Vor dem Hintergrund des Klimawandels und den vielfältigen Landnutzungen kommt dem vorsorgenden Trinkwasserschutz eine stetig steigende Bedeutung zu, die in der EU-Richtlinie (EU-RL 2020/2184 vom 16.12.2020) eingeführt und mit der Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV vom 12.12.2023) umgesetzt wird.

Mit Einführung der TrinkwEGV sind die Betreiber einer Wassergewinnungsanlage in der Pflicht, das Einzugsgebiet ihrer genutzten Trinkwassergewinnung zu beschreiben und eine Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung zu erarbeiten. Ob ein Betreiber einer Wassergewinnungsanlage verpflichtet ist, die Anforderungen gemäß TrinkwEGV zu erfüllen, richtet sich danach, ob das von ihm gewonnene Wasser Trinkwasser im Sinne des § 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) darstellt.

In einem ersten Schritt sind bis 12.11.2025 die Trinkwassereinzugsgebiete von den Betreibern der Wassergewinnungsanlage nach TrinkwEGV zu beschreiben und die vorhandenen Gefährdungen im Einzugsgebiet zu bewerten. Auf Grundlage dieser Bestandsanalyse werden von den zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörden) im zweiten Schritt, bis spätestens 12.05.2027, Risikomanagementmaßnahmen festgelegt. Regelungen nach TrinkwV bleiben davon unberührt.

Auf diesen Seiten gibt das Landesamt für Umwelt einen allgemeinen Überblick zu den Hintergründen, einzuhaltenden Fristen und Möglichkeiten des Datenbezugs, insbesondere für die Betreiber von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung. Des Weiteren dienen die FAQ dazu, die Zuständigkeiten zu erläutern und wiederkehrende Fragen allgemeinverständlich zu beantworten. Für Rückfragen zu konkreten Einzelstandorten kontaktieren Sie bitte Ihr jeweiliges Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt.

Abbildung zum zeitlichen Ablauf der Fristen zur Umsetzung der TrinkwEGV. Der 1. Bearbeitungszyklus beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 12.12.2023 und endet mit dem Bericht des Umweltbundesamtes an die EU am 12.07.2027. Die wesentlichen Meilensteine bis dahin sind die Erarbeitung der Einzugsgebietsbeschreibung durch die Betreiber bis 12.11.2025 und die Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen durch die Kreisverwaltungsbehörden bis 12.05.2027. Die Aktualisierung der Unterlagen ist im 6-Jahres-Intervall erforderlich. Übersicht der wichtigsten Meilensteine in der Umsetzung der TrinkwEGV, jeweils dargestellt mit Bezug zum Verordnungstext und dem jeweiligen Handlungsträger

Für den 1. Bearbeitungszyklus können vorrangig vorhandene Datengrundlagen und leicht verfügbare Datenquellen genutzt und ausgewertet werden.

Hintergrundinformationen (Gesetze, Verordnungen, Arbeitshilfen und Hinweisseiten benachbarter Bundesländer)

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