Wesentliche gesetzliche Bestimmungen

Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004, ergänzt durch die Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) regelt das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmittelprodukten (Detergenzien) im europäischen Binnenmarkt. Wesentliche Bedingungen hierfür sind die:

  • vollständige biologische Abbaubarkeit der waschaktiven Substanzen (Tenside)
  • Kennzeichnung der Inhaltsstoffe auf den Verpackungen
  • weitergehende Verbraucherinformationen im Internet
  • vollständige Rezepturangaben für „medizinisches Personal“

Die Detergenzienverordnung gilt für Produkte, die einen Wasch- und Reinigungsprozess bewirken, einschließlich Waschhilfsmittel. Das WRMG umfasst weitere Produkte, die nach Aufbringung auf eine Oberfläche bei einer Reinigung überwiegend in das Abwasser gelangen können (zum Beispiel Wäschestärke) sowie tensidhaltige Kosmetikartikel wie Shampoos oder Schaumbäder.

Abbaubarkeitskriterien

Für die Reinigungswirkung von Wasch- und Reinigungsmittel sind hauptsächlich Tenside verantwortlich. Nach ihrer jeweiligen elektrischen Ladung werden anionische, nichtionische, amphotere und kationische Tenside unterschieden In Wasch- und Reinigungsmitteln werden überwiegend (> 80%) anionische und nichtionische Tenside eingesetzt. Oft sind in den Produkten auch Kombinationen verschiedener Tensidarten enthalten, die dann unterschiedliche Funktionen erfüllen.

Tenside können toxisch auf Gewässerorganismen wirken. Die Tensidkonzentration in Oberflächengewässern wird maßgeblich durch die biologische Abbaubarkeit in den Kläranlagen bestimmt. Daher werden hohe Anforderungen an die (aerobe) biologische Abbaubarkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln gestellt. Grundsätzlich dürfen nur noch solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die vollständig biologisch abbaubare Tenside enthalten. Beim vollständigen Abbau erfolgt eine mikrobielle Umwandlung der Substanzen zu Kohlendioxid, Wasser, Mineralsalzen und Biomasse (Mineralisierung/Endabbau). Die vollständige biologische Abbaubarkeit ist nach gesetzlich vorgeschriebenen Prüfmethoden nachzuweisen. Danach gilt ein Tensid als vollständig biologisch abbaubar, wenn unter Laborbedingungen die Mineralisierungsrate innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 60% liegt.

Ausgenommen hiervon sind lediglich Tenside in Produkten, die ausschließlich im industriellen oder institutionellen Bereich eingesetzt werden. Für diese Tenside kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn die Anforderung an den Primärabbau zu mindestens 80% erfüllt wird.

Kennzeichnung

Auf den Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden, müssen folgende Informationen deutlich erkennbar angebracht sein:

  • Handelsname des Produkts
  • Name des Herstellers mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer
  • Möglichkeiten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift) für den Erhalt eines Datenblatts für medizinisches Personal (zum Beispiel für Behandlungsempfehlungen im Falle von Vergiftungserscheinungen)
  • Internetseite für weitere Produktinformationen und Auflistung der enthaltenen Inhaltsstoffe

Weiterhin sind auf der Verpackung folgende Inhaltstoffgruppen anzugeben, sofern sie einen Gehalt von 0,2 Gewichtsprozent überschreiten.

  • Phosphate
  • Phosphonate
  • Anionische Tenside
  • Kationische Tenside
  • Amphotere Tenside
  • Nichtionische Tenside
  • Bleichmittel auf Sauerstoffbasis
  • Bleichmittel auf Chlorbasis
  • EDTA und dessen Salze
  • NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze
  • Phenole und Halogenphenole
  • Paradichlorbenzol
  • Aromatische, aliphatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe
  • Seife
  • Zeolithe
  • Polycarboxylate

Beigefügte Enzyme, Konservierungs-, Desinfektionsmittel und Duftstoffe sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben.

26 häufig eingesetzte Duftstoffe, die Allergien auslösen können, müssen ab einem Gewichtsanteil von 0,01% namentlich mit ihrer INCI-Bezeichnung aufgezählt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Duftstoffe Citral, Limonen und Linool.
Weiterhin sind Konservierungsmittel, die oftmals in Wasch- und Reinigungsmittelprodukten in sehr geringen Mengen enthalten sind um die Haltbarkeit des Produkts zu gewährleisten, ebenfalls namentlich anzugeben.

Beispielhafte Produktkennzeichnung von Inhaltsstoffen:

Produkttyp Beispiel für eine Kennzeichnung der Inhaltsstoffe
Waschmittel, compact
(Pulver)
< 5%

5-15%
15-30%
kationische und nichtionische Tenside,
Phosphonate, Polycarboxylate, Seife
anionische Tenside
Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Zeolithe

Enzyme (Glycosidase, Protease, Lipase, Cellulase)
Optische Aufheller
Duftstoffe (LINALOOL, BUTYLPHENYL METHYL PROPIONAL, HEXYL CINNAMAL)
Weichspüler (flüssig) < 5%
5-15%
nichtionische Tenside
kationische Tenside

Konservierungsmittel (BENZISOTHIAZOLINONE) Duftstoffe
Geschirrspülmittel
(Tabs)
< 5%
5-15%
> 30%
nichtionische Tenside
Bleichmittel auf Sauerstoffbasis
Phosphate

Enzyme (Amylase, Protease)
Duftstoffe (CITRAL, LIMONENE)
Handgeschirrspülmittel
(flüssig)
> 30%
< 5%
anionische Tenside
amphotere und nichtionische Tenside

Konservierungsmittel
(METHYL-/BENZISOTHIAZOLINON)
Duftstoffe

Um den Einsatz von Waschmitteln auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren, verlangt der Gesetzgeber Angaben zu

  • Dosierung (in Milliliter oder Gramm), abhängig von den Wasserhärtebereichen und vom Verschmutzungsgrad der Wäsche und
  • Ergiebigkeit von Waschmitteln, angegeben als Zahl der Waschmaschinenfüllungen, die bei mittlerer Wasserhärte mit dem Packungsinhalt gewaschen werden können.

Ausgenommen von den meisten Kennzeichnungspflichten sind Produkte, die nicht für den Haushalt, sondern ausschließlich im industriellen oder institutionellen Bereich eingesetzt werden. Allerdings müssen für diese Produkte gleichwertige Informationen beispielsweise in Sicherheitsdatenblättern bereitgestellt werden.

Nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen kosmetische Produkte, die bereits den entsprechenden Deklarationsbestimmungen der Kosmetikverordnung unterliegen.

Nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen kosmetische Produkte, die bereits den entsprechenden Deklarationsbestimmungen der Kosmetikverordnung unterliegen.

Für Wasch- und Reinigungsmittelprodukte gelten auch Kennzeichnungspflichten aus anderen Rechtsbereichen, wie zum Beispiel die Bestimmungen nach Chemikalienrecht (Warn- und Anwendungshinweise), Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder Verpackungsverordnung.

Weitere Informationspflichten

Zusätzlich zur Kennzeichnung auf den Verpackungen müssen die Hersteller nähere Informationen zur Zusammensetzung von Wasch- und Reinigungsmitteln im Internet veröffentlichen. Auf den entsprechenden Internetseiten findet man alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile aufgelistet. Die Internetseite ist auf den Produktverpackungen anzugeben.

Weiterhin sind die Hersteller verpflichtet, medizinischem Personal (zum Beispiel Ärzten) auf Anfrage ein Datenblatt über alle Inhaltsstoffe mit Angabe des Gewichtsanteils für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen. In Deutschland nimmt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Datenblätter entgegen und stellt den Giftinformationszentren der Länder entsprechend aufbereitete Informationen bereit.

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