Gesetzliche Regelungen

In Bayern ist am 1. August 2019 die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich das Verbot, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen), diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.

An Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaats Bayern ist der Gewässerrandstreifen 10 m breit (Art. 21 Abs. 1 BayWG).

Der Querschnitt eines Gewässerrandstreifens an einem Gewässer ist dargestellt. Bei einem Ufer mit ausgeprägter Böschungsoberkante soll der 5 Meter breite Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante beginnen. Bei einem Ufer ohne ausgeprägte Böschungsoberkante soll der 5 Meter breite Gewässerrandstreifen ab der Mittelwasserlinie beginnen. Auf staatlichen Grundstücken an Gewässern 1. und 2. Ordnung ist der Gewässerrandstreifen 10 Meter breit. Querschnitt eines Gewässerrandstreifens mit den Regelungen nach Art. 16 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG

Die bayerischen Regelungen kurz zusammengefasst (Art. 16 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG und Art. 21 Abs. 1 BayWG):
Eigentümer der Fläche Gewässer 1. & 2. Ordnung Gewässer 3. Ordnung Be- und Entwässerungs­gräben, Teiche und Weiher von wasser­wirtschaftliche untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer
Breite Gewässerrand­streifen nichtstaatlich 5 Meter 5 Meter Kein Gewässerrand­streifen
Breite Gewässerrand­streifen staatlich 10 Meter 5 Meter
Acker- und gartenbauliche Nutzung nichtstaatlich verboten verboten zulässig
Acker- und gartenbauliche Nutzung staatlich verboten verboten zulässig
Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutz­mitteln nichtstaatlich zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon zulässig
Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutz­mitteln staatlich verboten zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon zulässig

Darüber hinaus gelten die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG). So regelt § 38 WHG grundsätzlich Funktion und Anlage von Gewässerrandstreifen sowie spezifische Verbote. § 38a WHG legt fest, dass auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen ist.

Die Auswirkungen der bayerischen (Art. 16 BayNatSchG) und bundesdeutschen (§38a WHG) Regelungen im Überblick:
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG § 38a WHG
Gewässer (Gültigkeitsbereich) Gilt an allen Gewässern sofern es sich nicht um künstliche Gewässer oder Be-und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung handelt.
Ausnahme:
Auf staatlichen Flächen ist an Gewässern 1. & 2. Ordnung auch an künstlichen Gewässern ein Gewässerrandstreifen einzuhalten.
Gilt nicht an Be- und Entwässerungsgräben, Teichen und Weihern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Nutzung Verbot von acker- und gartenbaulicher Nutzung.
Auf staatlichen Flächen an Gewässern 1. und 2. Ordnung zusätzlich kein Einsatz und keine Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (Art. 21 BayWG)
Verpflichtende Regelung
Eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke ist zu erhalten oder herzustellen
Breite Abhängig von Eigentümer der Fläche und Gewässerordnung. Siehe Tabelle 1 An Feldstücken mit durchschnittlich 5 % Neigung landseits 5 m ab Böschungsoberkante (BÖK). Die Neigung wird ermittelt aus Abstand 20 m ab BÖK.

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