Rechtliche Grundlagen zum Zulassungsverfahren für Untersuchungsstellen nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU

Das Bundes- Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - BBodSchG v. 17.03.1998) fordert, dass Untersuchungen im Sinne des Gesetzes durch zugelassene Untersuchungsstellen erfolgen müssen. Die Zulassungsanforderungen orientieren sich am Fachmodul Boden und Altlasten.
In Bayern werden Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (Orientierende Untersuchung gemäß § 9 Abs.1 BBodSchG) durch die Wasserwirtschaftsämter ausschließlich an nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen vergeben.

Für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen mit Sitz in Bayern im Bereich Bodenschutz und Altlastenbehandlung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Anforderungen sowie die besonderen Vorschriften sind in der "Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU)" vom 03.12.2001 festgelegt.
Die Paragrafen § 14 (Voraussetzung der Zulassung), § 15 (Zulassungsverfahren), § 16 (Erlöschen der Zulassung) und § 17 (Widerruf der Zulassung) regeln grundsätzlich das Zulassungsverfahren. § 15 Abs. 8 bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Einzelheiten des Verfahrens festlegen kann.
Die Abwicklung des Zulassungsverfahrens regelt die Verfahrensordnung zur Überprüfung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG.

Teilen