Wohl der Allgemeinheit - § 15 Abs. 2 KrWG

Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt wird
  • Tiere und Pflanzen geschädigt werden
  • Gewässer und Böden schädlich beeinflusst werden
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden
  • die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

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