Deponierecht

Fußnote 2) Nummer 1.01 (Glühverlust) kann gleichwertig zu Nummer 1.02 (TOC) angewandt werden.

Die Fußnotenregelung kann alternativ verwendet werden, d.h. wenn entweder GV oder TOC die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einhält, kann der Parameter vernachlässigt werden, der den Wert überschreitet. Keiner der beiden Parameter wird als "höherwertig" eingestuft.
Aus fachlicher Sicht, kann auch nur einer der Parameter untersucht werden. Hier bietet sich eher der TOC-Wert an, da beim Glühverlust Kristallwassereinschlüsse manchmal zu erhöhten Werten führen.

Fußnote 12) Nummer 3.20 (Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen) kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 (Chlorid) und 3.12 (Sulfat) angewandt werden.

Analog zu Glühverlust und TOC, kann die Gleichwertigkeit auch bei den Parametern Chlorid, Sulfat und Gesamtgehalt an gelösten Stoffen in "beide Richtungen" angewendet werden.

In begründeten Fällen können aus fachlicher Sicht alle Parameter gefordert werden.

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