Entsorgung asbestfreier Faserzementprodukte

Diese FAQ basiert teilweise auf den Ausführungen des Steckbriefes 25.7 der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg "Asbestfreie Faserzementprodukte", Karlsruhe 07_2017 (abgerufen am 08.05.2020).

Verbundwerkstoffe, die aus Zement und Fasern hergestellt werden. Heute werden als Ersatz für die früher verwendeten Asbestfasern Polyvinylalkohol (PVA), Zellstofffasern und andere Fasern zur Erhöhung der Zugfestigkeit eingesetzt.

Sie fallen beim Rückbau von neueren Dächern, Fassaden, oder im Innenraum an. Ebenfalls entstehen sie in Folge neuer Baumethoden im Schneidwerk oder auf der Baustelle. Durch das Konfigurieren fallen im Werk und an der Baustelle um die 25 % Verschnitt an. Zudem sind neuere Pflanzgefäße oder neuere Lüftungsrohre zu nennen.

Faserzement-Bauteile können mit "NT" (Neue Technologie), "AF" (asbestfrei) oder "c" (clean) gekennzeichnet sein, wenn sie asbestfrei sind. Tipp: Ein Prägestempel ist mit Kreide oder Bleistift besser lesbar. Da die Verwendung von Asbest Ende 1993 verboten wurde, kann von Produkten ab 1995 meist von einer Asbestfreiheit ausgegangen werden. Die Produktionsumstellung ab Werk erfolgte bereits 1991. Eine vollständige und korrekte Charakterisierung ist wesentlicher Bestandteil der Abfallannahme. Kann der Abfallerzeuger, ggf. nach Rücksprache mit dem Entsorger, plausibel und nachvollziehbar das Alter der asbestverdächtigen Abfälle mit jünger als 1995 darlegen, sind diese als asbestfrei einzustufen. Dann ist zur Ablagerung keine Kennzeichnung notwendig und ein anderer Abfallschlüssel als 17 06 05* zu verwenden. Ansonsten sind zur grundlegenden Charakterisierung Analysen vorzulegen.

Faserzementprodukte beinhalten neben Luft grob folgende Hauptbestandteile (Angaben in Vol.-%):

  • 40 % Zement
  • 10 % Fasern
  • 11 % Kalksteinmehl
  • 12 % Wasser.

Nach den uns vorliegenden Informationen ist mit folgenden Parametern zu rechnen, die Zuordnungswerte (Z) - meist für DK 0 - überschreiten könnten:

Parameter, die Zuordnungswerte - meist für DK 0 - überschreiten könnten
Parameter Schwankungs-
breite
im Mittel Z DK 0 Z DK I Z DK II
Glühverlust % TS 1 - 21 6 3 3 5
TOC % TS 2 - 7 4 1 1 3
KW-Index mg/kg 190 - 500 400 500
DOC mg/l 1) 7 - 250 50 80 80
Cr ges. mg/l 0,003 - 0,012 0,008 0,05 0,3 1
Ges. gel. Feststoffe mg/kg 720 - 2.000 1.360 400 3.000 6.000

1) 1) Es ist ausreichend, wenn der Zuordnungswert für den Parameter DOC nicht bei dem in der DepV festgelegten pH-Wert, sondern bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,0 eingehalten wird (FN 9 Tab. 2 Anh. 3 DepV).

Faserzementplatten können zudem Farb- oder Kunststoffbeschichtungen aufweisen. Das ist in der grundlegenden Charakterisierung (gC) stets mit zu bewerten. Asbestfreie Schiefer- oder sonstige Platten können je nach Eluatverhalten (z.B. ohne Sekundärverunreinigungen) auf einer DK-0-Deponie abgelagert werden.

Für asbestfreie Faserzementprodukte können folgende Abfallschlüssel verwendet werden. Die Einstufung nach AVV erfolgt durch den Abfallerzeuger ggf. in Zusammenarbeit mit der Erzeugerbehörde (Landkreis oder Stadt).

Abfallschlüssel
Abfallschlüssel Beschreibung
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen.

Zur Ablagerung auf Deponien der Klassen I (DK I) oder II (DK II) sind in der Regel keine analytischen Untersuchungen notwendig, wenn keine Erkenntnisse über sonstige Verunreinigungen vorliegen. Es wird erwartet, dass die Zuordnungswerte der Parameter in Tabelle 2 in Anhang 3 der DepV mit Ausnahme des TOC-Gehaltes sicher eingehalten werden.

Zur Ablagerung auf einer Deponie der Klasse 0 (DK 0) sind der TOC und der Gesamtgehalt der gelösten Feststoffe zu bestimmen und zu prüfen.

Das Formblatt des LfU zur grundlegenden Charakterisierung (gC) ist auszufüllen.

Die Möglichkeit der Verwertung (inkl. der Rücknahme durch den Hersteller/Händler/Verarbeiter) ist stets zu prüfen und einer Beseitigung auf Deponien vorzuziehen.

Wenn eine Verwertung nicht möglich ist (in der gC darzulegen), kann die Beseitigung auf einer Deponie ab DK 0 erfolgen. Hohe Organikgehalte sind auf einer Deponie ab DK I umweltverträglicher zu "handhaben", insbesondere wenn das Gas erfasst wird. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Regierung) einzuholen.

Die Kontrolle kann im Zuge der grundlegenden Charakterisierung mit Gutachten eines Sachverständigen für den Gebäuderückbau, der z. B. mit Kaufbelegen oder Lieferscheinen ergänzten Erklärung des Abfallerzeugers etc. oder durch die visuelle Identifizierung entsprechender Produktkennzeichnungen erfolgen (- Eingangskontrolle nach § 8 DepV).

Diese FAQ basieren teilweise auf den Ausführungen des Steckbriefs 25.7 der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg "Asbestfreie Faserzementprodukte", Karlsruhe 07_2017, (Abruf am 19.01.2022).

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