Behördliche Zuständigkeiten

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Gewässerrandstreifen sind die Unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG). Sie geben Auskunft zu Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes an Gewässern. Die ggf. erforderliche fachliche Beurteilung obliegt dabei den Wasserrechtsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte (Art. 44 Abs. 2 S.2 Nr. 4 BayNatSchG und Art 63 Abs. 1 BayWG).

Mit der Erstellung der Gewässerrandstreifen-Kulisse unterstützt die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung die Landwirtschaft und die Kommunen die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen. Derzeit werden die bayerischen Gewässer von den Wasserwirtschaftsämtern sukzessiv überprüft. Schrittweise werden die entstehenden landkreisweisen Teilkarten als Hinweiskarte im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht. Die Karten der Gewässerrandstreifen-Kulisse geben Auskunft darüber, an welchen Gewässerabschnitten ein Gewässerrandstreifen einzuhalten ist.

Auskünfte rund um gartenbauliche, land- und forstwirtschaftliche Fragen zur Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen und zu Ausgleichszahlungen gibt das örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

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