Brunnen

In Bayern werden ca. 4.300 Brunnen zur Trinkwasserversorgung genutzt. Mehr als 600 Mio. m3 Wasser, das sind über 2/3 der insgesamt in Bayern gewonnenen Trinkwassermenge, werden jährlich in Brunnen gefördert. In der Regel sind die Brunnen bis in Tiefen von 30 bis 100 m gebohrt und ausgebaut. Einige wenige Ausnahmen reichen jedoch auch bis in Tiefen von über 300 m.

Die Brunnen erschließen regelmäßig oberflächennahe Grundwasservorkommen, in denen sich das Grundwasser schnell regeneriert. Das sich nur sehr langsam regenerierende und oft sehr alte Tiefengrundwasser soll als eiserne Reserve vorgehalten werden. Eine Nutzung ist nur beim Fehlen von Versorgungsalternativen, gegebenenfalls vorübergehend, akzeptabel.

Die in Bayern erschlossenen Grundwasserleiter befinden sich in sehr vielen geologischen Einheiten, die wichtigsten und ergiebigsten Grundwasserleiter sind in den Sanden und Kiesen des Quartärs und Tertiärs anzutreffen. Die Brunnen zur Förderung von zu Trinkwasserzwecken genutztem Grundwasser werden heute ausschließlich in Form von Bohrbrunnen errichtet.

Brunnenbetrieb

Voraussetzungen für einen effizienten und effektiven Brunnenbetrieb ist ein nach den gültigen Regeln der Technik geplantes und erstelltes Brunnenbauwerk (DVGW W 123) und eine angepasste Betriebsweise (DVGW W 125 und W 619).

Eine gleichmäßige Förderleistung mit gleichbleibender, möglichst geringer Absenkung des Grundwasserspiegels vermindert die Gefahr der Sandführung und zögert die Brunnenalterung hinaus.

Für einen wirtschaftlichen Betrieb sollten die Energiekosten durch eine möglichst optimale Anpassung der Pumpe auf den Brunnen und die Leitungen minimal gehalten werden (DVGW-Information Wasser Nr. 101).

Neigt ein Brunnen zur Verockerung, sollte der Grundwasserspiegel bei Betrieb nicht unter die Filterrohroberkante absinken.

Der Filtereintrittswiderstand soll kontinuierlich erfasst und durch regelmäßige Wartung und rechtzeitige Regenerierung des Brunnens gering gehalten werden.

Bohranzeigen

Die Errichtung eines Brunnens ist nach § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) sowie § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) anzeigepflichtig. Die Anzeige der beabsichtigten Bohrung an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) erfolgt über die Online-Anwendung "digitale Bohranzeige". Aus dem online Anzeigeportal des Landesamts für Umwelt (LfU) heraus können ergänzende Unterlagen erstellt werden (PDF-Formulare), die für eine Bohranzeige nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bei der jeweils örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde verwendet werden können. Mit der Bohranzeige entsteht jedoch noch kein Rechtsanspruch für eine Wasserentnahme. Diese bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Für bestimmte Verwendungszwecke (Haushalt, Garten) ist die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei, wenn keine Schutzgüter gefährdet werden. Hierzu empfiehlt sich eine Nachfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden. Des Weiteren müssen privatrechtliche Belange abgeklärt werden.

Teilen