Meldung von Ankaufsflächen

Die Verwaltung von Ankaufsflächen im Ökoflächenkataster, geht aus der Begründung zur Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zum 01.09.1998 hervor. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Das dringend benötigte Verzeichnis über die ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster) ist vom Landesamt zu führen. In diesem Kataster müssen Flächen mit Naturschutzzweckbestimmung flurstücksbezogen erfaßt werden, solche, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden oder die speziell für Naturschutzzwecke angekauft wurden.

13. Wahlperiode des Bayerischen Landtags Drucksache 13/10535)

Geförderte Ankaufsflächen

Die Meldung von geförderten Ankaufsflächen erfolgt unmittelbar von den Stellen, die die Förderbescheide erlassen. Dazu gehören der Bayerischen Naturschutzfonds bzw. die Höheren Naturschutzbehörden. Sie geben "Ihre" geförderten Ankaufsflächen direkt ins ÖFK 2020 ein.

Erfolgt der Erwerb von Grundstücken im Rahmen von anderweitigen Förderprogrammen zum Beispiel LIFE, so wird die Meldung von den jeweils örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörden durchgeführt. Diese Flächen werden direkt ins ÖFK 2020 eingegeben und der Förderbescheid als Anlage hochgeladen.

Handelt es sich um einen Grunderwerb der durch einen Grundstückstausch erfolgte, so sind die Unterlagen zum Tauschgeschäft (zum Beispiel Notarvertrag, Auszug aus dem Grundbuch) ergänzend zum Förderbescheid im ÖFK 2020 an die Fläche als Anlage anzufügen.

Nicht geförderte Ankaufsflächen

Flächen die für Naturschutzzwecke ohne öffentliche Förderung angekauft werden, können zum Beispiel durch die Naturschutzverbände über FINWeb+ in das ÖFK 2020 eingetragen werden. Es erfolgt eine Flächenabnahme durch das LfU.

Die Flächen von Gebietskörperschaften werden durch die örtlich zuständigen Naturschutzbehörden direkt in das ÖFK 2020 eingegeben. Es erfolgt keine Flächenabnahme durch das LfU.

Teilen