Fachbetriebspflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 45 AwSV)

Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren.

Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber mit der Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Anlagen und Anlagenteile einen Fachbetrieb nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 zu beauftragen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb nach § 62 AwSV ist.

Welche Anlagen sind fachbetriebspflichtig?

  • Unterirdische Anlagen,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen (GS) C und D,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der GS B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • Heizölverbraucheranlagen der GS B, C und D,
  • Biogasanlagen,
  • Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im intermodalen Verkehr und
  • Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

Hierzu gehören vor allem:

  1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
  2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
  3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
  4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
  5. Einbauen, Aufstellen, Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen, jedoch nicht von Abfüll- und Überfüllsicherungen, Hebersicherungen, Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungssystemen.

Die Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV ergibt sich aus der Menge und Wassergefährdungsklasse eines wassergefährdenden Stoffs.

Gefährdungsstufen (GS) abhängig von Menge und Wassergefährdungsklasse
Volumen/Masse
in m3 beziehungsweise in t
WGK 1 WGK 2 WGK 3
bis 0,22 m3 beziehungsweise 0,2 t GS A GS A GS A
> 0,22 m3 beziehungsweise 0,2 t bis 1,0 GS A GS A GS B
> 1,0 bis 10 GS A GS B GS C
> 10 bis 100 GS A GS C GS D
> 100 bis 1.000 GS B GS D GS D
> 1.000 GS C GS D GS D

Wann ist der Fachbetrieb einzuschalten?

Der Betreiber hat einen Fachbetrieb zu beauftragen für die

  • Errichtung (Aufstellung und Einbau),
  • Instandsetzung,
  • Innenreinigung und
  • Stilllegung

von Anlagen und Anlagenteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage errichtet, innenreinigt, instandsetzt oder stilllegt, ohne Fachbetrieb zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 65 Nr. 25 AwSV).

Anforderungen an Fachbetriebe

Ein Fachbetrieb muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der "betrieblich Verantwortliche" muss eine einschlägige Ausbildung und ausreichende Kenntnisse nachweisen.
  • Das eingesetzte Personal muss über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügen.
  • Der Betrieb muss die erforderliche technische Ausstattung nachweisen (Geräte, Werkzeuge).
  • Der Betrieb muss von einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (GÜG) oder einer Sachverständigenorganisation (SVO) zertifiziert sein.
  • Die Zertifizierungsurkunde ist unaufgefordert bei der Beauftragung vorzulegen.

Der Fachbetrieb darf nur solche Anlagenarten errichten, instandsetzen, innenreinigen und stilllegen, für die er die Erfüllung der Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik und des Besorgnisgrundsatzes in § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gewährleisten kann.

Fachbetriebe werden für 2 Jahre zertifiziert. Nach der Zertifizierung muss die SVO bzw. GÜG den Fachbetrieb unverzüglich in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der SVO oder GÜG überwacht wird.

Die Zertifizierung muss nach § 61 Abs. 4 AwSV entzogen werden, wenn Arbeiten wiederholt fehlerhaft durchgeführt werden oder die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Anschriften von SVO finden Sie in nachfolgendem Link:

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