Auswirkungen für Bürger

Liegt ein Gebäude oder Grundstück in einem bekannten überschwemmungsgefährdeten Gebiet, ist es notwendig, sich intensiver mit der Hochwassergefahr und entsprechenden Vorsorgemöglichkeiten zu beschäftigen. Aber auch außerhalb dieser Gebiete muss mit einer Hochwassergefahr (zum Beispiel durch Starkregen) gerechnet werden. Selbst im Schutz vorhandener Hochwasserschutzanlagen muss sich jeder Einzelne mit den verbleibenden Hochwasserrisiken (zum Beispiel bei extremen Hochwasserereignissen) auseinandersetzen.


Im Rahmen der Umsetzung des Hochwasserrisikomanagements wird das Gewässernetz Bayerns hinsichtlich des potenziell signifikanten Hochwasserrisikos untersucht. An Gewässerabschnitten mit potentiell hohen Hochwasserrisiken werden Überschwemmungsgebiete ermittelt und Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten erarbeitet und regelmäßig aktualisiert.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie dabei, dass nicht für alle bayerischen Gewässer Gefahrenermittlungen vorliegen. Sind an einem Gewässer keine Informationen verfügbar, muss dort dennoch mit einer Hochwassergefahr gerechnet werden. Erste Hinweise auf Gefahren durch Überschwemmungen können auch die "wassersensiblen Bereiche" geben, die ebenfalls im UmweltAtlas Bayern eingesehen werden können. Die Daten werden laufend aktualisiert und es lohnt sich daher, in regelmäßigen Abständen die Gefährdungslage zu überprüfen.

Grundsätzlich muss überall mit Gefahren durch Hochwasser gerechnet werden. Auch fern von Gewässern können zum Beispiel Starkregenereignisse oder hohe Grundwasserstände Schäden verursachen. Diese meist sehr lokalen Ereignisse können im UmweltAtlas Bayern jedoch nicht abgebildet werden.

Einschränkungen im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Durch Hochwasser verursachte Überschwemmungsgebiete werden nur entlang von Oberflächengewässern festgesetzt. Die amtliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden per Rechtsverordnung im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens. Diesem vorgeschaltet ist in der Regel eine vorläufige Sicherung des Gebiets. In vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften. Dabei geht es darum, zukünftige Schäden und Risiken für Leib und Leben durch Hochwasser zu minimieren. Die Rechtsfolgen sind insbesondere in den § 78, § 78a, § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 46 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) allgemein formuliert. So sind zum Beispiel die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen sowie die Genehmigung von Bauvorhaben nur in genau geregelten Ausnahmefällen möglich.

In der Rechtsverordnung können jedoch spezielle Regelungen getroffen werden, die in Einzelfällen von den grundsätzlichen Vorgaben des WHG und BayWG abweichen. Die konkreten rechtlichen Auswirkungen einer amtlichen Festsetzung können daher nur der jeweiligen Rechtsverordnung entnommen werden. Im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern sind diese Rechtsverordnungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten hinterlegt und können dort eingesehen werden.

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