Mineralfaserplatten

Nein, Mineralfaserplatten wurden und werden als Decken- oder Wandbauplatten in Gebäuden zur Schall-, Brand- oder Wärmeschutzdämmung eingesetzt und haben eine andere Zusammensetzung als die o.g. Wollen.

Da für ihre Herstellung neben KMF und anorganischen Füllstoffen auch organikhaltige Bindemittel eingesetzt werden, unterscheiden sie sich in ihren Abfalleigenschaften deutlich von den anderen KMF-Dämmmaterialien.

Gemäß AVV sind Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF wie gefährliche KMF-Dämmmaterialien unter Abfallschlüssel 17 06 03* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht) einzustufen. Bei der Entsorgung dieser Abfälle sind Entsorgungsnachweise zu führen. Hier ist darauf zu achten, dass in den Nachweisen die Abfallarten genau deklariert sind. Eine gemeinsame Entsorgung von Mineralfaserplatten und KMF-Dämmmaterialien über einen Entsorgungsnachweis ist in aller Regel nicht möglich.

Deckenplatten mit künstlichen Mineralfasern (KMF), Mineralfaserverbundplatten, Akustikdämmplatten/-deckenplatten.
Hinweis:
Akustik-Deckenplatten eines bestimmten Typs können auch mit PCB belastet sein. Zur Unterscheidung von KMF-Mineralfaserplatten und Akustik-Deckenplatten ist deshalb im Einzelfall eine Analyse auf PCB erforderlich.

Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss eine Einzelfallzustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung) vorliegen. Diese ist vom Deponiebetreiber zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DepV). Dies ist notwendig, da die Mineralfaserplatten erhöhte Konzentrationen an organischen Bestandteilen (TOC, GV, DOC) aufweisen.

Entsprechend der Abfallhierarchie gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 KrWG muss die Möglichkeit der Wiederverwendung im Produktionsprozess des Herstellers geprüft und über bestehende Rücknahmesysteme wieder in den Produktionsprozess zurückgeführt werden. Dies trifft in der Regel auf Bauplatten mit Herstellungsdatum ab 01.06.2000 zu. Details zu den Rücknahmesystemen können bei den Herstellern der Bauprodukte in Erfahrung gebracht werden.

Sofern eine Verwertung oder thermische Behandlung nicht möglich sein sollte, sind die Abfälle zu beseitigen. Aus fachlicher und deponietechnischer Sicht sind wir der Auffassung, dass die Beseitigung von Mineralfaserplatten ohne gefährliche KMF im begründeten Einzelfall analog der Beseitigung von Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF erfolgen kann, da die abfallbestimmenden Parameter die erhöhten Organikgehalte (und nicht die gefährlichen KMF) sind.

Grundlegende Charakterisierung (gC) des Abfalls (§ 8 Abs. 1 DepV) einschließlich Angaben zum Abfallerzeuger, Rückbauvorhaben mit aussagekräftigen Fotos sowie Untersuchung der Schlüsselparameter: GV/TOC, DOC, PCB (je nach Herkunft) und Fluorid.

Falls umfangreiche Untersuchungen im Rahmen der Vorerkundung, zum Beispiel beim Gebäuderückbau, stattgefunden haben und diese zusammen mit den anderen Unterlagen der Grundlegenden Charakterisierung vorliegen und aussagekräftig sind, kann nach Rücksprache mit dem LfU auf weitere Untersuchungen verzichtet werden.

Die Fasern (sog. WHO-Fasern) der als "gefährlich" eingestuften Mineralfaserplatten werden in Hausmüllverbrennungsanlagen nicht ausreichend zerstört, so dass durch Verschleppung über die Asche/Schlacke eine Verteilung in die Umwelt stattfinden könnte.

Mineralfaserplatten mit nichtgefährlichen Fasern können - sofern es sich um kleine Mengen handelt - grundsätzlich über Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Eine thermische Behandlung ist dann sinnvoll, wenn es sich um nicht sortenreine oder um sekundär verunreinigte Mineralfaserplatten handelt, die stofflich nicht wiederverwertbar sind. Die Annahme dieser Abfälle richtet sich nach den Annahmekriterien der Hausmüllverbrennungsanlage. Eine Verpflichtung zur Annahme durch die Betreiber der Müllverbrennungsanlagen besteht in der Regel nicht.

Mineralfaserplatten mit nicht gefährlichen Fasern können - sofern es sich um kleine Mengen handelt - in der Regel über Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Eine thermische Behandlung ist dann sinnvoll, wenn es sich um nicht sortenreine oder um verunreinigte Mineralfaserplatten handelt, die stofflich nicht wiederverwertbar sind. Die Annahme dieser Abfälle richtet sich nach den Annahmekriterien der Hausmüllverbrennungsanlage. Eine Verpflichtung zur Annahme durch die Betreiber der Müllverbrennungsanlagen besteht in der Regel nicht.

Mineralfaserplatten können auch in Untertagedeponien (UTD) gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Der Abfallerzeuger kann die Abfälle entweder direkt über eine UTD oder über entsprechende Vorbehandlungsanlagen, die die Abfälle nach den Vorgaben der jeweiligen UTD verpacken, entsorgen. Hinsichtlich der Annahmebedingungen sollte die UTD rechtzeitig kontaktiert werden. Überdies bietet die GSB bei der Entsorgung von Mineralfaserplatten Unterstützung an.

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