Sickerwasser

Auslöseschwellen

An Abfallentsorgungsanlagen ist eine Überwachung erforderlich. Die vom Landesamt für Umwelt erstellte Arbeitshilfe beschreibt, wie im Regelfall Auslöseschwellen für die Überwachung des Grundwassers im Umfeld von Deponien nach §§ 2, 9 und 25 Deponieverordnung (DepV) festgelegt werden.

Die Festlegung von Auslöseschwellen wird gemäß Anhang III Nr. 4 Buchstabe C zur EG-Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 durch die Europäische Deponierichtlinie gefordert. Nach § 2 Nr. 3 DepV sind sie "Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müsse".

Die Festsetzung von Auslöseschwellen für das Grundwasser im Umfeld einer Deponie und deren Anwendung stellt eine zusätzliche Regelung für die wasserwirtschaftliche Überwachung von Deponien dar. Grundsätzlich gelten hierfür die Bestimmungen, die im Merkblatt 3.6/2 enthalten sind. Die auf dieser Grundlage entwickelten und in den Bescheiden festgesetzten Messprogramme laufen also weiter wie bisher. Hier sind auch die Analysenmethoden aufgeführt. Die Untersuchungsergebnisse der Messprogramme müssen weiterhin durch den Betreiber auf deponiebürtige Beeinträchtigungen bewertet werden, auch wenn eine Auslöseschwelle noch nicht überschritten ist.

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