Meldung von Ausgleichs- und Ersatzflächen


Gemäß Art.9 BayNatSchG werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen im Ökoflächenkataster erfasst. Das Ökoflächenkataster (ÖFK) wird gemäß Art. 46 Nr. 5 BayNatSchG vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) geführt und laufend fortgeschrieben.
Ausgleichs- und Ersatzflächen und –maßnahmen sind durch die Genehmigungsbehörden (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG) unmittelbar nach Bescheidserlass an das Ökoflächenkataster zu melden. Das gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen, die von Ökokonten abgebucht werden müssen.
Exkurs: Typen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
"Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen" gem. § 15 BNatSchG:
- Ausgleichsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG)
- Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen stehen einer Anerkennung als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG i.V. m. § 2 Abs. 2 BayKompV). Werden derartige Maßnahmen dem naturschutzrechtlichen Ausgleich angerechnet, so unterliegen diese auch der Meldeverpflichtung.
- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für folgende Gebiete (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG)
- Naturschutzgebiete
- Nationalparke/ nationales Naturmonumente
- Biosphärenreservate
- Landschaftsschutzgebiete
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)
- Natura 2000 Gebiete (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 5 BNatSchG)
- Kohärenzsicherungsmaßnahmen bei Natura 2000 Gebieten (§15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 34 Abs. 5 BNatSchG)
- CEF Maßnahmen (continued ecological functionality) (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 44Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art; sogenannte FCS Maßnahmen (favourable conservation status) (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
- Maßnahmen aus wasserwirtschaftlichen Maßnahmenprogrammen
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bayerischen Waldgesetz
So melden Sie
Wegen der Umstellung des Meldesystems nimmt das LfU seit August 2021 keine Meldungen per elektronischem Meldebogen, per E-Mail oder in Papierform mehr entgegen.
Die Freischaltung zur ÖFK-Meldung über FIN-Web+ wird sich noch etwas verzögern. Die Genehmigungsbehörden werden der Reihe nach vom LfU angeschrieben und erhalten alle Informationen zur Freischaltung.
Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.
Mit der Meldung beauftragte Dritte benötigen künftig eine Gastkennung von der Genehmigungsbehörde nach deren Freischaltung. Weiteres zum neuen Meldeverfahren erfahren Sie dann auf dieser Internetseite.
Fragen zum Ökoflächenkataster können Sie stellen an:
Landesamt für Umwelt, Referat 53,
Telefon: 09281/1800-4678
E-Mail: Ökoflaechenkataster
Wer meldet was?
Genehmigungsbehörden
Ausgleichs- und Ersatzflächen und –maßnahmen sind durch die Genehmigungsbehörden (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG) unmittelbar nach Bescheidserlass an das Ökoflächenkataster zu melden.
Genehmigungsbehörden sind zum Beispiel Landratsamt (zum Beispiel Baugenehmigungen, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abgrabungsrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht); Planfeststellungsbehörden; Amt für ländliche Entwicklung (Flurneuordnungsverfahren); Bergamt; Eisenbahnbundesamt; Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (zum Beispiel Rodungen).
Für Ausgleichsflächen und –maßnahmen aus Eingriffsvorhaben die ohne förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Meldung unmittelbar nach Durchführung des Eingriffs, durch die durchführende Behörde (zum Beispiel Straßenbauvorhaben von Kommunen, Eingriffsvorhaben der Wasserwirtschaftsverwaltung).
Falls ein Landratsamt Genehmigungsbehörde ist, wurde evtl. die Bearbeitung der Meldung an das ÖFK der uNB als Aufgabe übertragen. In diesem Fall können die unteren Naturschutzbehörden auch direkt in das ÖFK eingeben. Dies gilt entsprechend, wenn die Regierung Genehmigungsbehörde ist und die hNB die Aufgabe der Meldung an das ÖFK übertragen bekommt. Über die Zuständigkeit innerhalb der Behörde entscheidet die Behördenleitung.
Die Meldung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im staatlichen Straßenbau soll mittels dem neuen ÖFK 2020 von den Staatlichen Bauämtern mit Straßenbauaufgaben erfolgen. An der Freischaltung der Straßenbauverwaltung wird aktuell gearbeitet.
Die Meldung von Ausgleichsflächen und-maßnahmen aus Flurneuordnungsverfahren erfolgt durch die Ämter für ländliche Entwicklung (ALE).
Für die Verfahren der ländlichen Entwicklungen gelten folgende Regelungen:
- Gemeldet werden Ausgleichs- und Ersatzflächen, sowie sonstige freiwillige ökologische Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft für Verfahren die nach dem 01.01.2000 schlussfestgestellt wurden.
- Bei Verfahren die vor dem 01.09.1998 eingeleitet worden sind, werden Ausgleichs- und Ersatzflächen, sowie sonstige freiwillige ökologische Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft als sonstige Flächen (Flächentyp 3) gemeldet. Haben ÄLE vor diesem Zeitpunkt eine eindeutige Unterscheidung in Ausgleichs-/Ersatzflächen (Flächentyp 1) und freiwilligen ökologischen Leistungen (Flächentyp 3) vorgenommen, können diese auch differenziert gemeldet und so ins ÖFK eingetragen werden.
- Erfolgte die Einleitung des Neuordnungsverfahrens nach dem 01.09.1998 wird bei der Meldung zwischen Ausgleichs- und Ersatzflächen (Flächentyp 1) und den sonstigen freiwilligen ökologischen Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (Flächentyp 3) unterschieden.
Gemeinden
Die Gemeinden melden alle Ausgleichs- und Ersatzflächen und –maßnahmen aus Bauleitplanverfahren (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG i.V.m. § 1a Abs 3 BauGB) sowie Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB (siehe dazu § 18 Abs. 1 BNatSchG). Die Meldung erfolgt mit der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. der Satzung, spätestens mit Beginn der Umsetzung des Bebauungsplans oder der Satzung.
Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 1
Ausgleichsflächen oder -maßnahmen festgesetzt in einem gesonderten (Ausgleichs-) Bebauungsplan oder dem Bebauungsplan zugeordnete Ausgleichsflächen (§ 9 Abs 1a BauGB i.V.m. § 9 Abs 1 Nr. 20 BauGB).
Die Flächen können im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum Dritter sein.
Die Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle zu den Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, ist sowohl für Flächen im Eigentum Dritter, als auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen möglich.

Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 2
Ausgleichsflächen oder -maßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs 1a BauGB i.V.m. § 9 Abs 1 Nr. 20 BauGB).
Festsetzung als Fläche oder Maßnahme zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB.
Die Flächen können im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum Dritter sein.
Weitere Klarstellung durch die Darstellung der Flächen gemäß Planzeichenverordnung (PlanZV):
Bei Flächen die nach den Hinweisen der in der Anlage mit der in Ziffer 13.1 erläuterten T-Linie umgrenzt sind, handelt es sich um meldepflichtige Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Eine visuelle Darstellung finden Sie unter nachfolgendem Link.

Keine Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 3
Ausgleichsmaßnahmen die sich auf einzelne private Grundstücke beziehen (Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB) wie zum Beispiel ein Obstbaum pro Baugrundstück. Die Maßnahme hat keine Flächenabgrenzung.

Untere Naturschutzbehörden
Die unteren Naturschutzbehörden tragen alle A/E Flächen aus Ersatzzahlungen (Art. 9 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. Art. 7 BayNatSchG) direkt ins ÖFK ein. Diese Flächen fallen unter den Flächentyp 1 (A/E-Flächen) weil sie Kompensation eines oder mehrerer Eingriffe dienen. Sie werden nicht bei den Ankaufsflächen (Flächentyp 2) eingetragen, auch nicht, wenn sie für Kompensationszwecke angekauft wurden!
Sonderregelung: Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) auf wechselnden Flächen
In der Anlage 4.1. der BayKompV wird zwischen PIK-Maßnahmen, die während der gesamten Dauer auf derselben Fläche durchgeführt werden und solchen die jährlich oder im mehrjährigen Turnus wechseln auf verschiedenen Flächen durchgeführt werden können, unterschieden.
Die Meldung an das ÖFK nimmt die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG nach § 17 Abs.1 BNatSchG) vor.
Die Meldung an das ÖFK kann auch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde von den vom Eingriffsverursacher beauftragten Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 BayKompV (institutionelle Sicherung) vorgenommen werden (siehe dazu Vollzugshinweise PIK Kapitel 2.2.; 3.2.1. und 4.).
Übertragung der Übermittlungspflicht nach Art. 9 Satz 2 BayNatSchG auf Dritte
Art. 9 Satz 2 BayNatSchG bestimmt ausdrücklich die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Zulassungsbehörde. Diese kann sich dessen nicht durch Übertragung auf Dritte entledigen. Über die Zuständigkeit innerhalb der Behörde entscheidet die Behördenleitung, so dass die Aufgabe doch beim Naturschutz landen kann, auch wenn sie gesetzgeberisch der zulassenden Organisationseinheit zugedacht ist.
Die Zulassungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht einen geeigneten Dritten beauftragen, bleibt jedoch in der Verantwortung für die korrekte Übermittlung und hat hierfür in geeigneter Form durch Qualitätssicherung Vorsorge zu treffen.
Dritter kann grundsätzlich auch der Eingriffsverursacher sein. Voraussetzung ist die fachliche Eignung und die korrekte Übermittlung (zum Beispiel beauftragtes Planungsbüro).
Bei der Eingabe muss der Beauftragte einen Beauftragungsnachweis im ÖFK-Programm hochladen. Dafür steht das Formular zur Beauftragung von Dritten zur Verfügung.