Hinweise für Bewirtschafter

Neu: Seit 1. August 2019 gilt in Bayern gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG

Auf einem 5 Meter breiten Streifen ist die acker- und gartenbauliche Nutzung verboten. Dauerkulturen (z. B. Hopfen-, ein, Spargel-, Silphieflächen etc.) zählen zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung. Private Gärten und Kleingärten zählen dagegen nicht zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung.

Eine Grünlanddüngung ist entsprechend der fachgerechten Vorgaben weiterhin möglich.

Uferbegleitende Wege, Bänke usw. sind auf dem Gewässerrandstreifen weiterhin erlaubt. Regelungen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bleiben unberührt.

Neu: Ab Juli 2020 sind darüber hinaus die Vorgaben des § 38a WHG auf Flächen, die eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, einzuhalten. Das heißt auch auf diesen Flächen ist ein Gewässerrandsteifen zu beachten!

Folgende Bewirtschaftungs- und Beihilferegelungen sind zu beachten:

Bewirtschaftungs- und Beihilferegelungen zu den Gewässerrandstreifen nach Artikel 16, Absatz 1, Satz 1, Nummer 3 des Bayerischen Naturschutzgesetz und nach Paragraph 38a im Wasserhaushaltsgesetz:
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG § 38a WHG
Nutzung Verbot von acker- und gartenbaulicher Nutzung.
Auf staatlichen Flächen an Gewässern 1. und 2. Ordnung zusätzlich kein Einsatz und keine Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (Art. 21 BayWG)
Verpflichtende Regelung
Eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke ist zu erhalten oder herzustellen.
Breite Auf nichtstaatlichen Flächen: 5 m (siehe Tabelle "Bayerische Regelungen") Auf Feldstücken mit durchschnittlich mindestens 5 % Neigung landseits 5 m ab Böschungsoberkante (BÖK). Die Neigung wird ermittelt aus Abstand 20 m ab BÖK.
Finanzieller Ausgleich Möglich -> Antrag beim zuständigen AELF Nicht möglich
Auswirkungen auf Cross Compliance Nicht relevant Relevant:
gesetzliche Regelung dient der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie

Der UmweltAtlas Bayern gibt Auskunft darüber, wo ein Gewässerrandstreifen erforderlich ist.

Hinweis: Die Erfassung der Gewässerrandstreifen an Gewässern 3. Ordnung ist noch nicht abgeschlossen. Diese erfolgt landkreisweise. Den aktuellen Stand in Ihrer Region können Sie der Hinweiskarte im UmweltAtlas Bayern entnehmen oder bei Ihrem zuständigen Wasserwirtschaftsamt erfahren. Die infolge des Volksbegehrens "Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen" geschaffene Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen gilt aber auch ohne Karte – es gelten die Verhältnisse vor Ort.

Bis alle Landkreise Bayerns erfasst sind gilt:

  1. Die mit dem novellierten BayNatSchG geschaffene Pflicht zur Anlage und Einhaltung von Gewässerrandstreifen besteht unabhängig von der aktuellen Darstellung im UmweltAltlas Bayern. D.h.: Jeder Bewirtschafter muss an eindeutig erkennbaren Gewässern schon jetzt Gewässerrandstreifen anlegen!
    Handelt es sich um einen natürlichen Bach bzw. kleinen Fluss oder hat das Gewässer einen örtlich bekannten Namen, hilft dies bei der Entscheidung.
    In unklaren Fällen, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern, gilt die Pflicht zur Anlage und Einhaltung von Gewässerrandstreifen erst mit der Darstellung im UmweltAtlas Bayern!
  2. Sofern bis zum 1. Juli eines Jahres die Überprüfung der Gewässer 3. Ordnung in einem Landkreis abgeschlossen ist und die Gewässerrandstreifen in der Hinweiskarte im UmweltAtlas Bayern dargestellt sind, sind Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung verpflichtend zu berücksichtigen.

Auskünfte zur Digitalisierung in iBALIS erhalten Bewirtschafter beim für sie zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Wo ist kein Gewässerrandstreifen einzuhalten?

  • Eindeutig "Grüner Graben" mit klarem Grasbewuchs, der nur gelegentlich wasserführend ist.
  • Künstliches Gewässer (d.h.: es wurde vom Menschen geschaffen und liegt in einem Bereich, in dem zuvor kein Gewässer/Graben o.ä. vorhanden war und sich dort kein guter ökologischer Zustand entwickeln kann. Achtung! Gewässerumlegungen sind keine künstlichen Gewässer).
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (insbesondere wenn das Einzugsgebiet kleiner als 50 Hektar ist oder kein gewässerbezogenes gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden ist).
  • Verrohrungen.
  • Straßenseitengräben (soweit sie kein künstliches Gewässer aufnehmen).

Dazwischenliegende Grenzfälle können nur durch eine Festlegung vor Ort eingestuft werden. Dies geschieht derzeit durch die zuständigen Wasserwirtschaftsämter und wird in der Gebietskulisse veröffentlicht werden.

Gewässerrandstreifen sind auch an stehenden Gewässern einzuhalten!

Teilen