Fällen ist es sinnvoll, sich der Unterstützung eines Planungsbüros zu versichern.
Die untere Naturschutzbehörde prüft und bestätigt Flächen (oder den Abschluss durchgeführter, aufwertender Kompensationsmaßnahmen) im Hinblick auf die Eignung für ein Ökokonto (Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)). Die Flächen bzw. die aufwertenden Maßnahmen werden durch die uNB in das Ökoflächenkataster (ÖFK) eingetragen. Die näheren Bestimmungen regelt die BayKompV (§ 16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Teil 4 – Ökokonto der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).
Der Eintrag in das ÖFK durch die unteren Naturschutzbehörden setzt voraus, dass der Maßnahmenträger und der Eigentümer dem schriftlich zugestimmt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BayKompV).
Der darüberhinausgehenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, ist durch den Maßnahmenträger bzw. Eigentümer gesondert zuzustimmen (§17 Abs. 3 BayKompV).
Folgende Unterlagen bietet das LfU zur Bearbeitung des Bewertungsvorschlags:
- Naturräumliche Gliederung Bayerns
- Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) - Arbeitshilfe zur Biotopwertliste - Verbale Kurzbeschreibungen
- Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) - Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)
Hinweis
Die Bestätigung der grundsätzlichen Eignung eines Grundstücks für das Ökokonto nach Art. 8 BayNatSchG einschließlich der Bewertung von Maßnahmen sind kostenpflichtig (siehe dazu: UMS vom 12.06.2014 zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl Nr. 7 / 2014 S. 118 ff.) und der für den Naturschutz maßgeblichen Anlage 7).
Baurecht
Im Baurecht bestehen keine gesonderten Regelungen bezüglich der Meldung von vorgezogenen Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen (=Ökokonto). Es besteht daher keine Meldepflicht.
Die Meldung der Ökokontoflächen wird jedoch empfohlen, damit auch die Kommunen einen guten Überblick über die Flächen erhalten und diese bei Planungen Anderer berücksichtigt werden können.
Die Gemeinden und kreisfreien Städte können ihre Ökokonto-Flächen, die nur für die Bauleitplanung (baurechtliche Eingriffsregelung) verwendet werden können, direkt über FIN-Web eingeben. Dazu wurden sie über ein Schreiben vom LfU informiert.
Baurechtliche Ökokonten sind ausschließlich für den Ausgleich von Eingriffsvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung und Einbeziehungssatzungen (siehe § 18 BNatSchG) vorgesehen.
Nähere Erläuterungen finden sich im Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Stand 12/2021) des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Den Gemeinden wird empfohlen, sich durch die zuständige untere Naturschutzbehörde beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Bestätigung für geplante Ausgleichsflächen und -maßnahmen einzuholen. Im Gegensatz zu den naturschutzrechtlichen Ökokonten besteht keine Verpflichtung zur Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Rechtlicher Hintergrund für das baurechtliche Ökokonto ist § 1a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 135a BauGB.
Hinweise zur Abbuchung
Die Verwendung baurechtlicher Ökokonten für die Kompensation von Eingriffen nach den Regelungen der BayKompV, setzt eine ergänzende Bewertung nach den oben aufgeführten Kriterien für naturschutzrechtliche Ökokonten voraus. Besonders hingewiesen wird in diesem Fall auf die notwendige Bewertung von Ausgangszustand und Entwicklungszielen nach der Biotopwertliste.
Sollen naturschutzrechtliche Ökokonten für die Bauleitplanung verwendet werden, muss ebenfalls die Bewertung nach der Biotopwertliste auf das in der Bauleitplanung verwendete Bewertungssystem (siehe Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft") übertragen werden. Seit der Aktualisierung des Leitfadens (2021) orientiert sich die Bewertung auch an der Biotopwertliste.
Flächenumwidmung zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche / "Abbuchung"
Sobald eine Fläche aus dem Ökokonto einem Eingriffsvorhaben zugeordnet wird (= Abbuchung) wird die bisherige Ökokontofläche zur Ausgleichs- und Ersatzfläche. Hierfür besteht Meldepflicht gemäß §16 Abs. 4 BayKompV i.V.m. Art. 9 Satz 2 und 4 BayNatSchG.
Die Meldung erfolgt durch die Genehmigungsbehörden bzw. Gemeinden an das LfU: