Stand: 24.11.2025

Hier finden sie eine Sammlung der häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der TrinkwEGV gestellt werden:

Frage 1: Wer ist "zuständige Behörde" im Sinne der TrinkwEGV?

Die Kreisverwaltungsbehörde, d. h. ihr Landratsamt oder kreisfreie Stadt, ist zuständige Behörde im Sinne der TrinkwEGV. Sie beurteilt die eingereichten Unterlagen und beteiligt ggf. Gesundheitsämter und Fachbehörden, wie das Wasserwirtschaftsamt oder Landesamt für Umwelt.

Frage 2: Wie ist bei landkreisübergreifenden Einzugsgebieten zu verfahren? Was analog gilt bei EU-Mitgliedsstaatenübergreifenden Einzugsgebieten?

Soweit nicht anders geregelt, sollte bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten der Landkreis federführend für den Vollzug sein, in dessen Bereich die Wassergewinnungsanlage oder der überwiegende Anteil der Entnahmestellen der Wassergewinnungsanlage lokalisiert ist, vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Die federführend zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) eines Einzugsgebiets sollte sich nach Vorliegen der Dokumentation für ein landkreisübergreifendes Trinkwassereinzugsgebiet an die zuständige Behörde des angrenzenden Landkreises wenden, um gemäß § 4 Absatz 1 TrinkwEGV weitere Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 (Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete) und Abschnitt 3 (Risikomanagement) der TrinkwEGV untereinander zu koordinieren. Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden, die gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG örtlich zuständig sind, sofern es nicht zum Abschluss von landkreisübergreifenden Verwaltungsvereinbarungen kommt. Die Beschreibung und Bewertung eines landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebiets durch den Betreiber erfolgt flächendeckend für das gesamte Trinkwassereinzugsgebiet. Die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen durch die Behörde richtet sich überwiegend nach Verwaltungsgebieten.

Sofern ein Trinkwassereinzugsgebiet, welches die deutschen Staatsgrenzen überschreitet, durch den Betreiber nach Abschnitt 2 TrinkwEGV bewertet wird, werden die zuständigen Behörden gebeten, hierüber die oberste zuständige Landesbehörde zu informieren, sodass die Angelegenheit in die zuständige Grenzgewässerkommission eingebracht und geklärt werden kann.

Frage 3: Ist die TrinkwEGV allein begrenzt auf die öffentliche Wasserversorgung anzuwenden?

Nein, die TrinkwEGV ist nicht auf die öffentliche Wasserversorgung begrenzt. Die TrinkwEGV dient dem Schutz des Wassers, das für den menschlichen Gebrauch gewonnen wird, also dem „Trinkwasser“. Der Begriff des Trinkwassers ist in der Trinkwasserverordnung legaldefiniert, vgl. § 2 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung. Neben der öffentlichen Wasserversorgung können auch Lebensmittelunternehmen und Getränkehersteller zur Erfüllung der Anforderungen der TrinkwEGV verpflichtet sein. Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung aber beispielsweise Mineralwasserunternehmen.

Frage 4: Besteht eine Pflicht zu Anwendung der LAWA-Vollzugshilfe?

In Bayern wird die Vollzugshilfe der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu Anwendung empfohlen.

Frage 5: Welche Methode ist zur Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung geeignet?

Insbesondere für kleine Wassergewinnungsanlagen ist die deskriptive Beschreibung der Risiken ein geeignetes Mittel. Die Anwendung der in der Vollzugshilfe der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beschriebenen Risikomatrix setzt voraus, dass umfangreiche und geeignete Datensätze zur Verfügung stehen.

Frage 6: Welche Rolle spielen die Wasserwirtschaftsämter und das Landesamt für Umwelt bei der Umsetzung der TrinkwEGV?

Die Umsetzung der TrinkwEGV ist Teil des Vollzugs des Wasserhaushaltsgesetzes. Somit wirken die Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter und Landesamt für Umwelt) gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayWG bei ihrem Vollzug mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind.

Frage 7: In welchem Umfang ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet oder berechtigt, relevante Daten an Wasserversorgungsunternehmen oder von diesen beauftragten Ingenieurbüros weiterzugeben? Wie stehen diese Datenübermittlungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und den geltenden Datenschutzvorschriften?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Trinkwasserverordnung kann auf bestimmte rechtliche Grundlagen der DSGVO und der TrinkwEGV gestützt werden, sofern dies zur Erfüllung behördlicher Pflichten notwendig ist. Betreiber von Trinkwasserversorgungen können bei der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung im Einzugsgebiet anfragen, die für Gefährdungsanalysen und Risikoabschätzungen benötigt werden. Diese Informationen können auch personenbezogene Daten umfassen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Behörde kann jedoch auch aggregierte oder zusammengefasste Daten bereitstellen, sodass nicht zwingend ein Personenbezug besteht. Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung hängt stets von der fachlichen Notwendigkeit im Einzelfall ab; eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich.

Frage 8: Ist im Rahmen der Umsetzung der TrinkwEGV im ersten Zyklus – beziehungsweise in den folgenden Zyklen – vorgesehen, dass ein bestimmter Verwaltungsakt als Ergebnis des Verfahrens ergeht?

Risikomanagementmaßnahmen können in Form von Verwaltungsakten, insbesondere Bescheiden, ergehen oder auch darin bestehen, dass die zuständigen Behörden durch entsprechende Schreiben aufgefordert werden, Maßnahmen nach den einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Zuständigkeit bei einer anderen Kreisverwaltungsbehörde – etwa aufgrund der örtlichen Zuständigkeit – oder beispielsweise beim Gesundheitsamt oder einer vergleichbaren Stelle liegt. Auch können freiwillige Kooperationen zwischen den Betreiber einer Wassergewinnungsanlage und der Landwirtschaft eine Lösung für ein Risikomanagement sein, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 TrinkwEGV. In diesen Fällen kann auch ein Hinwirken auf den Betreiber und/oder den „Risikoverursacher“ genügen.

Frage 9: Inwieweit unterliegen Betriebe, die mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag entnehmen und Lebensmittel vertreiben, wie etwa Brauereien oder Schlachtbetriebe, der Verordnung?

Betroffen sind alle Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, die die Vorschriften der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) einhalten und umsetzen müssen. Der Anwendungsbereich des TrinkwEGV verweist auf die TrinkwV, sodass insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, Lebensmittelbetriebe sowie Molkereien, wenn sie Wasser zur Reinigung von Gegenständen verwenden, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, betroffen sind. Nicht betroffen sind hingegen Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der TrinkwV fallen. Gemäß § 1 Abs. 2 TrinkwV sind dazu beispielsweise Wasser, das natürlichem Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung entspricht. Ebenso fällt Wasser, das als Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes gilt, nicht in den Anwendungsbereich. Auf das UMS vom 17.12.2024 sowie auf die diesjährige Niederschrift der DB Wasserrecht am 20./21.07.2025 in Rosenheim wird verwiesen.

Frage 10: Wie streng sind die Anforderungen an die Fachkenntnis nach § 13 TrinkwEGV?

Als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse gemäß § 13 TrinkwEGV genügt i.d.R. die glaubhafte Versicherung der Betreiberin bzw. des Betreibers, die bspw. in der Dokumentation per Unterschrift der Geschäftsführung, der technischen Leitung oder der technischen Führungskraft erfolgen kann.
Verfügt die Betreiberin / der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (auch zu Teilaspekten) nicht über die entsprechende Qualifikation und Expertise, ist das Personal zu qualifizieren oder entsprechend qualifiziertes externes Fachpersonal mit einschlägiger Fachkunde hinzuzuziehen. Dies sollte dokumentiert werden.