Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen haben gesetzlich geregelte Möglichkeiten gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine Anerkennung.

Eine umfangreiche Darstellung der Möglichkeiten, Hintergründe, Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren kann auf der Seite des Umweltbundesamtes nachgelesen werden.

Für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gelten folgende Zuständigkeiten:

  • Das Umweltbundesamt (UBA) ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen.
  • Die Landesbehörden sind zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht.

Auf den oben genannten Seiten des Umweltbundesamtes finden Sie als Dokument die jeweils aktualisierte Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.

In Bayern anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Die öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017) der in Bayern tätigen, anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Diese umfasst Anerkennungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in den seit dem 15.12.2006 geltenden Fassungen sowie dem Bundesnaturschutzgesetz in den bis zum 01.03.2010 geltenden Fassungen.
In Bayern tätige Naturschutzvereinigungen wurden bis zum 28.03.2011 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf der Grundlage des damaligen Art. 42 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) anerkannt. Die Anerkennungen dieser Vereine gelten nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz weiter. Die Vereine sind damit nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte (Umwelt-)Vereinigungen, die alle im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern und nach ihrer Satzung landesweit tätig sind (§ 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, § 63 Bundesnaturschutzgesetz).

Nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sind dann anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Diese haben besondere Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe entsprechend §§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie Art. 45 Bayerisches Naturschutzgesetz. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht.

Anerkennung als in Bayern tätige Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG

Hierfür ist in Bayern seit 01.03.2011 das Bayerische Landesamt für Umwelt nach § 51c Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständig, wenn der Tätigkeitsbereich der Vereinigung nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht.

Ein Antrag auf Anerkennung kann formlos an das LfU gerichtet werden. Für eine Anerkennung muss eine Vereinigung die in § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

Zum Nachweis benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Die Satzung Ihres Vereins, ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Zahl der Mitglieder hervorgeht, und eine Bestätigung, dass Ihr Verein jede Person als Mitglied aufnimmt, die die Vereinsziele unterstützt.
  • Informationen über die Vereinsaktivitäten der letzten drei Jahre (Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit), zum Beispiel durch Jahresberichte, Sitzungsprotokolle, Presseberichte, sowie Unterlagen, mittels derer die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Vereins beurteilt werden kann (zum Beispiel Kassenbericht oder Bilanz der letzten 2 Jahre, zumindest vereinsintern geprüft). Um die Mitwirkungsrechte einer anerkannten Vereinigung ausüben zu können, ist ggf. ein erheblicher personeller und finanzieller Aufwand erforderlich, weshalb in den Voraussetzungen auch nach der "Leistungsfähigkeit" gefragt wird.
  • Die Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
  • Mitteilung, ob Ihr Verein im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert.
  • Bitte geben Sie auch an, ob der Tätigkeitsbereich Ihres Vereins regional begrenzt ist und um welche Region es sich dabei handelt. Wichtig ist die Frage, ob sich das Tätigkeitsfeld Ihres Vereins auch auf Gebiete außerhalb Bayerns erstreckt.
Folgende nur in Bayern tätige Vereinigungen sind bislang durch das LfU anerkannt – Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016)
Institution Umwelt-
vereinigung
Naturschutz-
vereinigung, landesweit tätig
Naturschutz-
vereinigung, nicht landesweit tätig
Baum-Allianz Augsburg e.V.
Eichendorffstraße 8a
86161 Augsburg
Ja Nein Nein
Bürgerinitiative-St2080 – Schwaberwegen und Moos e.V.
BI-St2080 e.V.
c/o Dr. Ludwig Seebauer
Buchenstr. 13
85661 Forstinning
Ja Nein Nein
Denkmalnetz Bayern (DNB)
beim Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V.
Ludwigstr. 23 Rgb.
80539 München
Ja Nein Nein
Fluglärm e.V. Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität im Naherholungsgebiet Fünfseenland
Hörlholzweg 16
82205 Gilching
Ja Nein Nein
Gemeinschaft der Betroffenen und Gegner der Autobahntrasse Regensburg-Rosenheim (B15 neu) e.V.
Herrnfeldenerstraße 9a
84137 Vilsbiburg
Ja Nein Nein
Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V.
Richard-Wagner-Str. 63
82152 Planegg
Ja Nein Nein
Interkommunale Lärmschutz-Initiative e.V.
Bahnhofstraße 41
82041 Deisenhofen
Ja Nein Nein
Isartalverein e.V. München Arnulfstraße 60
80335 München
Ja Nein Ja
Landesverbandes für Amphibien- und Reptilienschutz in Bayern e. V.
Dipl.-Biol. Ilse Englmaier
2. Vorsitzende
Murschall 5
84529 Tittmoning
Ja Ja Nein
Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
Bernhard Nerreter
Nestroystr. 12
90475 Nürnberg
Ja Ja Nein
Münchner Entomologische Gesellschaft e.V.
Münchhausenstraße 21
81247 München
Ja Ja Nein
Naturparkverband Bayern e.V.
Notre Dame 1
85072 Eichstätt
Ja Ja Nein
Ökologischer Jagdverein Bayern e.V.
Ulsenheim 23
91478 Nordheim
Ja Ja Nein
Schutzgemeinschaft Ebersberger Forst e.V.
Forstweg 6
85614 Kirchseon
Ja Nein Ja
Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal
c/o Angela Brogsitter-Finck
Allgaustr. 23
83666 Waakirchen
Ja Nein Nein
Schutzverband für das Ostufer des Starnberger Sees e.V.
Agnesstraße 64
80797 München
Ja Nein Nein
Verein für Landschaftspflege, Artenschutz & Biodiversität e.V. (VLAB)
Schlossstraße 104
92681 Erbendorf
Ja Ja Nein
Verkehrsclub Deutschland, Landesverband Bayern e.V. (VCD)
Hessestr. 4
90443 Nürnberg
Ja Nein Nein
Wildes Bayern e.V.
Hirschbergstraße 1
83714 Miesbach
Ja Ja Nein

Sie können im Bayern-Portal elektronisch beim LfU einen Antrag auf Anerkennung stellen. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie unter „Verfahrensablauf“.

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