Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn
- die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt wird
 - Tiere und Pflanzen geschädigt werden
 - Gewässer und Böden schädlich beeinflusst werden
 - schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden
 - die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden
 - die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
 
