Das Zulassungsverfahren für Untersuchungsstellen in Bayern nach § 18 BBodSchG

Eine Zulassung erfolgt auf Antrag. Die Antragsunterlagen sind unter dem unten angegebenen Link erhältlich. Wesentliche Voraussetzungen sind u.a. Nachweise über eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und über die Kompetenz der Untersuchungsstelle gemäß den Vorgaben der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU.
Die Kompetenzfeststellung kann erfolgen durch die Zulassungsstelle des LfU (Prüfung eingereichter Unterlagen und Vor-Ort-Audit) oder eine Anerkennung einer vorhandenen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regelt die am 12.06.2002 in Kraft gesetzte Verfahrensordnung zur Überprüfung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG.

Sitzprinzip

Die bayerische Zulassungsstelle lässt Untersuchungsstellen zu, deren Sitz des (Haupt)Standortes (gemäß Handelsregisterauszug) sich in Bayern befindet. Untersuchungsstellen mit Sitz in anderen Bundesländern werden entsprechend den landesrechtlichen Regelungen in ihrem Bundesland zugelassen.
Untersuchungsstellen mit mehreren Standorten können in einem einheitlichen Verfahren zugelassen werden.

Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Bayern.

Untersuchungsbereiche

Die Zulassung kann für folgende Untersuchungsbereiche bzw. Teilbereiche erteilt werden:

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

  • Teilbereich 1.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
  • Teilbereich 1.2 Labor – Analytik anorganische Parameter
  • Teilbereich 1.3 Labor – Analytik organische Parameter
  • Teilbereich 1.4 Labor – Analytik Dioxine und Furane

Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

  • Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
  • Teilbereich 2.2 Labor – Analytik anorganische Parameter
  • Teilbereich 2.3 Labor – Analytik organische Parameter

Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas

  • Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen
  • Teilbereich 3.2 Labor – Analytik.

Zu Ihrer Information sind die aktuellen Untersuchungsverfahren in der unten aufgeführten Datei "Anzuwendende Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle" detailliert aufgelistet. Maßgeblich sind jedoch die in der individuellen Verfahrensliste zum Zulassungsbescheid der jeweiligen Untersuchungsstelle vorgeschriebenen Verfahren. Weitere Hinweise zu verschiedensten Aspekten des Qualitätsmanagements finden sie unter dem unten angegebenen Link "Hinweise für Untersuchungsstellen und Sachverständige".

Ablauf des Zulassungsverfahrens

  1. Einreichen des Antrags mit den erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsstelle des LfU (Antragsformular erhältlich unter dem unten angegebenem Link)
  2. Bestätigung des Antragseingangs (schriftlich oder per E-Mail), ggf. Nachforderung mit Fristvereinbarung
  3. Prüfung der Unterlagen, ggf. die Anerkennung einer vorhandenen Akkreditierung
  4. ggf. Kompetenzprüfung durch die Zulassungsstelle mit in der Regel zwei Auditoren des LfU (Vor-Ort Audit). Die Checkliste zu den Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme von Untersuchungsstellen steht am Seitenende unter "Weiterführende Informationen" zur Verfügung
  5. Entscheidung durch das LfU auf der Grundlage der Unterlagenprüfung, ggf. der Ergebnisse des Vor-Ort-Audits und des Votums der Auditoren
  6. Mitteilung der Zulassung durch Rechtsbescheid
  7. Öffentliche Bekanntgabe im bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige - ReSyMeSa unter Angabe der zugelassenen Untersuchungsbereiche bzw. Teilbereiche.

Zulassungsdauer

Die Zulassung wird für 5 Jahre oder die verbleibende Gültigkeitsdauer einer anerkannten Akkreditierung ausgesprochen. Auch im Fall einer berücksichtigten Akkreditierung beträgt die maximale Zulassungsdauer 5 Jahre.

Kosten

Für die Zulassung als Untersuchungsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz erhoben.

Kontakt

Teilen