FAQ: Gewässerrandstreifen

Häufig gestellte Fragen zum Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG.

Den Status eines natürlichen Baches (und damit eines gewässerrandstreifenpflichtigen Gewässers) verliert das Gewässer auch dann nicht, wenn es begradigt, umverlegt, umgeleitet oder befestigt wurde.

Technische und künstliche Einleitungen wie z.B. Drainage, Kleinkläranlagen, Straßenentwässerung, die in einen natürlichen Graben entwässern, entbinden nicht von einer Randstreifenpflicht.

Ebenfalls besteht eine Gewässerrandstreifenpflicht bei natürlichen Gewässern, die nur zeitweise bzw. periodisch wasserführend sind (z.B. im Sommer trockenfallen) und bei denen eine Gewässersohle erkennbar ist (kiesig, sandig, erdig, schlammig, ...).

Ein "Grüner Graben" (= kein Gewässerrandstreifen) führt in der Regel so selten Wasser, dass sich gewässertypische Eigenschaften nicht ausreichend ausbilden können. Der "Grüne Graben" kennzeichnet sich deshalb dadurch, dass hier keine Gewässersohle erkennbar ist. Stattdessen liegt in der Regel ein klarer Grasbewuchs vor. Die Einstufung ist jedoch auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. So ist z.B. das Erscheinungsbild eines Gewässers im Karstbereich anders als im Voralpenland.

Die mit dem Volksbegehren geschaffene Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen besteht unabhängig von der Dauer des Aufbaus der Hinweiskarten. Daher muss der Landwirt an eindeutig erkennbaren Gewässern bereits jetzt schon Gewässerrandstreifen anlegen. Bei der erstellten Gewässerrandstreifenkulisse handelt es sich um eine fachliche Einschätzung, die als Orientierungshilfe für Flächenbesitzer erstellt wird. Die Orientierungshilfe selbst entfaltet keine unmittelbare Rechtswirksamkeit. Sofern jedoch bis zum 1. Juli eines Jahres eine derartige Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte dargestellt ist, sind Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde an den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) für die Verfolgung bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung der Gewässerrandstreifen in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG zuständig. Sie kann einen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro (bei fahrlässigem Handeln: 10.000 Euro) ahnden. Der Bußgeldkatalog "Umweltschutz" ist dabei von der zuständigen Behörde als Richtlinie anzuwenden. Der Bußgeldkatalog enthält auch weitere Ausführungen zur Bemessung einer Geldbuße im jeweiligen Einzelfall.

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