Altlasten – Was ist das?

Was sind Altlasten und schädliche Bodenveränderungen?

Der unbedachte Umgang mit Stoffen, die die Umwelt gefährden, sowie Unfälle oder Betriebsstörungen haben durch den Austritt von Schadstoffen häufig zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen geführt. Diese Nachlässigkeiten und Umweltsünden der Vergangenheit nennen wir heute Altlasten.

Die kontaminierten Grundstücke von ehemaligen Industriebetrieben (zum Beispiel Gaswerke, aufgelassene Gerbereien oder chemische Reinigungen) werden als Altstandorte bezeichnet.

Flächen, auf denen früher Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (zum Beispiel kommunale Müllkippen oder Betriebsdeponien für Produktionsrückstände) und von denen Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen ausgehen, werden Altablagerungen genannt.

Geht die Gefahr von Anlagen eines bestehenden Betriebes, einer noch nicht stillgelegten Deponie oder von sonstigen Bodenverunreinigungen aus, so spricht man von schädlichen Bodenveränderungen. Unter diesem Begriff werden auch andere Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zum Beispiel durch Erosion erfasst.

Unter Rüstungsaltlasten versteht man Standorte, auf denen Boden-, Wasser- oder Luftverunreinigungen durch Chemikalien aus konventionellen und chemischen Kampfstoffen vorliegen und von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeht. Bei den Verdachtsflächen handelt es sich zum Beispiel um ehemalige Produktionsstätten, Munitionslagerstätten, Spreng- und Schießplätze, sowie Zwischen- und Endlagerungsstätten für Kampfmittel. Von den Rüstungsaltlasten sind die militärischen Altlasten zu unterscheiden, die auf eine militärische Nutzung nach dem 2. Weltkrieg zurückzuführen sind und den Altstandorten (bzw. Altablagerungen) zuzurechnen sind.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen finden sich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und in der zum 01.08.2023 in Kraft getretenen Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Diese werden mit dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) vom 23.02.1999 und der am 01.10.2023 in Kraft getretenen Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) in Landesrecht umgesetzt.

Aus dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31.07.2009 und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) vom 25.02.2010 ergeben sich die wasserrechtlichen Vorschriften zur Sanierung einer Grundwasserverunreinigung.

Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt

Grundsätzlich ist jedem Altlastverdacht mit dem Ziel nachzugehen, mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt zu erkennen und im Bedarfsfall abzuwehren.

Bereits 1972 wurde in Bayern damit begonnen, Müllablagerungsplätze von Gemeinden landesweit zu erheben. Seit 1988 werden von den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten alle Flächen erhoben, die im Verdacht stehen, dass von ihnen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt ausgehen könnte.

Die Verdachtsflächen werden von den Kreisverwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden in das Altlastenkataster eingegeben (Art. 3 BayBodSchG). Zum Stichtag 31. März 2023 wurden landesweit 16.206 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen erfasst, davon sind 5.690 Flächen Altstandorte und 10.516 Altablagerungen.

Systematische Altlastenbearbeitung in Bayern

Die Bearbeitung von Untergrundverunreinigungen durch Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen wird schrittweise nach folgendem mehrstufigen Prozess durchgeführt.

  • Erfassung und Erhebung
  • Historische Erkundung
  • Orientierende Untersuchung
  • Detailuntersuchung
  • Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung
  • Sanierung
  • Entlassung

Die ersten drei Schritte sind im Rahmen der Amtsermittlung durchzuführen. Hierzu sind von Seiten der Kreisverwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ziel der verschiedenen Untersuchungsschritte ist jeweils die Bestätigung oder der Ausschluss eines Gefahrenverdachts.

Bleibt nach der Orientierenden Untersuchung der Anfangsverdacht für eine Altlast bestehen, schließt sich im nächsten Schritt eine Detailuntersuchung an. Hierbei wechselt die Zuständigkeit auf den Verursacher oder den Verantwortlichen, der die weiteren Schritte zur Gefahrenabwehr in die Hand nehmen muss.

Ergibt die Gefährdungsabschätzung einen Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr, so sind vom Verursacher bzw. dem Verantwortlichen weitere Maßnahmen durchzuführen. Dazu zählen Sanierungsuntersuchungen mit anschließenden Sanierungsplanungen.

Die Sanierung einer Altlast umfasst die Durchführung aller notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Schadensbeseitigung sowie deren Erfolgskontrolle einschließlich einer Überwachung. Das Ziel ist, durch Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mehr davon ausgehen.

Aufgaben des LfU

Das LfU wertet Informationen zum Thema Altlasten und schädliche Bodenveränderungen aus und erstellt Vorgaben zur bayernweit einheitlichen Bearbeitung im Vollzug der Bodenschutz- und Wassergesetze. Dazu werden den Beteiligten (Behörden, Ingenieurbüros, Sachverständigen, Verantwortlichen) Arbeitshilfen in Form von Merkblättern zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wirkt das LfU in besonderen Einzelfällen auf Anfrage der Vollzugs- und Fachbehörden (i.W. Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämter, Gesundheitsämter) beratend mit. Auch ist das LfU maßgeblich in die Zulassung sowie Fort- und Weiterbildung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen eingebunden.

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