Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Bei Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen wird unterschieden zwischen Teilchenbeschleunigern und Plasmaanlagen.

Teilchenbeschleuniger

In Teilchenbeschleunigern werden Elektronen oder Ionen mithilfe elektrischer Felder beschleunigt. Solche Anlagen unterliegen den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung.

Die Beschleunigung von Ionen kann etwa zur kernphysikalischen Forschung, zur hochsensiblen Materialanalyse mittels Beschleuniger-Massenspektrometrie oder zur Dotierung von Halbleitern und damit der Herstellung elektronischer Bauteile dienen.

Mithilfe von Elektronenbeschleunigern lassen sich zum Beispiel die Eigenschaften von Kunststoffen verändern, Medizinprodukte sterilisieren oder auch Röntgenstrahlen zur Durchleuchtung und Prüfung von Bauteilen erzeugen.

Eine Besonderheit ist bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, dass nicht nur zwischen genehmigungspflichtigem Betrieb (§ 12 Abs. 1 Nr.1 StrSchG) und Betrieb, der keinerlei Meldepflichten unterliegt (§ 7 StrSchG), unterschieden wird. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit eines lediglich anzeigepflichtigen Betriebs (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 StrSchG); in diesem Fall genügt es, vor der Inbetriebnahme der Anlage (und danach im Falle wesentlicher Änderungen) eine Anzeige beim LfU abzugeben.

Ferner ist zu beachten, dass bei Überschreiten bestimmter Betriebsparameter nicht nur der Betrieb, sondern bereits die Errichtung der Anlage einer Genehmigung bedarf (§ 10 Satz 1 Nr. 1 StrSchG).

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