Anzeige geologischer Untersuchungen nach Geologiedatengesetz (GeolDG)

Sämtliche geologischen Untersuchungen (beispielsweise Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen, geologische Modelle und Gutachten) müssen der zuständigen Behörde gemäß § 8 GeolDG spätestens 14 Tage vor Beginn der Untersuchung angezeigt werden. Ausnahmen finden Sie unter dem FAQ-Eintrag 8 "Gibt es Ausnahmen bei der Anzeige und Übermittlung?" Die zuständige Behörde in Bayern ist das Landesamt für Umwelt.

Anmeldung

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige unser Portal:

Der Zugang zur Plattform erfolgt mithilfe einer Authentifizierung über ein ELSTER-Zertifikat (für Unternehmen und Institute/Forschungseinrichtungen) oder die BundID (Privatpersonen). Dieses Vorgehen ermöglicht eine Verwaltung der angezeigten Untersuchungen sowie die Datenabgabe durch den Nutzenden. Darüber hinaus wird das Meldeverfahren vereinfacht, nutzerfreundlicher und beschleunigt.

Bei den Angaben aus der Anzeige einer geologischen Untersuchung handelt es sich um Nachweisdaten.

Für jede angezeigte geologische Untersuchung wird eine eindeutige Identifikationsnummer (ID) vergeben, die bei Rückfragen und sonstigem Schriftverkehr anzugeben ist.

Detaillierte Erläuterungen zu den Inhalten des Anzeigeportals erhalten Sie im Anwenderhandbuch Anzeige geologischer Untersuchungen nach Geologiedatengesetz.

Übermittlung geologischer Untersuchungsergebnisse

Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Ergebnisse entsprechend den Kriterien nach den §§ 9 und 10 als Fachdaten bzw. Bewertungsdaten an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu übermitteln. Dies erfolgt innerhalb einer 6- monatigen Frist über die Plattform TANGO. Falls die abzugebenden Daten zu groß sind (Einzeldatei > 100 MB), setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns Verbindung.

Falls das Untersuchungsvorhaben nicht durchgeführt wurde, sich der Untersuchungszeitraum geändert hat oder Sie eine Fristverlängerung für die Datenabgabe beantragen möchten, vermerken Sie dies bitte auf der Plattform TANGO.

Geologische Untersuchungen online (Wer? Wie?)

Zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung von Daten gemäß §§ 8 bis 10 GeolDG sind verpflichtet:

  • alle Personen, die eine geologische Untersuchung vornehmen,
  • der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
  • der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder
  • im Fall einer nachträglichen Übermittlung von geologischen Fachdaten gemäß § 12: der Inhaber der Geologischen Daten zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung.

Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht.

Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt sind sämtliche Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie geologische Daten vor der Verbringung/Löschung anzubieten.