Welche Voraussetzungen für eine Ablagerung sind zu beachten?

Es dürfen Abfälle nur abgelagert werden, wenn die Deponie über eine entsprechende Genehmigung verfügt und alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllt werden. Zahlreiche DK-0-Deponien sind ausschließlich für bestimmte Abfallarten (zum Beispiel Bodenaushub) zugelassen. Die Zuordnungswerte und -kriterien nach der Deponieverordnung sind einzuhalten. Sofern die vorhandenen Informationen über die Beschaffenheit und die Kenntnisse über die Herkunft der Abfälle nicht ausreichend sind, sind alle notwendigen Parameter vollständig zu bestimmen. Für die Bestimmung der Parameter ist der Abfall gemäß LAGA PN 98 zu beproben.. Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall einzuhalten, ohne dass dieser mit anderen Stoffen oder Abfällen vermischt wurde.

Der zu entsorgende Abfall ist vom Abfallerzeuger in nachvollziehbarer Weise umfassend zu beschreiben. Hierzu dient die sogenannte grundlegende Charakterisierung (gC). In Abhängigkeit von der Herkunft, der Beschaffenheit und spezifischen Zusammensetzung des Abfalls sind bei Bedarf vom Deponiebetreiber ergänzende Parameter (sogenannte Verdachtsparameter) festzulegen, auf die der Abfall untersucht werden muss. Gegebenenfalls ist der ergänzende Parameterumfang nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörde und Wasserwirtschaftsamt) entsprechend einzuschränken oder zu erweitern. Zur Beurteilung der Parameter, die nicht in der Deponieverordnung enthalten sind, sind Richtwerte vom LfU bestimmt.

Liegen die Analysenergebnisse bei einem oder mehreren Parametern über den Zuordnungswerten DK-0, so kann auf Antrag des Deponiebetreibers überprüft werden, ob dennoch eine Entsorgung auf der in Aussicht genommenen Deponie aufgrund Ausnahmetatbestände der Deponieverordnung möglich ist. Dafür muss der Deponiebetreiber nachweisen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Überschreitungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, die über erteilte Zustimmungen ein Register führt.

Die Vorgehensweise zur Abfallannahme ist in Deponie-Info 7 „Hinweise zum Vollzug der DepV“ des LfU beschrieben.

Die gC ist sowohl für Abfälle zur Beseitigung als auch für Abfälle zur Verwertung auf Deponien (Deponieersatzbaustoffe) zu erstellen und dem Deponiebetreiber vorzulegen. Die Anwendung des LfU-Formblattes „Grundlegende Charakterisierung“ wird empfohlen.

Der Abfallerzeuger muss vor der Entsorgung die Möglichkeit der Verwertung geprüft haben und dies gegenüber dem Deponiebetreiber belegen.

Bei bestimmten Abfallarten kann von Untersuchungen sowie Kontrolluntersuchungen abgesehen werden. Dies ist in der gC darzulegen.

Voraussetzungen für einen Verzicht auf Untersuchungen sind:

  • Der Abfall darf nur von einer Anfallstelle stammen
  • Es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse 0 überschritten werden.
  • Es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in der Deponieverordnung keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird.
  • Der Abfall darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an mineralischen oder inerten Fremdstoffen enthalten.
Für diese Abfallarten kann von Untersuchungen sowie Kontrolluntersuchungen abgesehen werden
Abfallschlüssel gemäß Anlage zur Ab­fall­ver­zeich­nis­ver­ord­nung Beschreibung Einschränkungen
10 11 03 Glasfaserabfall Nur ohne organische Bindemittel
15 01 07 Verpackungen aus Glas
17 01 01 Beton Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 05 04 Boden und Steine Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Boden-veränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
19 12 05 Glas
20 01 02 Glas Nur getrennt gesammeltes Glas
20 02 02 Boden und Steine Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf

Sind weitere Untersuchungen des zu entsorgenden Abfalls notwendig, ist die Probenahme nach dem Regelwerk LAGA PN 98 vorzunehmen. Dort ist vorgegeben, wieviel Einzelproben in Abhängigkeit der Größe des zu untersuchenden Haufwerks gezogen werden müssen und wie viele Mischproben und wie viele Laborproben herzustellen sind.

In begründeten Einzelfällen – zum Beispiel homogene Schadstoffverteilung im Abfall ausreichend belegt, Vorerkundungsergebnisse liegen vor, qualifizierte Aushub- oder Rückbauüberwachung ist erfolgt – ist eine Reduzierung der Mindestanzahl an Laborproben möglich. Dies ist im Deponie-Info 3 „Hinweise zur erforderlichen Probenanzahl nach PN 98 bei Haufwerken“ des LfU beschrieben. Dieses Deponie-Info gibt weiter Hinweise, wie bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse vorzugehen ist, wenn die Ergebnisse verschiedener Laborproben streuen.

Kleinmengenregelung

Unter Kleinmengen werden Abfallchargen < 2 t (oder circa 1 m³) unter anderem von privaten Anlieferern und Handwerksbetrieben verstanden. Eine Annahme von Abfällen ohne Analytik wie oben beschrieben kann nach visueller und organoleptischer Kontrolle (Geruch) mit unbedenklichem Befund und unter Angabe der Herkunft erfolgen, wenn die Kleincharge den Angaben aus der gC entspricht.

Werden verschiedene Kleinmengen aus unterschiedlichen Baumaßnahmen zu einer Sammelcharge zusammengeführt, so hat bei Verzicht auf analytische Untersuchung jede einzelne Charge für sich die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Sachverhalt ist zu dokumentieren.

Stellt sich heraus, dass Einzelchargen die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Beprobung nachträglich notwendig; unter Umständen wird eine Entsorgung auf einer höherwertigen DKI- oder DKII-Deponie erforderlich.

Verwertung von Deponieersatzbaustoffen

Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur im deponiebetriebstechnischen oder deponiebautechnischen, notwendigen Umfang zulässig.

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