Vereinigungen, die sich im Bereich Umwelt- und Naturschutz engagieren, können eine Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Mitwirkungsrechte in behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsverfahren.

Wer entscheidet über die Anerkennung?

Für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gelten folgende Zuständigkeiten:

  • Das Umweltbundesamt (UBA) ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen.
  • Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für die Anerkennung von Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet Bayerns hinausgeht.

Was sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung?

Nach § 3 UmwRG müssen für eine Anerkennung fünf Voraussetzungen vorliegen:

  • In der Satzung der Vereinigung ist festgelegt, dass diese ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert.
  • Die Vereinigung besteht seit mindestens drei Jahren und hat in diesem Zeitraum tatsächlich vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes gefördert.
  • Die Vereinigung bietet die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren. Hierbei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen.
  • Die Vereinigung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
  • Jede Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, kann Mitglied werden. Alle Mitglieder haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Falls der Verein überwiegend aus juristischen Personen besteht (z. B. bei einem Dachverband), gelten besondere Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Umwelt- und einer Naturschutzvereinigung?

Die Naturschutzvereinigung ist ein Unterfall der Umweltvereinigung. Der Umweltschutz ist der allgemeinere Begriff, der den spezielleren Begriff des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit umfasst. Jede Naturschutzvereinigung ist zugleich auch eine Umweltvereinigung, während umgekehrt nicht jede Umweltvereinigung zugleich auch eine Naturschutzvereinigung ist.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung sind strenger als für eine Anerkennung nur als Umweltvereinigung: Für eine Anerkennung auch als Naturschutzvereinigung ist es nicht nur erforderlich, dass sich eine entsprechende Zielsetzung aus der Vereinssatzung ergibt, sondern auch, dass sich der Verein tatsächlich durch einen besonderen Sachverstand im Naturschutz auszeichnet, der es ihm ermöglicht, in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die naturschutzbezogenen Verfahren einzubringen.

Welche Rechte ergeben sich aus der Anerkennung?

Das kommt auf den Inhalt des Anerkennungsbescheids an:

  • Eine Anerkennung als Umweltvereinigung eröffnet der Vereinigung die Möglichkeit, nach Maßgabe der §§ 1 und 2 UmwRG Rechtsbehelfe gegen bestimmte behördliche Entscheidungen einzulegen, soweit die Vereinigung dabei in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist.
  • Eine zusätzliche Anerkennung auch als Naturschutzvereinigung eröffnet der Vereinigung insbesondere die Möglichkeit, Mitwirkungsrechte in behördlichen Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wahrzunehmen, soweit die Vereinigung durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Diese Mitwirkungsrechte stehen aber nur Vereinigungen zu, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind.

Das LfU legt in seinem Anerkennungsbescheiden fest, ob die Vereinigung nur als Umweltvereinigung oder auch als Naturschutzvereinigung anerkannt wird und nennt den satzungsgemäßen Aufgabenbereich sowie den räumlichen Bereich, für den die Anerkennung gilt.

Welche Unterlagen müssen Sie vorlegen, wenn Sie die Anerkennung Ihrer Vereinigung beim LfU beantragen möchten?

  • Ein Antragsschreiben, aus dem insbesondere hervorgeht, ob nur die Anerkennung als Umweltvereinigung oder auch die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung begehrt wird. Bitte geben Sie außerdem die genaue postalische Adresse der Vereinigung und die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person(en) an.
  • Die Satzung der Vereinigung in ihrer aktuell gültigen Fassung, aus der sich der Aufgabenbereich und der Zweck der Vereinigung, ihr räumlicher Tätigkeitsbereich sowie die Mitgliederrechte und die Vertretungsbefugnis ergeben.
  • Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung (etwa durch ein Gründungsprotokoll).
  • Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung, aus dem sich ergibt, dass die Vereinigung in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nicht nur vereinzelt, sondern stetig für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden eingetreten ist.
  • Unterlagen, die diese Tätigkeiten belegen (zum Beispiel Jahresberichte, Protokolle der Mitgliederversammlungen, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel, Einladungen zu durchgeführten Informationsveranstaltungen, Schriftverkehr mit Behörden o.ä.).
  • Angaben und Nachweise über den Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit der Vereinigung (zum Beispiel Kassenberichte oder Bilanzen der letzten Jahre, fachliche und organisatorische Ausstattung, Fachkunde von Mitgliedern und Mitgliederzahl).
  • Angabe, für welchen räumlichen Tätigkeitsbereich die Anerkennung angestrebt wird.
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit (zum Beispiel durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes).

Wie kann der Antrag beim LfU gestellt werden?

Sie können uns die Antragsunterlagen per Post oder per E-Mail zusenden.

Eine elektronische Antragstellung ist auch über das Bayern-Portal möglich. Einzelheiten hierzu finden Sie unter folgendem Link:

Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Vollständigkeit und der Qualität der Antragsunterlagen ab. Wenn alle erforderlichen Informationen und Nachweise beim LfU vorliegen, kann das Verfahren in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Für die Anerkennung einer Vereinigung wird eine Gebühr zwischen 100 und 2.000 Euro erhoben.

Wo finde ich weitere Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen?

Umfangreiche Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stellt das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite zur Verfügung:

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung?

Welche Vereinigungen sind bereits nach dem UmwRG anerkannt?

Eine Liste der in Bayern tätigen anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:

Anerkennungen, die vom Bund durch das Umweltbundesamt oder von anderen Ländern ausgesprochen wurden, können deren jeweiligen Internetseiten entnommen werden.