Aufgebotsverfahren für inhaberlose Daten nach § 25 GeolDG

Das LfU ist seit dem Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes (GeolDG) am 30. Juni 2020 für dessen Vollzug in Bayern zuständig. Im Rahmen dieser Aufgabe sichtet das LfU auch umfangreiche Altdatenbestände aus geologischen Untersuchungen der letzten Jahrhunderte. Dazu gehören unter anderem die Ergebnisse zahlreicher Bohrungen sowie weitere geologische Daten, beispielsweise Gutachten.

Gerade bei älteren Daten lässt sich nicht immer feststellen, von wem die Untersuchungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden. Trotz intensiver Recherchen ist dem LfU für einige Datensätze kein Inhaber bekannt.

Für diese Datensätze leitet das LfU gemäß § 25 GeolDG ein Aufgebotsverfahren ein. Datensätze, deren Inhaber nicht ermittelt werden konnten, sind in der folgenden Tabelle einsehbar:

Potenzielle Inhaberinnen und Inhaber dieser Datenbestände werden hiermit aufgefordert, sich innerhalb der gesetzlichen Aufgebotsfrist von einem Jahr – spätestens bis zum 27.05.2026 – beim LfU zu melden und ihre Inhaberschaft unter Vorlage geeigneter Nachweise geltend zu machen.

Sollte innerhalb dieser Frist kein Anspruch geltend gemacht werden, erlässt das LfU einen Ausschlussbescheid. Die betreffenden Daten gelten sodann als staatliche Daten im Sinne des Geologiedatengesetzes und werden im Anschluss vollständig veröffentlicht.

Nachweise zur Inhaberschaft sind zu richten an:

Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160
86179 Augsburg

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