Invasive Arten (EU-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Bekanntmachung der Managementmaßnahmen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 verfügen die Mitgliedstaaten über Managementmaßnahmen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die nach Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind. Die Managementmaßnahmen sollen die Auswirkungen dieser Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie ggf. auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimieren.
Welche Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu sehen sind, legt die EU-Kommission gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung im Weg von Durchführungsrechtsakten in der sog. "Unionsliste" fest.
Der Öffentlichkeit wurde im Herbst 2017 durch die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Managementmaßnahmenblättern nach §§ 40e und f BNatSchG i. V. m. § 42 UVPG frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit gegeben, sich an der Vorbereitung der Managementmaßnahmen für die Arten der ersten Unionsliste vom 03.08.2016 zu beteiligen. In gleicher Weise wurde der Öffentlichkeit im Herbst 2018 die Möglichkeit gegeben, sich an der Vorbereitung der Managementmaßnahmen für die erste Aktualisierung der Unionsliste vom 02.08.2017 zu beteiligen. In gleicher Weise wurde der Öffentlichkeit im Sommer 2020 die Möglichkeit gegeben, sich an der Vorbereitung der Managementmaßnahmen für die zweite Aktualisierung der Unionsliste vom 15.08.2019 zu beteiligen.
Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung und deren Auswertung wurden die Managementmaßnahmen überarbeitet und können nun nachfolgend eingesehen werden.
Die Auswahl der Maßnahmen und deren konkrete Ausgestaltung erfolgt im Einzelfall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die zuständige Behörde.

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