Rechtliche Grundlagen

Für die Durchführung von Probenahmen und analytischen Untersuchungen von Wasserproben im gesetzlich geregelten Bereich benötigen Untersuchungsstellen, die in Bayern tätig werden wollen, eine Zulassung nach der Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV) vom 22.11.2010 (GVBl Nr. 21/2010, S.777). Diese Verordnung ist begründet durch Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010.

Betroffen davon sind Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

In der Laborverordnung sind die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Zulassungsbereiche, die Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren und dessen Ablauf festgelegt. Die Parameter und Verfahren der Untersuchungsbereiche sind im Fachmodul Wasser geregelt. Die Zulassung erfolgt durch das Referat 71 des LfU.

Alle nach Fachmodul Wasser zugelassenen Untersuchungsstellen sind in der bundesweiten Datenbank des Recherchesystems ReSyMeSa eingetragen und deutschlandweit gültig.

Zulassungsverfahren

Die Zulassung (Notifizierung) erfolgt auf Antrag, bayerische Untersuchungsstellen richten diesen an das LfU. Außerbayerische Untersuchungsstellen können beim LfU den Antrag auf Zulassung nur dann stellen, wenn im Bundesland ihres Standortes kein Zulassungsverfahren vorhanden ist. Das Antragsformular sowie entsprechende Formblätter zum Nachweis der notwendigen Voraussetzungen (Persönliche Voraussetzungen der Leitung, Haftpflichtversicherungsnachweis, Verpflichtungserklärung) finden Sie bei "Antragsunterlagen".

Grundlegende Voraussetzung ist der Nachweis der Kompetenz des Prüflaboratoriums zur Durchführung der beantragten Probenahme- und Untersuchungsverfahren im Wasserbereich. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage einer gültigen Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Bei Prüflaboratorien, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, sind gleichwertige Zulassungen anderer Bundesländer/Staaten anerkannt, wenn sie im Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen sind.

Die Zulassung wird für max. 5 Jahre oder für die Gültigkeitsdauer einer Zulassung eines anderen Landes ausgesprochen.

Die Zulassung erfolgt für die in der LaborV aufgeführten Zulassungsbereiche (§2 Abs.1, analytische Verfahren) und Untersuchungsbereiche (§2 Abs.2, Grundwasser, Oberflächenwasser, Abwasser).
Die Zulassungsbereiche entsprechen den Teilbereichen des Fachmoduls Wasser der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser), in dem der Parameterumfang und die anzuwendenden Untersuchungsverfahren festgelegt sind. Die Berücksichtigung des Fachmoduls und somit der AQS-Merkblätter der LAWA ist Voraussetzung für eine gegenseitige, länderübergreifende Anerkennung der Zulassung. Die AQS-Merkblätter sind kostenfrei auf der Homepage der LAWA erhältlich.

Da die mikrobiologischen Prüfverfahren für Grund- und Oberflächenwasser im Fachmodul nicht mehr geregelt sind, werden diese in der Verfahrensliste des LfU festgelegt (siehe Antragsunterlagen). Voraussetzung für die Zulassung ist die Akkreditierung dieser Prüfverfahren für Grund-/Roh- bzw. Oberflächenwasser im allgemeinen Teil der Akkreditierungsurkunde.

Der Antragsteller erhält einen Bescheid sowie ein Zertifikat mit Anlage ("Verfahrensliste"), in welcher die Untersuchungsbereiche und Zulassungsbereiche einschließlich der enthaltenen Parameter aufgelistet sind. Außerdem wird die Untersuchungsstelle in die bundesweite Datenbank des Recherchesystems ReSyMeSa eingetragen und ist deutschlandweit gültig.

Für das Zulassungsverfahren werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.

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