Beantragung einer personenbezogenen Gastkennung im Auftrag von Regierungen (inkl. Bergämter) / Landratsämtern (Genehmigungsbehörden und Tiefbauverwaltung)
Bitte füllen Sie die Felder (ohne Sonderzeichen wie z.B. "&") sorgfältig aus! Fehlerhaft ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet!
Soll z.B. ein externes Büro für die Meldung von Flächen beauftragt werden, benötigt das Büro eine sogenannte Gastkennung von der für die ÖFK-Meldung zuständigen Behörde. Die Behörde muss je Beauftragte/n eine personenbezogene Gastkennung beantragen und diese weitergeben.
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Wichtige Hinweise
Personenbezogener Datenschutz bei der Weitergabe einer Gastkennung
Wir weisen darauf hin, dass mit der Gastkennung die ÖFK-Rechte der meldepflichtigen Behörde weitergegeben werden, auch die Rechte zur Einsicht von Anlagen. Diese können personenbezogene Daten enthalten. Bei einer Weitergabe an Dritte (z.B. Planungsbüros), die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Zugriff auf diese personenbezogenen Daten haben, ist mit diesen Dritten durch die weitergebende Stelle ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.
Übertragung der Meldepflicht
Die Zulassungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht einen geeigneten Dritten beauftragen, bleibt jedoch in der Verantwortung für die korrekte Übermittlung und hat hierfür in geeigneter Form durch Qualitätssicherung Vorsorge zu treffen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link auf unserer Internetseite:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ökoflächenkataster (LfU), E-Mail: Ökoflaechenkataster.
Vielen Dank!
Ihr ÖFK-Team