Wohl der Allgemeinheit - § 15 Abs. 2 KrWG
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn
- die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt wird
- Tiere und Pflanzen geschädigt werden
- Gewässer und Böden schädlich beeinflusst werden
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden
- die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.