- Das LfU nimmt Kontakt mit dem Melder auf, klärt die Situation vor Ort und fordert digitales Bildmaterial an.
- Das LfU informiert das Netzwerk Große Beutegreifer (NGB).
- Ein Mitglied des NGB führt die Erstdokumentation durch: Spurensicherung vor Ort, gründliche Inaugenscheinnahme der Spur/ der Losung / des Tierkörpers von außen, ggf. Probennahme für etwaige genetische Untersuchungen
- Bei toten Wildtieren
- Das Mitglied des NGB kann die Abhäutung des toten Wildtieres in Absprache mit dem Revierpächter durchführen (= Zweitdokumentation)
- Bei toten Nutztieren
- Der Nutztierhalter meldet den Kadaver in Absprache mit dem LfU bei der Tierkörperbeseitigungsanlage zur Abholung mit Vermerk auf amtliche Sektion an.
- Das LfU setzt sich mit dem Veterinäramt oder Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Verbindung und veranlasst die Zweitdokumentation.
- Das LfU veranlasst eine Untersuchung genetischer Proben, wenn eine "Beteiligung großer Beutegreifer" durch die Zweitdokumentation nicht ausgeschlossen wird.
- Das LfU erstellt eine abschließende Bewertung: Zusammentragen aller Informationen, Bewertung des Ereignisses und Übertragung in die Datenbank, bei Nachweis großer Beutegreifer Information an betroffenen Nutztierhalter, Interessengruppen und Behörden und Veröffentlichung auf der LfU-Internetseite, bei relevanten Fällen zusätzlich Pressemitteilung durch das LfU.
Die Nutztierhalter erhalten Entschädigung nach der Ausgleichsregelung, wenn die Tötung eines Nutztieres durch einen großen Beutegreifer nachgewiesen wird oder Erst- und Zweitdokumentation deutliche Hinweise darauf geben:
- Begutachtungen durch andere Personen werden bei der Bewertung des Ereignisses in Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche, die Erfassung im Monitoring, die Ausweisung von Förderkulissen oder als Grundlage für etwaige Entnahmeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei Feststellung von Manipulationen des Fundorts, beispielsweise durch vorangegangene Parallelbeprobung, haben die amtlich bestellten Gutachter das Recht, die weitere Untersuchung abzubrechen. Der Fall gilt dann als nicht bestätigter Hinweis. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um eine einheitliche, fachlich hochwertige und mit anderen Ereignissen vergleichbare Begutachtung zu gewährleisten.