FAQ: Deponien (DK 0)

Ist eine geeignete DK 0-Deponie nicht bekannt, können sich die Abfallbesitzer an die örtliche Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) oder an den Abfallzweckverband wenden. Ansprechpartner sind hier in der Regel die kommunalen Abfallberater.

Anschließend melden sich die Abfallbesitzer direkt beim Deponiebetreiber, ob der Abfall auf die Deponie übernommen werden kann.

In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden für die Genehmigung und Überwachung der Errichtung und des Betriebes von Deponien der Klasse 0 zuständig, ebenso für die Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der Nachsorgephase. Fachliche Unterstützung können die Kreisverwaltungsbehörden durch die Wasserwirtschaftsämter erhalten. In begründeten Einzelfällen kann das LfU fachlich beteiligt werden.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat ihre Entscheidungen zur Genehmigung einer DK 0-Deponie alle vier Jahre hinsichtlich der Einhaltung des Standes der Technik zu überprüfen.

Personal

Die Anzahl des benötigten Personals richtet sich nach der Anlagengröße und den örtlichen Gegebenheiten. In der Regel sind mindestens 2 Personen nötig.

Leitungspersonal hat alle 2 Jahre Lehrgänge mit vorgegebenen Inhalten zur Fortbildung zu besuchen. Das weitere Personal soll durch regelmäßige, geeignete Fortbildung über den aktuellen Wissensstand entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich informiert sein.

Kontrolluntersuchungen

Bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen sind Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Siehe auch Deponie-Info 7.

Bei Anlieferungsmengen > 500 t ist stets eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzelfällen jedoch nur auf besonders relevante Schadstoffparameter, sogenannte Schlüsselparameter.

Staubende Abfälle

Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, müssen so gehandhabt werden, dass von ihnen keine erheblichen Emissionen ausgehen.

Standsicherheit

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist. Abfälle und Deponieersatzbaustoffe müssen hohlraumarm eingebaut werden, um Setzungen so gering wie möglich zu halten.

Grundwasserüberwachung

Zur Grundwasserüberwachung sind mindestens eine Messstelle im Grundwasserzustrom und eine ausreichende Anzahl, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie anzulegen. Damit lassen sich Beeinträchtigungen des Grundwassers durch die Deponie erkennen. Von der Kreisverwaltungsbehörde werden dazu in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt detaillierte Festlegungen getroffen. Bis zum Ende der Nachsorgephase sind die Grundwassermessstellen zu überwachen.

Umgang mit Sickerwasser und Oberflächenwasser

Der Anfall von Sickerwasser ist vom Deponiebetreiber so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Umfasst die Deponie eine Entwässerungsschicht, muss das anfallende Sickerwasser gefasst und kontrolliert werden. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper infiltriert wird.

Oberflächenwasser ist ebenso zu erfassen und abzuleiten.

Information und Dokumentation

Der Deponiebetreiber hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen.

Es ist ein Betriebstagebuch dokumentensicher anzulegen und zu führen (keine lose Blatt Sammlung). Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht vorzulegen. Die Anforderungen sind im Deponie-Info 4 „Muster für die Erstellung von einheitlichen Jahresberichten für die Anlagenüberwachung von Deponien“ für in Betrieb befindliche Anlagen und im Deponie-Info 6 „Muster für die Erstellung von einheitlichen Jahresberichten für die Anlagenüberwachung von Deponien in der Nachsorge“ enthalten. Für Deponien der Klasse 0 sind nur die dafür zutreffenden Gliederungspunkte zu berücksichtigen.

Für die wasserwirtschaftliche Eigen-Überwachung ist das LfU-Merkblatt 3.6/2 zu beachten.

Stilllegung

Das Ende der Ablagerungsphase (= Beginn der Stilllegungsphase) ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vom Deponiebetreiber anzuzeigen.

In der Stilllegungsphase hat der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdeckungssystems durchzuführen.

Weitere Ausführungen hierzu enthält das Deponie-Info 10.

Zur Rekultivierung des Deponiekörpers und seiner landschaftliche Einbindung ist ein Rekultivierungsplan auszuarbeiten. Dieser ist mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltungsbehörde und gegebenenfalls weiteren Fachbehörden abzustimmen.

Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes (= Beginn der Nachsorgephase) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag beizulegen sind eine bewertende Zusammenfassung der Jahresberichte und Bestandspläne.

Nachsorge

Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase festgelegte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Kommt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten der Deponie zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaß-nahmen aufheben und den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

Nach Beendigung der Nachsorgephase unterliegt die Fläche den Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Teilen