Fachdaten

Fachdaten sind Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind.

Nach § 9 GeolDG sind folgende Daten unaufgefordert zu übermitteln:

  1. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:
    a) die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,
    b) die Messdaten sowie
    c) die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
  2. die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen (gemäß DIN 4023),
  3. bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:
    a) eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung (gemäß DIN 4023, EN ISO 14689-1, 14689-1; EN ISO 22475-1),
    b) die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
    c) eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,
    d) die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests (gemäß DIN EN ISO22282-4),
    e) die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches (gemäß DIN 4943),
  4. die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,
  5. die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,
  6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.
  7. Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.

Nach § 9 GeolDG müssen diese Daten 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an das Bayerischen Landesamt für Umwelt übermitteln werden. Das Vorgehen wird in nachfolgendem Link erklärt.

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