Überwachung der Kraft- und Brennstoffqualität

Anforderungen an die Qualität von Kraft- und Brennstoffen

Um den Verbraucher und die Umwelt vor vermeidbaren Belastungen zu schützen, hat der Gesetzgeber mit der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) klare Vorgaben auf der Grundlage von DIN- bzw. DIN EN-Normen aufgestellt.

Mit der Novellierung der Verordnung zum 08.12.2010 wurden die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe, die bisher in drei Verordnungen geregelt waren, zusammengeführt. In der 10. BImSchV sind die Mindestanforderungen an die Qualität und Zusammensetzung für Kraftstoffe zur Verwendung in landgebundenen Fahrzeugen und Maschinen (Otto- und Dieselkraftstoffe, Pflanzenkraftstoffe, Flüssiggas, Erdgas, Biogas), für Schiffskraftstoffe (Binnen- und Seekraftstoffe wie Schiffsdiesel oder Gasöl) sowie für Heizöl (leichtes und schweres Heizöl) aufgeführt.

Im Hinblick auf den Umweltschutz wichtige Anforderungen betreffen den in den einzelnen Kraft- und Brennstoffen maximal zulässigen Schwefelgehalt sowie das Verbot des Zusatzes von Chlor- und Bromverbindungen zu Kraftstoffen. Des Weiteren wurde die zulässige Beimischungsgrenze für Bioethanol im Ottokraftstoff von fünf auf zehn Volumenprozent erhöht (E10). Durch die erhöhte Beimischung soll ein Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgase und zur Schonung der Ressource Erdöl geleistet werden.

Wie erfolgt die Überwachung der Qualitäten?

Die zuständigen Behörden überwachen die maßgeblichen Anforderungen der Qualität von Kraft- und Brennstoffen anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- bzw. DIN EN-Normen der 10. BImSchV vorgegeben sind.

In Bayern ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) für die Überwachung der Kraftstoffqualität gemäß § 18 Abs. 1 der 10. BImSchV zuständig [Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz vom 08.10.1974 (GVBl. S. 499)]. Zur Feststellung, ob die Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen, werden jährlich ca. 214 Kraftstoffproben aus den Zapfsäulen von Tankstellen und 20 Diesel- und Heizöl-Proben aus Raffinerien und Tanklagern Bayerns untersucht. Der Probenumfang orientiert sich an der Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben, die in der jeweils gültigen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (AVV) angegeben ist. Die Überwachungen sind gemäß § 52 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für den Tankstellenbetreiber kostenpflichtig.

Werden bei der Kontrolle Qualitätsabweichungen festgestellt, muss der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt werden. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Verdacht auf Vorliegen eines Betrugsdeliktes wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet.

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