Überwachung von Herstellerfirmen

Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) ist von den Bundesländern zu überwachen. In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) für den Vollzug des WRMG zuständig. Sie werden fachlich unterstützt durch das Landesamt für Umwelt.

Die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln stellen dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein Datenblatt mit Inhaltsstoffen für medizinische Zwecke zur Verfügung. Hersteller- und Produktnamen werden den für die Überwachung zuständigen Länderbehörden mitgeteilt.

Als Hersteller im Sinne der EG-Detergenzienverordnung Nr. 648/2004 bzw. der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes gelten insbesondere Produzenten, Importeure und auf eigene Rechnung tätige Abfüller, die für das Inverkehrbringen der Wasch- und Reinigungsprodukte innerhalb der europäischen Gemeinschaft verantwortlich sind. Weiterhin gelten als Hersteller auch diejenigen, die die Eigenschaften eines Produktes verändern und/oder eine eigene Kennzeichnung (Etikett, Produktname) auf einem fertigen Produkt anbringen. Alle Hersteller müssen innerhalb der europäischen Gemeinschaft niedergelassen sein. Ein Vertreiber von Wasch- und Reinigungsmittelprodukten innerhalb des Binnenmarktes gilt nicht als Hersteller, sofern er nicht als Importeur handelt.

Bis Ende 2022 waren in Bayern 1.435 Hersteller gemeldet. Die Firmenstruktur in Bayern ist hauptsächlich durch klein- und mittelständische Unternehmen geprägt. Für die Mehrzahl der Hersteller stellt der Wasch- und Reinigungsmittelbereich nur einen Zusatzerwerb dar. Überwiegend werden spezielle Reinigungsmittel für industrielle oder institutionelle Bereiche produziert (ca. 75%). Nur ein geringer Anteil der Produkte (ca. 10%) ist für den Haushalt bestimmt.

Wesentliche Schritte bei den Überwachungen sind:

  • Betriebsbegehung (Produktionsstätte, Lager)
  • Kontrolle der vollständigen Kennzeichnung auf den Produktverpackungen und in sonstigen zur Verfügung stehenden Produktunterlagen (zum Beispiel in Technischen Anweisungen, Sicherheitsdatenblätter)
  • Einblick in Unterlagen zur Bestätigung der vollständig biologischen Abbaubarkeit von Tensiden oder vorliegende Ausnahmegenehmigungen
  • Überprüfung der Verbraucherinformation auf Internetseiten auf Vollständigkeit
  • Kontrolle auf Einhaltung der Selbstverpflichtungen der Industrieverbände und sonstigen freiwilligen Vereinbarungen über den Ersatz oder Reduzierung bestimmter Inhaltsstoffe
  • Protokollierung der Überwachungsergebnisse
  • Fachberatung und Information insbesondere der klein- und mittelständischen Firmen
  • Analytische Überprüfung von entnommenen Produktproben zur Kontrolle der Angaben und Einhaltung von Verzichtserklärungen der Industrieverbände zu bestimmten umweltrelevanten Stoffen

In vielen Fällen können bei Betriebsprüfungen festgestellte geringe Mängel bereits vor Ort durch Hinweise und entsprechende Vorschläge bereinigt werden. Behördliche Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen sind nur vereinzelt notwendig.

Zusätzlich zu den Betriebsbegehungen wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch durch Fragebogenaktionen überprüft. Dabei wurden bei 30 Prozent der geprüften Firmen Mängel festgestellt.

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