Beantragung von DK-0-Deponien

Was ist für die Beantragung zur Errichtung und zum Betrieb einer DK-0-Deponie zu beachten?

Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie sowie die wesentliche Änderung bedürfen einem speziellen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde, der sogenannten Planfeststellung oder Plangenehmigung. Für DK-0-Deponien ist dies in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde. Im Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist notwendig.

Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  • das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
  • sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und seines verantwortlichen Personals ergeben,
  • der Betreiber und sein Personal über die notwendige Fach- und Sachkunde verfügen, und
  • keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, wenn sie nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Welche Antragsunterlagen, Fachgutachten und Planunterlagen beizubringen sind, ist in Abschnitt 18 des LfU-Deponie-Infos 10 übersichtlich zusammengestellt.

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