Asbesthaltige Dachbahnen/-pappen

Sie fallen beim Rückbau von (Flach-) Dächern an, die vor ca. 1994 gebaut wurden. Der Asbest findet sich in den Bahnen, meist aber im Kleber oder im Mörtel darunter.

Ein Grund ist das größere Wissen der Bauherren und Gebäudesanierer über den Einsatz von Asbest in Baustoffen, das mehr Untersuchungen auf Asbest zur Folge hat. Zudem werden wegen der Baukonjunktur und dem Alter der Gebäude mehr Sanierungen durchgeführt.

Neben Asbest können auch PAK (aus dem teerhaltigen Bindemittel - bis etwa 1962) vorhanden sein. Ebenso sind häufiger die Werte von lipophilen Stoffen und organischen Bestandteilen erhöht, die für die Deponierung relevant sein können.

Nach unseren Erfahrungen und nach den Angaben in der Datenbank ABANDA bewegen sich die Werte in folgenden Bereichen:

Schadstoffgehalte
Parameter Bereich
PAK in mg/kg 13 - 6.000
Lipophile Stoffe in % OS 16 - 60
MKW (C10 - C40) in mg/kg 3.500 - 90.000
TOC in % TS 0,9 - 73
GV in % TS 3 - 82
DOC in mg/l 16 - 50

Der Abfall ist dann gefährlich, wenn Asbest enthalten ist und/oder ab einem PAK-Gehalt von mehr als 1.000 mg/kg oder einem Gehalt von Benzo(a)pyren von mehr als 50 mg/kg.

Dächer wurden oft nachträglich erneuert und Bahnen übereinander gelegt. Daher können gleichzeitig neben teer- auch bitumenstämmige Dachbahnen anfallen, ebenso wie asbesthaltige mit PAK-freien Bahnen. Zudem können sie untrennbar mit EPS ("Styropor") oder PUR- Schäumen verbunden ein.

Die Faustregel, dass Asphaltdächer eine Neigung von höchstens 30 Grad haben, ist daher nicht hilfreich.

Im Allgemeinen sind die folgenden Abfallschlüssel zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) herkunftsbezogen aufgebaut ist.

Abfallbezeichnungen
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bezeichnung nach AVV Trivialbezeichnung
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Kohlen-) teerhaltige Dachpappen
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe asbesthaltige Baustoffe, Asbestzement, Dachpappen mit Asbest

Asbesthaltige Dachpappen werden überwiegend auf DK II-Deponien abgelagert, wenn - wie im Regelfall - eine Abtrennung der Fasern nicht möglich oder zumutbar ist. Die Ablagerung erfolgt nach Zustimmung der Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DepV.

Eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 DepV nur möglich, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Bei der Ablagerung sind die möglichen Emissionen zu betrachten. Diese Beurteilung obliegt dem Deponiebetreiber. Er legt diese dann dem LfU und der Regierung vor.

Ebenfalls nehmen Untertage-Deponien (UTD) DK IV-Abfälle nach DepV an. Die Abfälle werden beispielsweise in BigBags oder in Fässern angenommen. Bitte erkundigen Sie sich bei den Anlagen (nur außerhalb Bayerns) wegen der konkreten Annahmebedingungen.

Asbesthaltige Dachbahnen sind als "bekannte Abfallart" anzusehen und können im Regelfall ohne Analysen nach DepV, außer auf Asbest und PAK, auf Deponien entsorgt werden. Es sollten - auch in Abstimmung mit dem Deponiebetreiber - die extrahierbaren lipophilen Stoffe und MKW untersucht werden. Weitere nutzungsbedingte Kontaminationen, sogenannte "Sekundärkontaminationen", müssen selbstverständlich entsprechend untersucht werden.

Das Formblatt des LfU zur grundlegenden Charakterisierung ist auszufüllen.

Untersuchungen sind notwendig, wenn der Verdacht besteht, dass Asbest eingesetzt wurde. Dies trifft auf Baustoffe zu, die vor 1994 verwendet wurden und erfahrungsgemäß Asbest enthalten. Die Nachweisgrenze der Asbestbestimmung muss unter 0,1 Gew.-% liegen.

Die Entsorgungswege asbesthaltiger Dachbahnen mit anhaftenden Dämmstoffen sind dieselben wie für asbesthaltige Dachbahnen ohne Dämmmaterialien.

Die entsorgungspflichtige Körperschaft kann Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Einzelfall durch Satzung oder Anordnung ausschließen. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung der Regierung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG). Für diese Abfälle gilt nach Art. 10 Abs. 1 Bay AbfG die Überlassungspflicht an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH. Der Umfang der Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Bayerischen Abfallwirtschaftsplan (AbfPV). Nach Abschnitt IV Nr. 5.5.2 Spiegelstrich 2 gilt die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffpotenzials in Untertagedeponien gemeinwohlverträglich beseitigt werden müssen. Die Entsorgung unter Tage sollte jedoch die Ausnahme sein.

Dazu hat das LfU ein InfoBlatt Kreislaufwirtschaft "Teer-/ bitumenhaltige Dachbahnen" mit Stand 10/2015 veröffentlicht. Darin wird auf die Verwertungsmöglichkeit von asbestfreien Dachpappen als Ersatzbrennstoff in Zement- oder Kohlekraftwerken sowie in Abfallverbrennungsanlagen oder die Beseitigung über die GSB hingewiesen. Die Entsorgung ist im Einzelfall zu prüfen, da es viele verschieden aufgebaute Dachpappen und -bahnen gibt. Eine Ablagerung auf Deponien ist für asbestfreie Dachpappen ausgeschlossen.

Dazu wenden Sie sich bitte an ihre entsorgungspflichtige Körperschaft, an einen Deponiebetreiber oder an die GSB. In besonderen Fällen können Sie sich auch an das LfU wenden.

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